295. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und die Bezeichnung von Häusern und Wohnungen und die 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung (2. Novelle zur 2. COVID-19-BMV) geändert werden sowie die Verordnung betreffend Verkehrsbeschränkungen für Personen mit positivem SARS-CoV-2-Test (COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung – COVID-19-VbV) erlassen wird295. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und die Bezeichnung von Häusern und Wohnungen und die 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung (2. Novelle zur 2. COVID-19-BMV) geändert werden sowie die Verordnung betreffend Verkehrsbeschränkungen für Personen mit positivem SARS-CoV-2-Test (COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung – COVID-19-Vbrömisch fünf) erlassen wird
Auf Grund der §§ 7, 7b und 17 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. I Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2022, sowie der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 4a Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2022, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 7,, 7b und 17 des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2022,, sowie der Paragraphen 3, Absatz eins,, 4 Absatz eins und 4a Absatz eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2022,, wird verordnet:
Artikel 1
Änderung der Verordnung betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und die Bezeichnung von Häusern und Wohnungen
Die Verordnung betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und die Bezeichnung von Häusern und Wohnungen, RGBl. II Nr. 39/1915, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 197/2022, wird wie folgt geändert:Die Verordnung betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und die Bezeichnung von Häusern und Wohnungen, RGBl. römisch II Nr. 39/1915, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 4 entfällt die Wort- und Zeichenfolge „ , Infektion mit SARS-CoV-2“.In Paragraph 4, entfällt die Wort- und Zeichenfolge „ , Infektion mit SARS-CoV-2“.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:Nach Paragraph 4, wird folgender Paragraph 4 a, eingefügt:
„§ 4a.Paragraph 4 a,
Bei SARS-CoV-2 können Kranke, Krankheitsverdächtige und Ansteckungsverdächtige Verkehrsbeschränkungen unterworfen werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 12 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:Dem Paragraph 12, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:
„(3)Absatz 3§ 4 und § 4a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 295/2022 treten mit 1. August 2022 in Kraft.Paragraph 4 und Paragraph 4 a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 2022, treten mit 1. August 2022 in Kraft.
(4)Absatz 4Mit Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 295/2022 beenden Bescheide gemäß § 7 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, die auf Grund von SARS-CoV-2 ausgestellt wurden, ihre Rechtswirkungen.“Mit Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 2022, beenden Bescheide gemäß Paragraph 7, des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, die auf Grund von SARS-CoV-2 ausgestellt wurden, ihre Rechtswirkungen.“
Artikel 2
2. Novelle zur 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung
Die Verordnung betreffend Basismaßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung – 2. COVID-19-BMV), BGBl. II Nr. 156/2022, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 201/2022, wird wie folgt geändert:Die Verordnung betreffend Basismaßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung – 2. COVID-19-BMV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2022,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:In Paragraph 3, Absatz 4, wird der Punkt am Ende der Ziffer 4, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 5, angefügt:
Regelungen über organisatorische, räumliche und personelle Vorkehrungen in Bezug auf Verkehrsbeschränkungen gemäß § 7b EpiG, insbesondere solche zur Verhinderung des Kontakts zwischen Mitarbeitern, Patienten, Bewohnern und Besuchern, für die ein positives Testergebnis auf SARS-CoV-2 vorliegt, und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist.“Regelungen über organisatorische, räumliche und personelle Vorkehrungen in Bezug auf Verkehrsbeschränkungen gemäß Paragraph 7 b, EpiG, insbesondere solche zur Verhinderung des Kontakts zwischen Mitarbeitern, Patienten, Bewohnern und Besuchern, für die ein positives Testergebnis auf SARS-CoV-2 vorliegt, und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 Abs. 5 entfällt die Z 3; die Z 4 erhält die Ziffernbezeichnung „3.“.In Paragraph 3, Absatz 5, entfällt die Ziffer 3 ;, die Ziffer 4, erhält die Ziffernbezeichnung „3.“.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 4 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort „für“ die Wort- und Zeichenfolge „Personen zur Begleitung oder zum Besuch minderjähriger Bewohner,“ eingefügt.In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach dem Wort „für“ die Wort- und Zeichenfolge „Personen zur Begleitung oder zum Besuch minderjähriger Bewohner,“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 4 Abs. 2 Z 1 wird die Wort- und Zeichenfolge „§ 3 Abs. 5 Z 2 und 3“ durch die Wort- und Zeichenfolge „§ 3 Abs. 4 Z 5 und Abs. 5 Z 2“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, wird die Wort- und Zeichenfolge „§ 3 Absatz 5, Ziffer 2 und 3“ durch die Wort- und Zeichenfolge „§ 3 Absatz 4, Ziffer 5 und Absatz 5, Ziffer 2 “, ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 4 Abs. 3 Z 1 lautet:Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:
Der Betreiber darf Mitarbeiter nur einlassen, wenn diese einen Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 vorweisen. Bei Vorliegen eines positiven Testergebnisses darf das Einlassen unter den Voraussetzungen der COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung (COVID-19-VbV), BGBl. II Nr. 295/2022, erfolgen.“Der Betreiber darf Mitarbeiter nur einlassen, wenn diese einen Nachweis gemäß Paragraph 2, Absatz 2, vorweisen. Bei Vorliegen eines positiven Testergebnisses darf das Einlassen unter den Voraussetzungen der COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung (COVID-19-Vbrömisch fünf), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 2022,, erfolgen.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 4 Abs. 4 und § 6 Abs. 3 wird jeweils nach der Zeichenfolge „Abs. 3“ die Zeichenfolge „Z 1 erster Satz und Z 2“ eingefügt.In Paragraph 4, Absatz 4 und Paragraph 6, Absatz 3, wird jeweils nach der Zeichenfolge „Abs. 3“ die Zeichenfolge „Z 1 erster Satz und Ziffer 2 “, eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 5 Abs. 1 entfällt der zweite Satz.In Paragraph 5, Absatz eins, entfällt der zweite Satz.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 5 Abs. 2 wird nach der Zeichenfolge „Z 1“ die Wortfolge „erster Satz“ eingefügt.In Paragraph 5, Absatz 2, wird nach der Zeichenfolge „Z 1“ die Wortfolge „erster Satz“ eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 6 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 6, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:
„Z 1 gilt im Fall eines positiven Testergebnisses nicht, sofern die Voraussetzungen der COVID-19-VbV eingehalten werden.“„Z 1 gilt im Fall eines positiven Testergebnisses nicht, sofern die Voraussetzungen der COVID-19-Vbrömisch fünf eingehalten werden.“
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 9 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7Die Ausnahmen nach dieser Verordnung gelten nicht, soweit die COVID-19-VbV strengere Regelungen vorsieht.“Die Ausnahmen nach dieser Verordnung gelten nicht, soweit die COVID-19-Vbrömisch fünf strengere Regelungen vorsieht.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 10 Abs. 2 Z 2 wird nach dem Wort „Bestätigung“ die Wort- und Zeichenfolge „ , die“ eingefügt und am Ende der Z 2 die Wortfolge „ausgestellt wurde,“ angefügt.In Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, wird nach dem Wort „Bestätigung“ die Wort- und Zeichenfolge „ , die“ eingefügt und am Ende der Ziffer 2, die Wortfolge „ausgestellt wurde,“ angefügt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 13 Abs. 1 wird die Wort- und Zeichenfolge „23. August“ durch die Wort- und Zeichenfolge „23. Oktober“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz eins, wird die Wort- und Zeichenfolge „23. August“ durch die Wort- und Zeichenfolge „23. Oktober“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 13 Abs. 6 wird die Wort- und Zeichenfolge „23. August“ durch die Wort- und Zeichenfolge „11. September“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz 6, wird die Wort- und Zeichenfolge „23. August“ durch die Wort- und Zeichenfolge „11. September“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, Dem § 13 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 13, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7§ 3 Abs. 4 und 5, § 4 Abs. 1 bis 4, § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 3 und 5, § 9 Abs. 7, § 10 Abs. 2 Z 2 sowie § 13 Abs. 1 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 295/2022 treten mit 1. August 2022 in Kraft.“Paragraph 3, Absatz 4 und 5, Paragraph 4, Absatz eins bis 4, Paragraph 5, Absatz eins und 2, Paragraph 6, Absatz 3 und 5, Paragraph 9, Absatz 7,, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, sowie Paragraph 13, Absatz eins und 6 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 2022, treten mit 1. August 2022 in Kraft.“
Artikel 3
COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung (COVID-19-VbV)
Auf Grund der §§ 7 und 7b des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2022, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 7 und 7b des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2022,, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsDiese Verordnung gilt für Personen, für die ein positives Testergebnis auf SARS-CoV-2 vorliegt.
(2)Absatz 2Verkehrsbeschränkungen nach dieser Verordnung enden
mit sofortiger Wirkung, wenn
in Folge eines positiven Testergebnisses eines SARS-CoV-2-Antigentests mittels – binnen 48 Stunden ab Probenahme durchgeführten – molekularbiologischen Tests bestätigt wird, dass eine Infektion mit SARS-CoV-2 nicht vorliegt,
ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 oder ein Testergebnis, dessen medizinischer Laborbefund einen CT-Wert ≥30 ausweist, vorliegt, wobei der Test frühestens am fünften Tag nach dem Zeitpunkt der Probenahme durchgeführt werden darf, oder
nach zehn Tagen ab dem Zeitpunkt der Probenahme.
(3)Absatz 3Werden innerhalb der letzten 60 Tage mehrere Tests auf SARS-CoV-2 durchgeführt, deren Ergebnis positiv ist, gilt als Zeitpunkt der Probenahme der Zeitpunkt der ersten Probenahme mit positivem Testergebnis.
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsAls Maske im Sinne dieser Verordnung gilt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.
(2)Absatz 2Als Zusammenkünfte im Sinne dieser Verordnung gelten Zusammenkünfte von Personen aus verschiedenen Haushalten.
(3)Absatz 3Zum privaten Wohnbereich im Sinne dieser Verordnung zählen auch Wohneinheiten in Beherbergungsbetrieben, in Alten- und Pflegeheimen sowie in stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe.
(4)Absatz 4Als physischer Kontakt gilt jede körperliche Anwesenheit einer anderen Person im selben Raum.
Verpflichtung zum Tragen einer Maske
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsDie Verpflichtung zum durchgehenden Tragen einer Maske besteht
außerhalb des privaten Wohnbereichs
in geschlossenen Räumen, wenn ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen ist und
im Freien, sofern ein Mindestabstand von zwei Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann,
in öffentlichen Verkehrsmitteln,
in privaten Verkehrsmitteln, sofern ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen ist, sowie
im privaten Wohnbereich bei Zusammenkünften
in geschlossenen Räumen und
im Freien, sofern ein Mindestabstand von zwei Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.
Dabei ist die Maske korrekt (insbesondere vollständige Bedeckung von Mund und Nase, regelmäßiges Wechseln der Maske) zu tragen.
(2)Absatz 2Die Pflicht zum durchgehenden Tragen einer Maske gilt nicht, wenn dies zur Inanspruchnahme einer Gesundheitsdienstleistung im Notfall unbedingt erforderlich ist. Vor der Inanspruchnahme ist auf das Vorliegen eines positiven Testergebnisses auf SARS-CoV-2 hinzuweisen.
(3)Absatz 3Wird in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. a oder Z 3 die Maske nicht durchgehend getragen, weil ein physischer Kontakt zu anderen Personen ausgeschlossen ist, ist ein allfälliges Infektionsrisiko für andere Personen durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen wie insbesondere das regelmäßige Durchlüften von Räumen zu minimieren.Wird in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, oder Ziffer 3, die Maske nicht durchgehend getragen, weil ein physischer Kontakt zu anderen Personen ausgeschlossen ist, ist ein allfälliges Infektionsrisiko für andere Personen durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen wie insbesondere das regelmäßige Durchlüften von Räumen zu minimieren.
Betretungsverbote
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsDas Betreten folgender Einrichtungen ist untersagt:
Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe;
Einrichtungen der Tagesstrukturen im Behindertenbereich und in der Altenbetreuung;
Kindergärten, Kinderkrippen, Krabbelstuben;
Primarschulen gemäß § 3 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962;Primarschulen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962;
sonstige Betreuungseinrichtungen für Kinder unter elf Jahren einschließlich solcher durch Tagesmütter bzw. -väter.
(2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht für:Absatz eins, gilt nicht für:
Mitarbeiter und Betreiber von Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7;Mitarbeiter und Betreiber von Einrichtungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 7;
Bewohner von Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 1;Bewohner von Einrichtungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins ;,
Patienten von Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3;Patienten von Einrichtungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3;
betreute Personen bzw. Klienten von Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 4;betreute Personen bzw. Klienten von Einrichtungen gemäß Absatz eins, Ziffer 4 ;,
Besucher im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen von Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3;Besucher im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen von Einrichtungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3;
Personen zur Begleitung Minderjähriger in Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7;Personen zur Begleitung Minderjähriger in Einrichtungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 7;
Begleitpersonen im Fall einer Entbindung in Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 2.Begleitpersonen im Fall einer Entbindung in Einrichtungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2,
Betreten
§ 5.Paragraph 5,
Als Betreten im Sinne dieser Verordnung gilt auch das Verweilen.
Glaubhaftmachung
§ 6.Paragraph 6,
Das Vorliegen der Voraussetzungen für Ausnahmen gemäß § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 und § 9 ist auf Verlangen gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen. Das Vorliegen der Voraussetzungen für Ausnahmen gemäß Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz 2 und Paragraph 9, ist auf Verlangen gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen.
Grundsätze bei der Mitwirkung nach § 28a EpiGGrundsätze bei der Mitwirkung nach Paragraph 28 a, EpiG
§ 7.Paragraph 7,
Im Rahmen der Mitwirkung nach § 28a EpiG haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von Maßnahmen gegen Personen, die gegen eine Verhaltens- oder Unterlassungspflicht nach dieser Verordnung verstoßen, abzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand durch gelindere Mittel hergestellt werden kann oder diese Maßnahmen nicht verhältnismäßig wären. Die Entscheidung, ob von einer Maßnahme nach § 28a EpiG abzusehen ist, ist auf Grundlage der epidemiologischen Gefahrensituation im Zusammenhang mit COVID-19, insbesondere anhand von den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden zur Verfügung gestellten Informationen, zu treffen. Im Rahmen der Mitwirkung nach Paragraph 28 a, EpiG haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von Maßnahmen gegen Personen, die gegen eine Verhaltens- oder Unterlassungspflicht nach dieser Verordnung verstoßen, abzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand durch gelindere Mittel hergestellt werden kann oder diese Maßnahmen nicht verhältnismäßig wären. Die Entscheidung, ob von einer Maßnahme nach Paragraph 28 a, EpiG abzusehen ist, ist auf Grundlage der epidemiologischen Gefahrensituation im Zusammenhang mit COVID-19, insbesondere anhand von den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden zur Verfügung gestellten Informationen, zu treffen.
ArbeitnehmerInnenschutz, Bundesbedienstetenschutz und Mutterschutz
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz einsDurch diese Verordnung werden das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz (B-BSG), BGBl. I Nr. 70/1999, und das Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, nicht berührt.Durch diese Verordnung werden das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz (B-BSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,, und das Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, nicht berührt.
(2)Absatz 2Arbeitsorte dürfen nicht betreten werden, wenn
die Verpflichtung zum durchgehenden Tragen einer Maske am Arbeitsort und am Weg zum Arbeitsort aus medizinischen Gründen, insbesondere bei Schwangerschaft, nicht möglich ist, oder
die Erbringung der Arbeitsleistung durch das durchgehende Tragen einer Maske verunmöglicht wird und
keine sonstigen geeigneten organisatorischen oder räumlichen Schutzmaßnahmen getroffen werden können.
Ausnahmen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz einsDiese Verordnung gilt nicht zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum.
(2)Absatz 2Die Beschränkungen nach dieser Verordnung gelten nicht bei Kontakt zu einer anderen Person, die den Verkehrsbeschränkungen dieser Verordnung unterliegt. Die 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 156/2022 in der Fassung BGBl. II Nr. 295/2022, bleibt davon unberührt.Die Beschränkungen nach dieser Verordnung gelten nicht bei Kontakt zu einer anderen Person, die den Verkehrsbeschränkungen dieser Verordnung unterliegt. Die 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2022, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 2022,, bleibt davon unberührt.
Inkrafttreten
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. August 2022 in Kraft.
(2)Absatz 2Wurde für eine Person aufgrund einer Infektion mit SARS-CoV-2 ein Absonderungsbescheid gemäß § 7 EpiG ausgestellt, gelten mit Inkrafttreten dieser Verordnung die Verkehrsbeschränkungen dieser Verordnung für die in § 1 vorgesehene Dauer.Wurde für eine Person aufgrund einer Infektion mit SARS-CoV-2 ein Absonderungsbescheid gemäß Paragraph 7, EpiG ausgestellt, gelten mit Inkrafttreten dieser Verordnung die Verkehrsbeschränkungen dieser Verordnung für die in Paragraph eins, vorgesehene Dauer.
Rauch