BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 30. Mai 2022

Teil II

201. Verordnung:

1. Novelle zur 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung

201. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend Basismaßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden, geändert wird (1. Novelle zur 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung)

Auf Grund der Paragraphen 3, Absatz eins,, 4 Absatz eins,, 4a Absatz eins und 5 Absatz eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2022,, wird verordnet:

Die Verordnung betreffend Basismaßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung – 2. COVID-19-BMV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu Paragraph 3 und werden in den Einträgen zu den Paragraphen 4 und 5 die Paragraphenbezeichnungen „§ 4.“ und „§ 5.“ durch die Paragraphenbezeichnungen „§ 3.“ und „§ 4.“ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis entfällt im Eintrag zu Paragraph 4, die Wortfolge „sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe“.

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 4, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 5.

Stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, wird die Wort- und Zeichenfolge „und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen,“ durch die Wort- und Zeichenfolge „, oder“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, entfällt die Litera b,

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, erhält die Litera c, die Literabezeichnung „b)“ und entfällt die Wort- und Zeichenfolge „und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der Litera a und b mindestens 90 Tage verstrichen sein müssen“.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 3, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 8, Die Paragraphen 4 und 5 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 3.“ und „§ 4.“.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 4, wird die Zeichenfolge „§ 5“ durch die Zeichenfolge „§ 4“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In der Überschrift des Paragraph 4, entfällt die Wortfolge „sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe“.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 4, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsFür das Betreten von Alten- und Pflegeheimen durch Besucher und Begleitpersonen gilt:
    1. Ziffer eins
      Der Betreiber darf Besucher und Begleitpersonen nur einlassen, wenn diese einen Nachweis gemäß Paragraph 2, Absatz 2, vorweisen. Dies gilt nicht für Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen.
    2. Ziffer 2
      In geschlossenen Räumen ist eine Maske zu tragen.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 4, Absatz 2 und 3 entfällt die Wortfolge „sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe“.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, wird die Zahl „4“ durch die Zahl „3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 4, Absatz 6, entfällt die Wortfolge „und im Behindertenbereich“.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 4, Absatz 7, entfällt die Wort- und Zeichenfolge „in stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe“ und die Wortfolge „und im Behindertenbereich“.

Novellierungsanordnung 16, Nach Paragraph 4, wird folgender Paragraph 5, samt Überschrift eingefügt:

„Stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe

Paragraph 5,

  1. Absatz einsFür das Betreten von stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe und Einrichtungen der Tagesstrukturen im Behindertenbereich gilt Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, Ziffer eins, sinngemäß. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, gilt nicht für Begleitpersonen minderjähriger Bewohner von stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe.
  2. Absatz 2Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, gilt bei unmittelbarem Bewohnerkontakt sinngemäß auch für das Betreten durch
    1. Ziffer eins
      externe Dienstleister,
    2. Ziffer 2
      Bewohnervertreter nach dem HeimAufG,
    3. Ziffer 3
      Patienten-, Behinderten- und Pflegeanwälte,
    4. Ziffer 4
      Organe der Pflegeaufsicht zur Wahrnehmung der nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Aufgaben und
    5. Ziffer 5
      Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 190 aus 2012,, sowie Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2008,).
  3. Absatz 3Paragraph 4, Absatz 7, gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 17, In der Überschrift zu Paragraph 6, wird die Wortfolge „Gesundheitsdienstleistungen“ durch die Wortfolge „Gesundheits- und Pflegedienstleistungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 6, Absatz 2 und 3 wird jeweils die Zeichenfolge „§ 5“ durch die Zeichenfolge „§ 4“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 6, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen dürfen auswärtige Arbeitsstellen nur betreten, wenn sie
    1. Ziffer eins
      einen Nachweis gemäß Paragraph 2, Absatz 2, vorweisen und
    2. Ziffer 2
      bei unmittelbarem Kunden- bzw. Patientenkontakt eine Maske tragen, sofern das Infektionsrisiko nicht durch technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden minimiert werden kann.
    Ziffer 2, gilt nicht bei unmittelbarem Kundenkontakt im Rahmen der Behindertenhilfe.“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 6, Absatz 6, wird die Zahl „5“ durch die Zahl „4“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 6, wird die Wort- und Zeichenfolge „des Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 4,, des Paragraph 9, Absatz 2 bis 5“ durch die Wort- und Zeichenfolge „der Absatz 2 bis 5 dieses Paragraphen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Personen,
    1. Litera a
      die schwanger sind,
    2. Litera b
      die nicht ohne konkrete und ernstliche Gefahr für Leben oder Gesundheit mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 geimpft werden können,
    3. Litera c
      bei denen aus medizinischen Gründen eine Immunantwort auf eine Impfung gegen COVID-19 nicht zu erwarten ist, oder
    4. Litera d
      die nach mehrmaliger Impfung gegen COVID-19 keine Immunantwort auf die Impfung ausgebildet haben
    und denen eine Testung aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen, insbesondere wegen dementieller Beeinträchtigung, nicht zugemutet werden kann.“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 10, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Der Ausnahmegrund, wonach aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann, ist durch eine von einem in Österreich oder im EWR zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen. Die Ausnahmegründe gemäß Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer 2, sind
    1. Ziffer eins
      durch eine von einem in Österreich oder im EWR zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung oder
    2. Ziffer 2
      durch eine ärztliche Bestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, der COVID-19-Impfpflichtverordnung (COVID-19-IV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 2022,,
    nachzuweisen.“

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 13, Absatz eins, wird die Wort- und Zeichenfolge „8. Juli“ durch die Wort- und Zeichenfolge „23. August“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, Dem Paragraph 13, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:

  1. Absatz 5Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins,, die Paragraphen 3 bis 5, Paragraph 6, Absatz 2,, 3 und 6, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 6 und Absatz 6, Ziffer 2,, Paragraph 10, Absatz 2, sowie Paragraph 13, Absatz eins und 6 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2022, treten mit 1. Juni 2022 in Kraft.
  2. Absatz 6Als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne dieser Verordnung gilt bis zum Ablauf des 23. August 2022 auch
    1. Ziffer eins
      ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 180 Tage zurückliegen darf oder
    2. Ziffer 2
      ein Nachweis über eine weitere Impfung nach einer Impfung gemäß Ziffer eins,, wobei diese nicht länger als 365 Tage zurückliegen darf.“

Rauch