BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 27. Mai 2022

Teil römisch zwei

199. Verordnung:

Erklärung des Kollektivvertrages für DienstnehmerInnen in Zeitungsdruckereien, welche Zeitungen im Rollendruck produzieren, samt Punktation (Neufassung der kollektivvertraglichen Löhne und Gehälter sowie der Lehrlingseinkommen) zur Satzung

199. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, mit der der Kollektivvertrag für DienstnehmerInnen in Zeitungsdruckereien, welche Zeitungen im Rollendruck produzieren, samt Punktation (Neufassung der kollektivvertraglichen Löhne und Gehälter sowie der Lehrlingseinkommen) zur Satzung erklärt wird

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit ist gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2021,, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei eines Kollektivvertrages ist, bei Vorliegen der in Absatz 3, angeführten Voraussetzungen diesem Kollektivvertrag durch Erklärung zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Wirkungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuzuerkennen.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit hat mit Beschluss vom 19. Mai 2022 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehende Satzung erlassen:

Satzung des Kollektivvertrages für DienstnehmerInnen in Zeitungsdruckereien, welche Zeitungen im Rollendruck produzieren samt Punktation (Neufassung der kollektivvertraglichen Löhne und Gehälter sowie der Lehrlingseinkommen)
S 3/2022/X/42/1

Geltungsbereich der Satzung

Paragraph eins,

 

  1. Litera a
    Fachlich: für alle Rollendruckereien (Coldset), die überwiegend Zeitungen drucken, auch wenn ein zusätzliches Trocknungsaggregat eingesetzt wird
  2. Litera b
    Räumlich: für die Republik Österreich
  3. Litera c
    Persönlich: für alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer einschließlich Lehrlinge und Praktikanten, die den Betrieben des räumlichen und fachlichen Geltungsbereiches angehören, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht durch einen gültigen Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivverträge gemäß Paragraph 18, Absatz 4, ArbVG) erfasst sind.

Inhalt der Satzung

Paragraph 2,

 

  1. Ziffer eins
    Der zwischen dem Verband Österreichischer Zeitungen (VÖZ) und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA, am 14. Juli 2021 abgeschlossene

Kollektivvertrag für DienstnehmerInnen in Zeitungsdruckereien, welche Zeitungen im Rollendruck produzieren, (Stand 1. Juni 2022)

beim Bundesministerium für Arbeit unter Registerzahl KV 487 aus 2021, hinterlegt und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ vom 21. August 2021 kundgemacht, ergänzt durch die am 30. März 2021 abgeschlossene

Punktation (Neufassung der kollektivvertraglichen Löhne und Gehälter sowie der Lehrlingseinkommen) zum Kollektivvertrag für DienstnehmerInnen in Zeitungsdruckereien, welche Zeitungen im Rollendruck produzieren

beim Bundesministerium für Arbeit unter Registerzahl KV 488 aus 2021, hinterlegt und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ vom 21. August 2021 kundgemacht,

wird zur Satzung erklärt.

  1. Ziffer 2
    Von der Satzungserklärung werden nachstehende Bestimmungen des angeführten Kollektivvertrags und der Punktation ausgenommen:
    • Strichaufzählung
      die Punkte 1 und 2
    • Strichaufzählung
      im Abschnitt A/I der Paragraph 32
    • Strichaufzählung
      im Abschnitt B/IV der Paragraph 32
    • Strichaufzählung
      im Abschnitt B/VI der Paragraph 26
    • Strichaufzählung
      im Abschnitt C/IX die Paragraphen eins, 5, und 6
    • Strichaufzählung
      in der Punktation die Paragraphen eins, und 3.
  2. Ziffer 3
    Für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, deren Dienstverhältnisse nach dem 31. Dezember 2019 begonnen haben, gelten die Bestimmungen des Abschnittes A.
  3. Ziffer 4
    Für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, deren Dienstverhältnisse vor dem 1. Jänner 2020 begonnen haben, gelten die Bestimmungen des Abschnittes B.
  4. Ziffer 5
    Die Bestimmungen des Abschnittes B gelten aber auch für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, für die gemäß Abschnitt A Paragraph 33, die Bestimmungen des Abschnittes B anzuwenden sind.

Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung

Paragraph 3,

Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung wird der 1. Juni 2022 festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages.

Binder