Jahrgang 2022 | Ausgegeben am 27. Juli 2022 | Teil römisch zwei |
291. Verordnung: | Form der Glaubhaftmachung im Zusammenhang mit der Phase 2 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells |
Auf Grund des Paragraph 323 e, Absatz 4, der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 228 aus 2021,, wird verordnet:
Die Form, in welcher ein Abgabepflichtiger, der einen Antrag auf Ratenzahlung gemäß Paragraph 323 e, Absatz 3, BAO stellt, glaubhaft zu machen hat, dass er den aus der Phase 1 verbliebenen Abgabenrückstand zusätzlich zu den laufend zu entrichtenden Abgaben innerhalb des beantragten Ratenzahlungszeitraumes der Phase 2 entrichten kann, ist abhängig von der Höhe des Abgabenrückstandes zum Zeitpunkt der Antragstellung.
Beträgt der Abgabenrückstand zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr als 20 000 Euro, ist mit der termingerechten vollständigen Entrichtung der während der Phase 1 zu entrichtenden Raten sowie der während dieses Zeitraumes fällig gewordenen laufenden Abgaben glaubhaft gemacht, dass der verbliebene Abgabenrückstand zusätzlich zu den laufend zu entrichtenden Abgaben innerhalb des beantragten Ratenzahlungszeitraumes der Phase 2 entrichtet werden kann. Auf Verlangen der Abgabenbehörde hat ein Abgabepflichtiger, der die im ersten Satz genannten Voraussetzungen erfüllt, zusätzlich Unterlagen zur Glaubhaftmachung zu übermitteln.
Beträgt der Abgabenrückstand zum Zeitpunkt der Antragstellung mehr als 20 000 Euro ist eine Gegenüberstellung der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben für den beantragten Ratenzahlungszeitraum zu übermitteln. Im Rahmen dessen hat der Abgabepflichtige darzulegen, wie die für die Fortführung des Unternehmens notwendigen Mittel aufgebracht werden sollen; dabei sind die für die Entrichtung des Abgabenrückstandes und der laufend zu entrichtenden Abgaben erforderlichen Mittel gesondert auszuweisen.
Diese Verordnung tritt mit 1. August 2022 in Kraft.
Brunner