BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 20. Juli 2022

Teil römisch zwei

287. Verordnung:

Festlegung von Obergrenzen für Honorarsätze für an geförderten Familienberatungsstellen tätige Berater/innen

287. Verordnung über die Festlegung von Obergrenzen für Honorarsätze für an geförderten Familienberatungsstellen tätige Berater/innen

Auf Grund des Paragraph 4, Absatz 2, des Familienberatungsförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2013, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Selbständige Berater/innen:

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Obergrenze für die Honorarsätze der jeweils anfallenden Beratungsstunden wird für selbständige Berater/innen mit 50 Euro netto festgelegt.
  2. Absatz 2,Als selbständige Berater/innen im Sinne dieser Verordnung gelten Berater/innen, die selbständig aufgrund einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit oder im Rahmen eines Werkvertrages tätig sind, und für die keine Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung entrichtet werden.
  3. Absatz 3,Die in Paragraph eins, Absatz eins, festgelegten Honorarobergrenzen gelten für alle ab dem 4. Quartal 2016 geleisteten Beratungsstunden.

Freie Dienstnehmer/innen:

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Obergrenze für die Honorarsätze der jeweils anfallenden Beratungsstunden wird für Berater/innen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages tätig sind, mit 40 Euro festgelegt.
  2. Absatz 2,Als Berater/innen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages tätig sind, im Sinne dieser Verordnung gelten selbständig tätige Berater/innen, für die Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung entrichtet werden.
  3. Absatz 3,Die in Paragraph 2, Absatz eins, festgelegten Honorarobergrenzen gelten für alle ab dem 4. Quartal 2021 geleisteten Beratungsstunden.

Inkrafttreten:

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2,Zugleich tritt die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2017, außer Kraft.

Raab