BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 5. Mai 2022

Teil römisch zwei

180. Verordnung:

Ratenzahlungs-Verordnung

180. Verordnung des Vorstands der E-Control über nähere Modalitäten der Ratenzahlung gemäß Paragraph 82, Absatz 2 a, ElWOG 2010 (Ratenzahlungs-Verordnung)

Auf Grund von Paragraph 82, Absatz 2 a, des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2022,, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Energie-Control-Gesetz (E-ControlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2022,, wird verordnet:

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Diese Verordnung legt nähere Modalitäten über Ratenzahlungen gemäß Paragraph 82, Absatz 2 a, ElWOG 2010 für eine aus einer Jahresabrechnung resultierende Nachzahlung fest.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Es gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Paragraph 7, ElWOG 2010.

Form und Information

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG und Kleinunternehmen können sich gegenüber Netzbetreibern und Lieferanten formfrei auf die Möglichkeit der Ratenzahlung gemäß Paragraph 82, Absatz 2 a, ElWOG 2010 berufen.
  2. Absatz 2,Im Falle der gemeinsamen Abrechnung von Netznutzung und Energiekosten durch den Lieferanten können sich Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG und Kleinunternehmen gegenüber dem Lieferanten auf die Möglichkeit der Ratenzahlung gemäß Paragraph 82, Absatz 2 a, ElWOG 2010 berufen.
  3. Absatz 3,Verbrauchern im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG und Kleinunternehmen, die sich auf die Ratenzahlung gemäß Paragraph 82, Absatz 2 a, ElWOG 2010 berufen, ist unverzüglich ein entsprechendes Angebot zu unterbreiten.
  4. Absatz 4,Netzbetreiber und Lieferanten haben Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG und Kleinunternehmen auf jeder Jahresabrechnung und auf jeder eine Jahresabrechnung betreffenden Mahnung deutlich erkennbar und verständlich auf das Recht, eine Ratenzahlung zu verlangen, hinzuweisen.

Zahlungsarten

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Verbrauchern im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG ist auch die Möglichkeit der Zahlung mit Erlagschein oder in bar anzubieten.

Anzahl und Höhe der Raten

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Netzbetreiber bzw. Lieferanten haben eine monatliche Ratenzahlung (Monatsraten) anzubieten.
  2. Absatz 2,Soweit nicht anders vereinbart, ist die Nachzahlung gleichmäßig auf die Raten zu verteilen.
  3. Absatz 3,Netzbetreiber bzw. Lieferanten haben zumindest folgende Möglichkeiten der Ratenzahlung anzubieten:
    1. Ziffer eins
      In jedem Fall ist die Möglichkeit der monatlichen Ratenzahlung über einen Zeitraum bis zur nächsten Jahresabrechnung anzubieten.
    2. Ziffer 2
      Bei einer Nachzahlung, die mindestens die Höhe von 4 aktuellen monatlichen Teilzahlungsbeträgen erreicht, sowie in begründeten Fällen, ist auch eine monatliche Ratenzahlung über einen Zeitraum von 18 Monaten anzubieten.

Vorzeitige Zahlung

Paragraph 6,

Die vorzeitige Zahlung ist für die Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG bzw. Kleinunternehmen jederzeit zum Teil oder zur Gänze ohne zusätzliche Kosten möglich.

Kosten

Paragraph 7,

Für die Einräumung der Ratenzahlung gem. Paragraph 82, Absatz 2 a, ElWOG 2010 dürfen seitens der Netzbetreiber bzw. der Lieferanten dem Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG bzw. Kleinunternehmen keine zusätzlichen Kosten verrechnet werden.

Beendigung

Paragraph 8,

Eine bestehende Ratenzahlungsvereinbarung gem. Paragraph 82, Absatz 2 a, ElWOG 2010 wird durch eine Beendigung des jeweils betreffenden Energieliefervertrags oder Netzzugangsvertrags nicht beendet.

Inkrafttreten

Paragraph 9,

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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