BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 29. April 2022

Teil römisch zwei

174. Verordnung:

Geschäftsordnungs-Novelle 2022 – Geo.-Nov 2022

174. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz (Geo.) und die Verordnung über die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren (Abbuchungs- und Einziehungsverordnung – AEV) geändert werden (Geschäftsordnungs-Novelle 2022 – Geo.-Nov 2022)

Auf Grund des Artikel römisch sieben, der Sechsten Gerichtsentlastungsnovelle, Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1929,, des Paragraph 4, Absatz 6, Gerichtsgebührengesetz (GGG), Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,, und des Paragraph 17, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,, wird verordnet:

Artikel 1
Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.)

Die Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz, Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im römisch drei. Hauptstück lautet die Bezeichnung des 1. Kapitels:

„Vorschreibung von Gebühren und Kosten“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 209, Absatz eins, wird die Wendung „Gerichtsgebühren, Geldstrafen und Kosten“ durch die Wendung „Gebühren (Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie Vollzugsgebühren) und Kosten, für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, GEG vorliegt,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 209, Absatz 2, wird nach der Wendung „§ 35 EO“ die Wendung „gegen Zahlungsaufträge“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 210, Absatz eins, wird das Wort „Gerichtsgebühren“ durch das Wort „Gebühren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 210, Absatz 2 bis 4 lauten:

  1. Absatz 2,Kosten nach Paragraph eins, Ziffer 5, GEG, die aus Amtsgeldern berichtigt oder sonst vom Bund vorläufig getragen wurden, sind, wenn sie 300 Euro nicht übersteigen, in der Regel unmittelbar nach ihrem Entstehen oder ihrer Bestimmung zu berechnen und vorzuschreiben.
  2. Absatz 3,Die Kosten des Strafverfahrens sind nach dessen rechtskräftiger Beendigung zu berechnen und vom Rechtsprechungsorgan mit Beschluss zu bestimmen, wenn von der Eintreibung der Kosten nicht abgesehen wird (Paragraph 391, Absatz eins, StPO) oder die Kosten nicht für uneinbringlich erklärt werden (Paragraph 391, Absatz 2, StPO). In den Beschluss ist gegebenenfalls ein Vorbehalt aufzunehmen, dass noch nicht fällige Kosten später festgesetzt werden.
  3. Absatz 4,Hat das Rechtsprechungsorgan irrtümlich einen Beschluss über die Höhe und Zahlungspflicht von Gebühren und Kosten nicht gefasst, so ist er vom Leiter oder der Leiterin der Geschäftsabteilung darauf aufmerksam zu machen. Unterbleibt die Beschlussfassung weiterhin, so ist der Akt dem Revisor nach den Bestimmungen des Paragraph 283, Absatz 3 und 4 zur Antragstellung weiterzuleiten.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 214, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Der Gebühren- und Kostenakt kann auf Papier oder digital geführt werden.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 215, entfallen vor Absatz eins, die Absatzbezeichnung „(1)“ und Absatz 2,

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 216, entfällt samt Überschrift.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 217, Absatz eins, wird nach der Wendung „Vorschreibungsbehörde (Paragraph 209, Absatz eins,)“ die Wendung „über Beträge, für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, GEG vorliegt,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 217, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 218, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Anlässlich der Weiterleitung eines vollstreckbaren Exekutionstitel hat die weiterleitende Dienststelle anzugeben, was über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Zahlungspflichtigen bekannt ist und welche Geldbeträge und Gegenstände gemäß Paragraph 5, GEG zurückbehalten wurden.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 232, Absatz 2, lautet der erste Satz:

„Soweit nach Übersendung des rechtskräftigen und vollstreckbaren Titels an die Einbringungsstelle (Paragraph 6 a, Absatz 4, GEG) die Zahlungspflicht erlischt, etwa wegen mittlerweile erfolgter Zahlung an die Behörde des Grundverfahrens, wegen nachträglicher Aufhebung oder Abänderung des Titels oder wegen nachträglicher Erklärung der Uneinbringlichkeit (Paragraph 235,), hat die weiterleitende Dienststelle die Einbringungsstelle mit einer Löschungsverfügung unter Angabe des Grundes zu verständigen.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 232, Absatz 3, werden die Wendung „der Vorschreibungsbehörde (Paragraph 209, Absatz eins,)“ durch die Wendung „der weiterleitenden Dienststelle“ und die Wendung „die Vorschreibungsbehörde (Paragraph 209, Absatz eins,)“ durch die Wendung „die weiterleitende Dienststelle“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 234, lautet samt Überschrift:

„Einbringung von Beträgen nach Paragraph 409, StPO

Paragraph 234,

  1. Absatz eins,Die Einbringung von Beträgen nach Paragraph 409, StPO bedarf einer schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren, dass eine Aufforderung zur Zahlung (Paragraph 6 a, Absatz 2, Ziffer 2, GEG) erfolgen kann; dazu bedarf es der Rechtskraft der Entscheidung im Grundverfahren, mit der die Höhe und die Zahlungspflicht des einzubringenden Betrags bestimmt wurde.
  2. Absatz 2,Kann das Einlangen der Zahlung nicht automationsunterstützt überwacht werden, so ist die Abfertigung der Lastschriftanzeige in ein für das Kalenderjahr zu führendes Verzeichnis nach GeoForm. Nr. 52 einzutragen und das Einlangen der Zahlung oder die Übersendung an die Einbringungsstelle dort zu vermerken.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 235, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Wenn der Richter von der Eintreibung der Kosten des Strafverfahrens absieht (Paragraph 391, Absatz eins, StPO) oder die Kosten des Strafverfahrens für uneinbringlich erklärt (Paragraph 391, Absatz 2, StPO), ist der Beschluss in jedem Falle der Staatsanwaltschaft zuzustellen (Paragraph 81, Absatz 3, StPO). Ist nach den besonderen Umständen des Falles anzunehmen, dass von der Eintreibung der Kosten nur derzeit abgesehen werden sollte oder die Kosten nur derzeit nicht einmal zum Teil einbringlich sind, so hat das Gericht nach einer angemessenen Frist die notwendigen Erhebungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der zum Kostenersatz verpflichteten Partei zu pflegen und die Frage der Gefährdung des Unterhalts des Ersatzpflichtigen und seiner Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, oder die Gefährdung der Erfüllung der aus der strafbaren Handlung entspringenden Pflicht zur Schadensgutmachung (Paragraph 391, Absatz eins, StPO) oder die Einbringlichkeit der Kosten (Paragraph 391, Absatz 2, StPO) von neuem zu prüfen. Kommen nachträglich Umstände hervor, die annehmen lassen, dass die Kosten des Strafverfahrens nunmehr eingetrieben werden können oder dass die ursprünglich für uneinbringlich erklärten Kosten wenigstens zum Teil einbringlich geworden sind, so ist der Beschluss, womit von der Eintreibung der Kosten abgesehen wurde oder die Kosten für uneinbringlich erklärt worden sind, sogleich aufzuheben.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 235, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Wurde von der Eintreibung der Kosten des Strafverfahrens nicht abgesehen (Paragraph 391, Absatz eins, StPO) oder sind die Kosten des Strafverfahrens nicht als uneinbringlich erkannt worden (Paragraph 391, Absatz 2, StPO), so hat der Richter die Höhe des Pauschalkostenbeitrages (Paragraph 381, Absatz 3, StPO) und die sonstigen Kosten zu bestimmen, deren Bemessung ihm obliegt.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 393, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 18, Paragraphen 567, und 568 samt Überschriften entfallen.

Novellierungsanordnung 19, Dem Paragraph 645, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Die Bezeichnung des 1. Kapitels im römisch drei. Hauptstück, Paragraph 209, Absatz eins und 2, Paragraph 210, Absatz eins bis 4, Paragraph 214, Absatz eins,, Paragraph 217, Absatz eins,, Paragraph 218, Absatz eins,, Paragraph 232, Absatz 2 und 3, Paragraph 234 und Paragraph 235, Absatz eins und 3 in der Fassung der Geschäftsordnungs-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2022,, treten am 1. Mai 2022 in Kraft. Paragraph 215, Absatz 2,, Paragraph 216,, Paragraph 217, Absatz 4,, Paragraph 393, Absatz 4,, sowie Paragraph 567 und Paragraph 568, samt Überschriften treten mit Ablauf des 30. April 2022 außer Kraft.“

Artikel 2
Änderung der Abbuchungs- und Einziehungsverordnung – AEV

Die Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung (AEV), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1989,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 595 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 13, Absatz eins, lautet:

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Wenn die Gerichtsgebühren nicht oder nicht vollständig abgebucht und eingezogen werden konnten, hat die BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft über diesen Umstand im Wege einer automationsunterstützen Schnittstelle zum Zahlungsverkehr des Bundes zu informieren. Die Buchhaltungsagentur des Bundes hat diese Information dem Gericht, bei dem die Gebührenpflicht begründet wurde, mitzuteilen, sofern sie nicht direkt im Wege der an den Zahlungsverkehr des Bundes angebundenen Justiz-Applikationen (insbesondere Justiz Forderungsmanagement) bei diesem Gericht einlangt.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 15, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10,Paragraph 13, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2022, tritt mit 1. Mai 2022 in Kraft.“

Zadić