174. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) und die Verordnung über die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren (Abbuchungs- und Einziehungsverordnung – AEV) geändert werden (Geschäftsordnungs-Novelle 2022 – Geo.-Nov 2022)174. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz (Geo.) und die Verordnung über die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren (Abbuchungs- und Einziehungsverordnung – AEV) geändert werden (Geschäftsordnungs-Novelle 2022 – Geo.-Nov 2022)
Auf Grund des Art. VII der Sechsten Gerichtsentlastungsnovelle, BGBl. Nr. 222/1929, des § 4 Abs. 6 Gerichtsgebührengesetz (GGG), BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2022, und des § 17 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), BGBl. Nr. 288/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2022, wird verordnet:Auf Grund des Artikel römisch sieben, der Sechsten Gerichtsentlastungsnovelle, Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1929,, des Paragraph 4, Absatz 6, Gerichtsgebührengesetz (GGG), Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,, und des Paragraph 17, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,, wird verordnet:
Artikel 1
Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.)
Die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz, BGBl. Nr. 264/1951, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 187/2020, wird wie folgt geändert:Die Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz, Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im III. Hauptstück lautet die Bezeichnung des 1. Kapitels:Im römisch drei. Hauptstück lautet die Bezeichnung des 1. Kapitels:
„Vorschreibung von Gebühren und Kosten“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 209 Abs. 1 wird die Wendung „Gerichtsgebühren, Geldstrafen und Kosten“ durch die Wendung „Gebühren (Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie Vollzugsgebühren) und Kosten, für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 Abs. 2 GEG vorliegt,“ ersetzt.In Paragraph 209, Absatz eins, wird die Wendung „Gerichtsgebühren, Geldstrafen und Kosten“ durch die Wendung „Gebühren (Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie Vollzugsgebühren) und Kosten, für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, GEG vorliegt,“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 209 Abs. 2 wird nach der Wendung „§ 35 EO“ die Wendung „gegen Zahlungsaufträge“ eingefügt.In Paragraph 209, Absatz 2, wird nach der Wendung „§ 35 EO“ die Wendung „gegen Zahlungsaufträge“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 210 Abs. 1 wird das Wort „Gerichtsgebühren“ durch das Wort „Gebühren“ ersetzt.In Paragraph 210, Absatz eins, wird das Wort „Gerichtsgebühren“ durch das Wort „Gebühren“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 210 Abs. 2 bis 4 lauten:Paragraph 210, Absatz 2 bis 4 lauten:
„(2)Absatz 2,Kosten nach § 1 Z 5 GEG, die aus Amtsgeldern berichtigt oder sonst vom Bund vorläufig getragen wurden, sind, wenn sie 300 Euro nicht übersteigen, in der Regel unmittelbar nach ihrem Entstehen oder ihrer Bestimmung zu berechnen und vorzuschreiben.Kosten nach Paragraph eins, Ziffer 5, GEG, die aus Amtsgeldern berichtigt oder sonst vom Bund vorläufig getragen wurden, sind, wenn sie 300 Euro nicht übersteigen, in der Regel unmittelbar nach ihrem Entstehen oder ihrer Bestimmung zu berechnen und vorzuschreiben.
(3)Absatz 3,Die Kosten des Strafverfahrens sind nach dessen rechtskräftiger Beendigung zu berechnen und vom Rechtsprechungsorgan mit Beschluss zu bestimmen, wenn von der Eintreibung der Kosten nicht abgesehen wird (§ 391 Abs. 1 StPO) oder die Kosten nicht für uneinbringlich erklärt werden (§ 391 Abs. 2 StPO). In den Beschluss ist gegebenenfalls ein Vorbehalt aufzunehmen, dass noch nicht fällige Kosten später festgesetzt werden.Die Kosten des Strafverfahrens sind nach dessen rechtskräftiger Beendigung zu berechnen und vom Rechtsprechungsorgan mit Beschluss zu bestimmen, wenn von der Eintreibung der Kosten nicht abgesehen wird (Paragraph 391, Absatz eins, StPO) oder die Kosten nicht für uneinbringlich erklärt werden (Paragraph 391, Absatz 2, StPO). In den Beschluss ist gegebenenfalls ein Vorbehalt aufzunehmen, dass noch nicht fällige Kosten später festgesetzt werden.
(4)Absatz 4,Hat das Rechtsprechungsorgan irrtümlich einen Beschluss über die Höhe und Zahlungspflicht von Gebühren und Kosten nicht gefasst, so ist er vom Leiter oder der Leiterin der Geschäftsabteilung darauf aufmerksam zu machen. Unterbleibt die Beschlussfassung weiterhin, so ist der Akt dem Revisor nach den Bestimmungen des § 283 Abs. 3 und 4 zur Antragstellung weiterzuleiten.“Hat das Rechtsprechungsorgan irrtümlich einen Beschluss über die Höhe und Zahlungspflicht von Gebühren und Kosten nicht gefasst, so ist er vom Leiter oder der Leiterin der Geschäftsabteilung darauf aufmerksam zu machen. Unterbleibt die Beschlussfassung weiterhin, so ist der Akt dem Revisor nach den Bestimmungen des Paragraph 283, Absatz 3 und 4 zur Antragstellung weiterzuleiten.“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 214 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 214, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Der Gebühren- und Kostenakt kann auf Papier oder digital geführt werden.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 215 entfallen vor Abs. 1 die Absatzbezeichnung „(1)“ und Abs. 2.In Paragraph 215, entfallen vor Absatz eins, die Absatzbezeichnung „(1)“ und Absatz 2,
8.Novellierungsanordnung 8, § 216 entfällt samt Überschrift.Paragraph 216, entfällt samt Überschrift.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 217 Abs. 1 wird nach der Wendung „Vorschreibungsbehörde (§ 209 Abs. 1)“ die Wendung „über Beträge, für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 Abs. 2 GEG vorliegt,“ eingefügt.In Paragraph 217, Absatz eins, wird nach der Wendung „Vorschreibungsbehörde (Paragraph 209, Absatz eins,)“ die Wendung „über Beträge, für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, GEG vorliegt,“ eingefügt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 217 Abs. 4 entfällt.Paragraph 217, Absatz 4, entfällt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 218 Abs. 1 lautet:Paragraph 218, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Anlässlich der Weiterleitung eines vollstreckbaren Exekutionstitel hat die weiterleitende Dienststelle anzugeben, was über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Zahlungspflichtigen bekannt ist und welche Geldbeträge und Gegenstände gemäß § 5 GEG zurückbehalten wurden.“Anlässlich der Weiterleitung eines vollstreckbaren Exekutionstitel hat die weiterleitende Dienststelle anzugeben, was über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Zahlungspflichtigen bekannt ist und welche Geldbeträge und Gegenstände gemäß Paragraph 5, GEG zurückbehalten wurden.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 232 Abs. 2 lautet der erste Satz:In Paragraph 232, Absatz 2, lautet der erste Satz:
„Soweit nach Übersendung des rechtskräftigen und vollstreckbaren Titels an die Einbringungsstelle (§ 6a Abs. 4 GEG) die Zahlungspflicht erlischt, etwa wegen mittlerweile erfolgter Zahlung an die Behörde des Grundverfahrens, wegen nachträglicher Aufhebung oder Abänderung des Titels oder wegen nachträglicher Erklärung der Uneinbringlichkeit (§ 235), hat die weiterleitende Dienststelle die Einbringungsstelle mit einer Löschungsverfügung unter Angabe des Grundes zu verständigen.“„Soweit nach Übersendung des rechtskräftigen und vollstreckbaren Titels an die Einbringungsstelle (Paragraph 6 a, Absatz 4, GEG) die Zahlungspflicht erlischt, etwa wegen mittlerweile erfolgter Zahlung an die Behörde des Grundverfahrens, wegen nachträglicher Aufhebung oder Abänderung des Titels oder wegen nachträglicher Erklärung der Uneinbringlichkeit (Paragraph 235,), hat die weiterleitende Dienststelle die Einbringungsstelle mit einer Löschungsverfügung unter Angabe des Grundes zu verständigen.“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 232 Abs. 3 werden die Wendung „der Vorschreibungsbehörde (§ 209 Abs. 1)“ durch die Wendung „der weiterleitenden Dienststelle“ und die Wendung „die Vorschreibungsbehörde (§ 209 Abs. 1)“ durch die Wendung „die weiterleitende Dienststelle“ ersetzt.In Paragraph 232, Absatz 3, werden die Wendung „der Vorschreibungsbehörde (Paragraph 209, Absatz eins,)“ durch die Wendung „der weiterleitenden Dienststelle“ und die Wendung „die Vorschreibungsbehörde (Paragraph 209, Absatz eins,)“ durch die Wendung „die weiterleitende Dienststelle“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, § 234 lautet samt Überschrift:Paragraph 234, lautet samt Überschrift:
„Einbringung von Beträgen nach § 409 StPO„Einbringung von Beträgen nach Paragraph 409, StPO
§ 234.Paragraph 234,
(1)Absatz eins,Die Einbringung von Beträgen nach § 409 StPO bedarf einer schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren, dass eine Aufforderung zur Zahlung (§ 6a Abs. 2 Z 2 GEG) erfolgen kann; dazu bedarf es der Rechtskraft der Entscheidung im Grundverfahren, mit der die Höhe und die Zahlungspflicht des einzubringenden Betrags bestimmt wurde.Die Einbringung von Beträgen nach Paragraph 409, StPO bedarf einer schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren, dass eine Aufforderung zur Zahlung (Paragraph 6 a, Absatz 2, Ziffer 2, GEG) erfolgen kann; dazu bedarf es der Rechtskraft der Entscheidung im Grundverfahren, mit der die Höhe und die Zahlungspflicht des einzubringenden Betrags bestimmt wurde.
(2)Absatz 2,Kann das Einlangen der Zahlung nicht automationsunterstützt überwacht werden, so ist die Abfertigung der Lastschriftanzeige in ein für das Kalenderjahr zu führendes Verzeichnis nach GeoForm. Nr. 52 einzutragen und das Einlangen der Zahlung oder die Übersendung an die Einbringungsstelle dort zu vermerken.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 235 Abs. 1 lautet:Paragraph 235, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Wenn der Richter von der Eintreibung der Kosten des Strafverfahrens absieht (§ 391 Abs. 1 StPO) oder die Kosten des Strafverfahrens für uneinbringlich erklärt (§ 391 Abs. 2 StPO), ist der Beschluss in jedem Falle der Staatsanwaltschaft zuzustellen (§ 81 Abs. 3 StPO). Ist nach den besonderen Umständen des Falles anzunehmen, dass von der Eintreibung der Kosten nur derzeit abgesehen werden sollte oder die Kosten nur derzeit nicht einmal zum Teil einbringlich sind, so hat das Gericht nach einer angemessenen Frist die notwendigen Erhebungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der zum Kostenersatz verpflichteten Partei zu pflegen und die Frage der Gefährdung des Unterhalts des Ersatzpflichtigen und seiner Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, oder die Gefährdung der Erfüllung der aus der strafbaren Handlung entspringenden Pflicht zur Schadensgutmachung (§ 391 Abs. 1 StPO) oder die Einbringlichkeit der Kosten (§ 391 Abs. 2 StPO) von neuem zu prüfen. Kommen nachträglich Umstände hervor, die annehmen lassen, dass die Kosten des Strafverfahrens nunmehr eingetrieben werden können oder dass die ursprünglich für uneinbringlich erklärten Kosten wenigstens zum Teil einbringlich geworden sind, so ist der Beschluss, womit von der Eintreibung der Kosten abgesehen wurde oder die Kosten für uneinbringlich erklärt worden sind, sogleich aufzuheben.“Wenn der Richter von der Eintreibung der Kosten des Strafverfahrens absieht (Paragraph 391, Absatz eins, StPO) oder die Kosten des Strafverfahrens für uneinbringlich erklärt (Paragraph 391, Absatz 2, StPO), ist der Beschluss in jedem Falle der Staatsanwaltschaft zuzustellen (Paragraph 81, Absatz 3, StPO). Ist nach den besonderen Umständen des Falles anzunehmen, dass von der Eintreibung der Kosten nur derzeit abgesehen werden sollte oder die Kosten nur derzeit nicht einmal zum Teil einbringlich sind, so hat das Gericht nach einer angemessenen Frist die notwendigen Erhebungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der zum Kostenersatz verpflichteten Partei zu pflegen und die Frage der Gefährdung des Unterhalts des Ersatzpflichtigen und seiner Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, oder die Gefährdung der Erfüllung der aus der strafbaren Handlung entspringenden Pflicht zur Schadensgutmachung (Paragraph 391, Absatz eins, StPO) oder die Einbringlichkeit der Kosten (Paragraph 391, Absatz 2, StPO) von neuem zu prüfen. Kommen nachträglich Umstände hervor, die annehmen lassen, dass die Kosten des Strafverfahrens nunmehr eingetrieben werden können oder dass die ursprünglich für uneinbringlich erklärten Kosten wenigstens zum Teil einbringlich geworden sind, so ist der Beschluss, womit von der Eintreibung der Kosten abgesehen wurde oder die Kosten für uneinbringlich erklärt worden sind, sogleich aufzuheben.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 235 Abs. 3 lautet:Paragraph 235, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Wurde von der Eintreibung der Kosten des Strafverfahrens nicht abgesehen (§ 391 Abs. 1 StPO) oder sind die Kosten des Strafverfahrens nicht als uneinbringlich erkannt worden (§ 391 Abs. 2 StPO), so hat der Richter die Höhe des Pauschalkostenbeitrages (§ 381 Abs. 3 StPO) und die sonstigen Kosten zu bestimmen, deren Bemessung ihm obliegt.“Wurde von der Eintreibung der Kosten des Strafverfahrens nicht abgesehen (Paragraph 391, Absatz eins, StPO) oder sind die Kosten des Strafverfahrens nicht als uneinbringlich erkannt worden (Paragraph 391, Absatz 2, StPO), so hat der Richter die Höhe des Pauschalkostenbeitrages (Paragraph 381, Absatz 3, StPO) und die sonstigen Kosten zu bestimmen, deren Bemessung ihm obliegt.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 393 Abs. 4 entfällt.Paragraph 393, Absatz 4, entfällt.
18.Novellierungsanordnung 18, §§ 567 und 568 samt Überschriften entfallen.Paragraphen 567, und 568 samt Überschriften entfallen.
19.Novellierungsanordnung 19, Dem § 645 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 645, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Die Bezeichnung des 1. Kapitels im III. Hauptstück, § 209 Abs. 1 und 2, § 210 Abs. 1 bis 4, § 214 Abs. 1, § 217 Abs. 1, § 218 Abs. 1, § 232 Abs. 2 und 3, § 234 und § 235 Abs. 1 und 3 in der Fassung der Geschäftsordnungs-Novelle 2022, BGBl. II Nr. 174/2022, treten am 1. Mai 2022 in Kraft. § 215 Abs. 2, § 216, § 217 Abs. 4, § 393 Abs. 4, sowie § 567 und § 568 samt Überschriften treten mit Ablauf des 30. April 2022 außer Kraft.“Die Bezeichnung des 1. Kapitels im römisch drei. Hauptstück, Paragraph 209, Absatz eins und 2, Paragraph 210, Absatz eins bis 4, Paragraph 214, Absatz eins,, Paragraph 217, Absatz eins,, Paragraph 218, Absatz eins,, Paragraph 232, Absatz 2 und 3, Paragraph 234 und Paragraph 235, Absatz eins und 3 in der Fassung der Geschäftsordnungs-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2022,, treten am 1. Mai 2022 in Kraft. Paragraph 215, Absatz 2,, Paragraph 216,, Paragraph 217, Absatz 4,, Paragraph 393, Absatz 4,, sowie Paragraph 567 und Paragraph 568, samt Überschriften treten mit Ablauf des 30. April 2022 außer Kraft.“
Artikel 2
Änderung der Abbuchungs- und Einziehungsverordnung – AEV
Die Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung (AEV), BGBl. Nr. 559/1989, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 595/2021, wird wie folgt geändert:Die Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung (AEV), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1989,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 595 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
20.Novellierungsanordnung 20, § 13 Abs. 1 lautet:Paragraph 13, Absatz eins, lautet:
„§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Wenn die Gerichtsgebühren nicht oder nicht vollständig abgebucht und eingezogen werden konnten, hat die BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft über diesen Umstand im Wege einer automationsunterstützen Schnittstelle zum Zahlungsverkehr des Bundes zu informieren. Die Buchhaltungsagentur des Bundes hat diese Information dem Gericht, bei dem die Gebührenpflicht begründet wurde, mitzuteilen, sofern sie nicht direkt im Wege der an den Zahlungsverkehr des Bundes angebundenen Justiz-Applikationen (insbesondere Justiz Forderungsmanagement) bei diesem Gericht einlangt.“
21.Novellierungsanordnung 21, § 15 wird folgender Abs. 10 angefügt:Paragraph 15, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10,§ 13 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 174/2022 tritt mit 1. Mai 2022 in Kraft.“Paragraph 13, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2022, tritt mit 1. Mai 2022 in Kraft.“
Zadić