BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 2. Mai 2022

Teil römisch zwei

175. Verordnung:

Änderung der Prüfungsordnung AHS, der Prüfungsordnung AHS-B, der Prüfungsordnung BMHS, der Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS und der Leistungsbeurteilungsverordnung für abschließende Prüfungen

175. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Prüfungsordnung AHS, die Prüfungsordnung AHS-B, die Prüfungsordnung BMHS, die Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS und die Leistungsbeurteilungsverordnung für abschließende Prüfungen geändert werden

Artikel 1
Änderung der Prüfungsordnung AHS

Auf Grund der Paragraphen 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021,, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen (Prüfungsordnung AHS), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2012,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 411 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In den Paragraphen 2, Absatz eins und 5, 4 Absatz 2, 5, Absatz 2, sowie 6 Absatz 3, entfällt jeweils das Wort „Felbertal“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 18, Absatz 3, erster Satz wird nach der Wendung „freigegeben wird,“ die Wendung „die Verwendung von einem (elektronischen) Wörterbuch“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 27, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Die Festlegung einer alternativen Prüfungsform der mündlichen Prüfung für einzelne Klassen oder Sprachgruppen in einem Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, Ziffer 6 bis 10 und 24 erfolgt auf Antrag einer Lehrperson durch die Schulleitung nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses. Die Verordnung ist von der Schulleitung innerhalb der ersten acht Wochen der letzten Schulstufe zu erlassen und gemäß Paragraph 79, SchUG kundzumachen. Bei einer ungeraden Anzahl der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten kann eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat freiwillig ein weiteres Mal als Gesprächspartnerin oder Gesprächspartner am dialogischen Prüfungsteil teilnehmen. Die Leistungen dieser freiwilligen Gesprächsteilnahme sind nicht zu beurteilen. Andernfalls tritt im dialogischen Prüfungsteil eine von der Schulleitung zu bestimmende fachkundige Lehrperson an die Stelle der Gesprächspartnerin bzw. des Gesprächspartners.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    für „Instrumentalmusik und Gesang“ (Pflicht-, (schulautonomen) Frei- oder Wahlpflichtgegenstand) sowie „Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung“ sechs Themenbereiche,“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 28, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Im Falle der Festlegung einer alternativen Prüfungsform der mündlichen Prüfung gemäß Paragraph 27, Absatz 5, findet auf den monologischen Prüfungsteil Absatz 3, sinngemäß Anwendung. Im dialogischen Prüfungsteil hat die Vorlage der verbliebenen Themenbereiche zur gemeinsamen Ziehung von drei Themenbereichen durch die Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission so zu erfolgen, dass den Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten bei der Ziehung nicht bekannt ist, welche drei Themenbereiche sie gemeinsam ziehen. Aus den drei gemeinsam gezogenen Themenbereichen hat jeder der beiden Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten jeweils einen Themenbereich abzuwählen; der dialogische Prüfungsteil hat über den verbleibenden Themenbereich zu erfolgen. Wird von den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten derselbe Themenbereich abgewählt, hat die Auswahl des Themenbereichs für den dialogischen Prüfungsteil durch die Prüferin oder den Prüfer zu erfolgen. Die Prüferin oder der Prüfer hat den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten aus dem gewählten Themenbereich eine dialogische Aufgabenstellung vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 30, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 a,Im Falle der Festlegung einer alternativen Prüfungsform der mündlichen Prüfung gemäß Paragraph 27, Absatz 5, ist jeder Prüfungskandidatin und jedem Prüfungskandidaten zur Vorbereitung eine angemessene Frist von mindestens 15 Minuten einzuräumen. Diese beträgt für die Vorbereitung auf den monologischen Teil mindestens 10 Minuten, für die Vorbereitung auf den dialogischen Teil mindestens 5 Minuten. Die Vorlage der Aufgabenstellungen erfolgt unmittelbar vor den jeweiligen Prüfungsteilen. Für jede mündliche Teilprüfung ist je Prüfungskandidatin oder je Prüfungskandidat nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfungsdauer darf dabei je Prüfungskandidatin oder je Prüfungskandidat zehn Minuten nicht unterschreiten und 20 Minuten nicht überschreiten. Der monologische Prüfungsteil ist von den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten nacheinander abzulegen, danach erfolgt die gemeinsame Ablegung des dialogischen Prüfungsteils. Die Leistungen der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten sind getrennt voneinander zu beurteilen.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 35, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10,Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 175 aus 2022, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 2, Absatz eins und 5, Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz 2, sowie Paragraph 6, Absatz 3, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 18, Absatz 3, erster Satz und Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab 2022 Anwendung;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 27, Absatz 5,, Paragraph 28, Absatz 4 und Paragraph 30, Absatz 4 a, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab dem Schuljahr 2022/23 Anwendung.“

Artikel 2
Änderung der Prüfungsordnung AHS-B

Auf Grund der Paragraphen 33 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021,, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die Reifeprüfung in den als Sonderform für Berufstätige geführten allgemein bildenden höheren Schulen (Prüfungsordnung AHS-B), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2017,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 465 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Das festgelegte Thema sowie der im Zuge der Themenfindung vereinbarte Erwartungshorizont ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter innerhalb der ersten acht Wochen des zweiten, auf Antrag der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten auch innerhalb der ersten acht Wochen des ersten, der erstmaligen Abgabe der schriftlichen Arbeit vorangehenden Halbjahres zur Zustimmung vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, entfällt im zweiten Klammerausdruck die Wendung „fünf- bis“.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 15, Absatz 3, erster Satz wird nach der Wendung „freigegeben wird,“ die Wendung „die Verwendung von einem (elektronischen) Wörterbuch“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Die Festlegung einer alternativen Prüfungsform der mündlichen Prüfung für einzelne Klassen oder Sprachgruppen in einem Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 4 und 15 erfolgt auf Antrag einer Lehrperson durch die Schulleitung nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses. Die Verordnung ist von der Schulleitung innerhalb der ersten acht Wochen der letzten Schulstufe zu erlassen und gemäß Paragraph 66, SchUG-BKV kundzumachen. Bei einer ungeraden Anzahl der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten kann eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat freiwillig ein weiteres Mal als Gesprächspartnerin oder Gesprächspartner am dialogischen Prüfungsteil teilnehmen. Die Leistungen dieser freiwilligen Gesprächsteilnahme sind nicht zu beurteilen. Andernfalls tritt im dialogischen Prüfungsteil eine von der Schulleitung zu bestimmende fachkundige Lehrperson an die Stelle der Gesprächspartnerin bzw. des Gesprächspartners.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 20, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Im Falle der Festlegung einer alternativen Prüfungsform der mündlichen Prüfung gemäß Paragraph 19, Absatz 5, findet auf den monologischen Prüfungsteil Absatz 2, sinngemäß Anwendung. Im dialogischen Prüfungsteil hat die Vorlage der verbliebenen Themenbereiche zur gemeinsamen Ziehung von drei Themenbereichen durch die Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission so zu erfolgen, dass den Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten bei der Ziehung nicht bekannt ist, welche drei Themenbereiche sie gemeinsam ziehen. Aus den drei gemeinsam gezogenen Themenbereichen hat jeder der beiden Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten jeweils einen Themenbereich abzuwählen; der dialogische Prüfungsteil hat über den verbleibenden Themenbereich zu erfolgen. Wird von den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten derselbe Themenbereich abgewählt, hat die Auswahl des Themenbereichs für den dialogischen Prüfungsteil durch die Prüferin oder den Prüfer zu erfolgen. Die Prüferin oder der Prüfer hat den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten aus dem gewählten Themenbereich eine dialogische Aufgabenstellung vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 22, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 a,Im Falle der Festlegung einer alternativen Prüfungsform der mündlichen Prüfung gemäß Paragraph 19, Absatz 5, ist jeder Prüfungskandidatin und jedem Prüfungskandidaten zur Vorbereitung eine angemessene Frist von mindestens 15 Minuten einzuräumen. Diese beträgt für die Vorbereitung auf den monologischen Teil mindestens 10 Minuten, für die Vorbereitung auf den dialogischen Teil mindestens 5 Minuten. Die Vorlage der Aufgabenstellungen erfolgt unmittelbar vor den jeweiligen Prüfungsteilen. Für jede mündliche Teilprüfung ist je Prüfungskandidatin oder je Prüfungskandidat nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfungsdauer darf dabei je Prüfungskandidatin oder je Prüfungskandidat zehn Minuten nicht unterschreiten und 20 Minuten nicht überschreiten. Der monologische Prüfungsteil ist von den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten nacheinander abzulegen, danach erfolgt die gemeinsame Ablegung des dialogischen Prüfungsteils. Die Leistungen der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten sind getrennt voneinander zu beurteilen.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 24, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 175 aus 2022, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 15, Absatz 3, erster Satz treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab 2022 Anwendung;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 19, Absatz 5,, Paragraph 20, Absatz 3 und Paragraph 22, Absatz 4 a, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab dem Schuljahr 2022/23 Anwendung.“

Artikel 3
Änderung der Prüfungsordnung BMHS

Auf Grund der Paragraphen 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021,, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die abschließenden Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (Prüfungsordnung BMHS), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2012,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 527 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden im 4. Abschnitt nach den den 20. Unterabschnitt betreffenden Zeilen folgende Zeilen eingefügt:

„20a. Unterabschnitt, Diplomprüfung für Früherziehung an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik

Paragraph 85 a,

Diplomarbeit

Paragraph 85 b,

Klausurprüfung

Paragraph 85 c,

Mündliche Prüfung“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 17, Absatz 3, erster Satz wird nach der Wendung „freigegeben wird,“ die Wendung „die Verwendung von einem (elektronischen) Wörterbuch“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 20, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Die Festlegung einer alternativen Prüfungsform der mündlichen Prüfung für einzelne Klassen oder Sprachgruppen bei abschließenden Prüfungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, in den Prüfungsgebieten „Englisch“, „Lebende Fremdsprache“, „Zweite lebende Fremdsprache“, „Dritte lebende Fremdsprache“, „Berufsbezogene Kommunikation in der lebenden Fremdsprache“ und „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache“ erfolgt auf Antrag einer Lehrperson durch die Schulleitung nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses. Die Verordnung ist von der Schulleitung spätestens in der ersten Woche des 2. Semesters der vorletzten Schulstufe zu erlassen und gemäß Paragraph 79, SchUG kundzumachen. Bei einer ungeraden Anzahl der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten kann eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat freiwillig ein weiteres Mal als Gesprächspartnerin oder Gesprächspartner am dialogischen Prüfungsteil teilnehmen. Die Leistungen dieser freiwilligen Gesprächsteilnahme sind nicht zu beurteilen. Andernfalls tritt im dialogischen Prüfungsteil eine von der Schulleitung zu bestimmende fachkundige Lehrperson an die Stelle der Gesprächspartnerin bzw. des Gesprächspartners.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 21, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Im Falle der Festlegung einer alternativen Prüfungsform der mündlichen Prüfung gemäß Paragraph 20, Absatz 3, findet auf den monologischen Prüfungsteil Absatz 2, sinngemäß Anwendung. Im dialogischen Prüfungsteil hat die Vorlage der verbliebenen Themenbereiche zur gemeinsamen Ziehung von drei Themenbereichen durch die Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission so zu erfolgen, dass den Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten bei der Ziehung nicht bekannt ist, welche drei Themenbereiche sie gemeinsam ziehen. Aus den drei gemeinsam gezogenen Themenbereichen hat jeder der beiden Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten jeweils einen Themenbereich abzuwählen; der dialogische Prüfungsteil hat über den verbleibenden Themenbereich zu erfolgen. Wird von den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten derselbe Themenbereich abgewählt, hat die Auswahl des Themenbereichs für den dialogischen Prüfungsteil durch die Prüferin oder den Prüfer zu erfolgen. Die Prüferin oder der Prüfer hat den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten aus dem gewählten Themenbereich eine dialogische Aufgabenstellung vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 23, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 a,Im Falle der Festlegung einer alternativen Prüfungsform der mündlichen Prüfung gemäß Paragraph 20, Absatz 3, ist jeder Prüfungskandidatin und jedem Prüfungskandidaten zur Vorbereitung auf den monologischen und dialogischen Prüfungsteil eine im Hinblick auf die Aufgabenstellung angemessene Frist von mindestens 20 Minuten einzuräumen, wobei für jeden Prüfungsteil eine gesonderte Vorbereitung vorzusehen ist. Für jede mündliche Teilprüfung ist je Prüfungskandidatin oder je Prüfungskandidat nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfungsdauer darf dabei je Prüfungskandidatin oder je Prüfungskandidat zehn Minuten nicht unterschreiten und 20 Minuten nicht überschreiten. Die Leistungen der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten sind getrennt voneinander zu beurteilen.“

Novellierungsanordnung 6, Im 4. Abschnitt wird nach dem 20. Unterabschnitt folgender 20a. Unterabschnitt eingefügt:

„20a. Unterabschnitt, Diplomprüfung für Früherziehung an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik

Diplomarbeit

Paragraph 85 a,

Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen oder zwei Pflichtgegenstände.

Klausurprüfung

Paragraph 85 b,

  1. Absatz eins,Die Klausurprüfung umfasst eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fachklausur“ (180 Minuten, schriftlich).
  2. Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Fachklausur“ umfasst den Lehrstoff der Pflichtgegenstände „Pädagogik der Früherziehung“ und/oder „Didaktik der Früherziehung“ oder „Didaktik der Früherziehung und Physiologische Grundlagen“.

Mündliche Prüfung

Paragraph 85 c,

  1. Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfasst eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Absatz 2,).
  2. Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Absatz eins, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
    1. Ziffer eins
      die Pflichtgegenstände
      1. Litera a
        „Pädagogik der Früherziehung“ und
      2. Litera b
        „Didaktik der Früherziehung“ oder
    2. Ziffer 2
      die Pflichtgegenstände
      1. Litera a
        „Pädagogik der Früherziehung“ und
      2. Litera b
        „Didaktik der Früherziehung“ und
      3. Litera c
        „Physiologische Grundlagen“.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 91, Absatz 5, wird das Wort „und“ am Ende der Ziffer 10, durch einen Beistrich ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 91, Absatz 5, wird der Punkt am Ende der Ziffer 11, durch das Wort „und“ ersetzt und wird folgende Ziffer 12, angefügt:

  1. Ziffer 12
    an der Höheren Lehranstalt für Informationstechnologie in der Landwirtschaft aus den Pflichtgegenständen des Lehrplanbereiches „Informationstechnologie in der Landwirtschaft“.“

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 95, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 175 aus 2022, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Das Inhaltsverzeichnis betreffend den 20a. Unterabschnitt des 4. Abschnitts sowie der 20a. Unterabschnitt des 4. Abschnitts treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 17, Absatz 3, erster Satz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und findet abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2022 Anwendung;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 20, Absatz 3,, Paragraph 21, Absatz 3 und Paragraph 23, Absatz 4 a, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf Reife- und Diplomprüfungen mit Haupttermin ab dem Schuljahr 2022/23 Anwendung;
    4. Ziffer 4
      Paragraph 91, Absatz 5, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und findet abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2024 Anwendung.“

Artikel 4
Änderung der Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

Auf Grund der Paragraphen 33 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021,, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die abschließenden Prüfungen in den Kollegs sowie in den als Sonderform für Berufstätige geführten berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 36 aus 2017,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden im 3. Abschnitt nach den den 12. Unterabschnitt betreffenden Zeilen folgende Zeilen eingefügt:

„12a. Unterabschnitt, Diplomprüfung für Früherziehung an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik

Paragraph 57 a,

Diplomarbeit

Paragraph 57 b,

Klausurprüfung

Paragraph 57 c,

Mündliche Prüfung“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 14, Absatz 3, erster Satz wird nach der Wendung „freigegeben wird“ die Wendung „, die Verwendung von einem (elektronischen) Wörterbuch“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 18, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Die Festlegung einer alternativen Prüfungsform der mündlichen Prüfung für einzelne Klassen oder Sprachgruppen bei abschließenden Prüfungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in den Prüfungsgebieten „Englisch“, „Lebende Fremdsprache“, „Berufsbezogene Kommunikation in der lebenden Fremdsprache“ und „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache“ erfolgt auf Antrag einer Lehrperson durch die Schulleitung nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses. Die Verordnung ist von der Schulleitung spätestens im den letzten beiden Semestern vorangehenden Semester zu erlassen und gemäß Paragraph 66, SchUG-BKV kundzumachen. Bei einer ungeraden Anzahl der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten kann eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat freiwillig ein weiteres Mal als Gesprächspartnerin oder Gesprächspartner am dialogischen Prüfungsteil teilnehmen. Die Leistungen dieser freiwilligen Gesprächsteilnahme sind nicht zu beurteilen. Andernfalls tritt im dialogischen Prüfungsteil eine von der Schulleitung zu bestimmende fachkundige Lehrperson an die Stelle der Gesprächspartnerin bzw. des Gesprächspartners.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Im Falle der Festlegung einer alternativen Prüfungsform der mündlichen Prüfung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, findet auf den monologischen Prüfungsteil Absatz 2, sinngemäß Anwendung. Im dialogischen Prüfungsteil hat die Vorlage der verbliebenen Themenbereiche zur gemeinsamen Ziehung von drei Themenbereichen durch die Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission so zu erfolgen, dass den Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten bei der Ziehung nicht bekannt ist, welche drei Themenbereiche sie gemeinsam ziehen. Aus den drei gemeinsam gezogenen Themenbereichen hat jeder der beiden Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten jeweils einen Themenbereich abzuwählen; der dialogische Prüfungsteil hat über den verbleibenden Themenbereich zu erfolgen. Wird von den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten derselbe Themenbereich abgewählt, hat die Auswahl des Themenbereichs für den dialogischen Prüfungsteil durch die Prüferin oder den Prüfer zu erfolgen. Die Prüferin oder der Prüfer hat den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten aus dem gewählten Themenbereich eine dialogische Aufgabenstellung vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 21, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 a,Im Falle der Festlegung einer alternativen Prüfungsform der mündlichen Prüfung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, ist jeder Prüfungskandidatin und jedem Prüfungskandidaten zur Vorbereitung auf den monologischen und dialogischen Prüfungsteil eine im Hinblick auf die Aufgabenstellung angemessene Frist von mindestens 20 Minuten einzuräumen, wobei für jeden Prüfungsteil eine gesonderte Vorbereitung vorzusehen ist. Für jede mündliche Teilprüfung ist je Prüfungskandidatin oder je Prüfungskandidat nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfungsdauer darf dabei je Prüfungskandidatin oder je Prüfungskandidat zehn Minuten nicht unterschreiten und 20 Minuten nicht überschreiten. Die Leistungen der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten sind getrennt voneinander zu beurteilen.“

Novellierungsanordnung 6, Im 3. Abschnitt wird nach dem 12. Unterabschnitt folgender 12a. Unterabschnitt eingefügt:

„12a. Unterabschnitt, Diplomprüfung für Früherziehung an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik

Diplomarbeit

Paragraph 57 a,

Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen oder zwei Pflichtgegenstände.

Klausurprüfung

Paragraph 57 b,

  1. Absatz eins,Die Klausurprüfung umfasst eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fachklausur“ (180 Minuten, schriftlich).
  2. Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Fachklausur“ umfasst den Lehrstoff der Pflichtgegenstände „Pädagogik der Früherziehung“ und/oder „Didaktik der Früherziehung“ oder „Didaktik der Früherziehung und Physiologische Grundlagen“.

Mündliche Prüfung

Paragraph 57 c,

  1. Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfasst eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Absatz 2,).
  2. Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Absatz eins, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
    1. Ziffer eins
      die Pflichtgegenstände
      1. Litera a
        „Pädagogik der Früherziehung“ und
      2. Litera b
        „Didaktik der Früherziehung“ oder
    2. Ziffer 2
      die Pflichtgegenstände
      1. Litera a
        „Pädagogik der Früherziehung“ und
      2. Litera b
        „Didaktik der Früherziehung“ und
      3. Litera c
        „Physiologische Grundlagen“.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 65, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 175 aus 2022, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Das Inhaltsverzeichnis betreffend den 12a. Unterabschnitt des 3. Abschnitts sowie der 12a. Unterabschnitt des 3. Abschnitts treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 14, Absatz 3, erster Satz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und findet abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2022 Anwendung;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 18, Absatz 3,, Paragraph 19, Absatz 3 und Paragraph 21, Absatz 4 a, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf Reife- und Diplomprüfungen sowie Diplomprüfungen mit Haupttermin ab dem Schuljahr 2022/23 Anwendung.“

Artikel 5
Änderung der Leistungsbeurteilungsverordnung für abschließende Prüfungen

Auf Grund der Paragraphen 17, 18 und 34 bis 42 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, der Paragraphen 33 bis 42 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, jeweils zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021,, und des Berufsreifeprüfungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2022, wird verordnet:

Die Verordnung über die Leistungsbeurteilung bei abschließenden Prüfungen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, wird die Wendung „, ausgenommen graphische und praktische Klausurarbeiten,“ durch die Wendung „und die mündliche Prüfung der Hauptprüfung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die gesamthafte Beurteilung der in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Prüfungsgebiete ergibt sich aus den Leistungen bei der Klausurprüfung oder der mündlichen Prüfung und den Leistungen der lehrplanmäßig letzten Schulstufe, in welcher der entsprechende Unterrichtsgegenstand oder die entsprechenden Unterrichtsgegenstände unterrichtet wurden. Bei Klausurarbeiten darf eine gesamthafte Beurteilung nur erfolgen, wenn eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat die in der Klausurarbeit gestellten Aufgabenstellungen zumindest zu 30 vH erfüllt hat. Bei mündlichen Teilprüfungen ist die Anwendung der gesamthaften Beurteilung ausgeschlossen, wenn eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat an der jeweiligen Teilprüfung nicht mitgewirkt hat oder, wenn auch nur fahrlässig, eine Situation herbeigeführt hat, die eine Mitwirkung an der Prüfung verhindert hat. Über den Ausschluss der gesamthaften Beurteilung bei mündlichen Teilprüfungen entscheidet die Prüfungskommission. Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten der Externistenprüfung haben die Leistungen der lehrplanmäßig letzten Schulstufe gemäß Paragraph eins, bei der Anmeldung zur Prüfung nachzuweisen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 7, erhält der bisherige Inhalt die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Paragraph eins und Paragraph 3, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 175 aus 2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Polaschek