150. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2021/22 und die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2021/22 geändert werden
Artikel I
Änderung der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2021/22
Aufgrund der §§ 6, 10, 21b, 23, 29, 39, 47, 58 bis 63c, 68a bis 81 und 132c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, §§ 18 bis 21, 22, 22a, 23, 25, 39, 42, 43 bis 50 und 82m des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, §§ 5 Abs. 3, 17 und 42 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, des § 72b des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, des § 16e des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985, jeweils zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 232/2021, sowie des § 119 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016, wird verordnet:Aufgrund der Paragraphen 6,, 10, 21b, 23, 29, 39, 47, 58 bis 63c, 68a bis 81 und 132c des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, Paragraphen 18 bis 21, 22, 22a, 23, 25, 39, 42, 43 bis 50 und 82m des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, Paragraphen 5, Absatz 3,, 17 und 42 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, des Paragraph 72 b, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, des Paragraph 16 e, des Schulzeitgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985,, jeweils zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021,, sowie des Paragraph 119, des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2021/22, BGBl. II Nr. 374/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 70/2022, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2021/22, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2021,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 Z 8 entfällt.Paragraph 3, Ziffer 8, entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 4 entfällt der Schlussteil.In Paragraph 4, entfällt der Schlussteil.
3.Novellierungsanordnung 3, § 5 Abs. 1 und 1a lautet:Paragraph 5, Absatz eins und 1a lautet:
„(1)Absatz einsIn allen Schulen und vom Bund erhaltenen Schülerheimen haben alle Personen, außer Schülerinnen und Schüler sowie Lehr- und Verwaltungspersonal, während des Aufenthaltes in der Schule oder im Heim eine FFP2-Maske zu tragen.
(1a)Absatz eins aSchülerinnen und Schüler, die sich im Schulgebäude aufhalten, haben zumindest einmal wöchentlich einen Nachweis gemäß § 4 Z 1 lit. c oder d, zu erbringen, wenn keine hinreichend begründbaren Hindernisse entgegenstehen. Der Nachweis gemäß § 4 Z 1 lit. d ist spätestens an jenem Tag zu erbringen, der auf den Tag der Probennahme bei durch von der Schule zur Verfügung gestellte Tests, folgt.“Schülerinnen und Schüler, die sich im Schulgebäude aufhalten, haben zumindest einmal wöchentlich einen Nachweis gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, Litera c, oder d, zu erbringen, wenn keine hinreichend begründbaren Hindernisse entgegenstehen. Der Nachweis gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, Litera d, ist spätestens an jenem Tag zu erbringen, der auf den Tag der Probennahme bei durch von der Schule zur Verfügung gestellte Tests, folgt.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 5 Abs. 3 lautet:Paragraph 5, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Das Lehr- und Verwaltungspersonal, das sich regelmäßig im Schulgebäude aufhält und einen Nachweis gemäß § 4 Z 2, Z 3 oder Z 5 erbringt, hat außerhalb der Klassen- und Gruppenräume eine FFP2-Maske zu tragen. Das Lehr- und Verwaltungspersonal, das sich regelmäßig im Schulgebäude aufhält und keinen Nachweis gemäß § 4 Z 2, Z 3 oder Z 5 erbringt, hat einmal pro Woche der Anwesenheit einen Nachweis gemäß § 4 Z 1 lit. c oder d (zB PCR-Test) vorzulegen und während des Aufenthalts in der Schule eine FFP-2 Maske zu tragen.“Das Lehr- und Verwaltungspersonal, das sich regelmäßig im Schulgebäude aufhält und einen Nachweis gemäß Paragraph 4, Ziffer 2,, Ziffer 3, oder Ziffer 5, erbringt, hat außerhalb der Klassen- und Gruppenräume eine FFP2-Maske zu tragen. Das Lehr- und Verwaltungspersonal, das sich regelmäßig im Schulgebäude aufhält und keinen Nachweis gemäß Paragraph 4, Ziffer 2,, Ziffer 3, oder Ziffer 5, erbringt, hat einmal pro Woche der Anwesenheit einen Nachweis gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, Litera c, oder d (zB PCR-Test) vorzulegen und während des Aufenthalts in der Schule eine FFP-2 Maske zu tragen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 10 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4§ 7 Abs. 9 zweiter Satz der Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) ist im Sommersemester des Schuljahres 2021/22 nicht anzuwenden.“Paragraph 7, Absatz 9, zweiter Satz der Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) ist im Sommersemester des Schuljahres 2021/22 nicht anzuwenden.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 12 lautet:Paragraph 12, lautet:
„§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz einsZur Feststellung des Sprachstandes und der erforderlichen Sprachkompetenz von Schülerinnen und Schülern, die eine Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 besuchen, kann ab 2. Mai 2022 ergänzend zu § 18 Abs. 14 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) auf Antrag eines Erziehungsberechtigten oder einer Lehrkraft eine weitere Durchführung des standardisierten Testverfahrens und darauf basierende Einstufung vorgenommen werden.Zur Feststellung des Sprachstandes und der erforderlichen Sprachkompetenz von Schülerinnen und Schülern, die eine Deutschförderklasse gemäß Paragraph 8 h, Absatz 2, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, besuchen, kann ab 2. Mai 2022 ergänzend zu Paragraph 18, Absatz 14, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) auf Antrag eines Erziehungsberechtigten oder einer Lehrkraft eine weitere Durchführung des standardisierten Testverfahrens und darauf basierende Einstufung vorgenommen werden.
(2)Absatz 2Wenn die Testung zur Feststellung des Sprachstandes einer Schülerin oder eines Schülers, die oder der in einem Deutschförderkurs war oder ist, ein Ergebnis gemäß § 18 Abs. 14 Z 1 oder 2 SchUG ergibt, so entscheidet die Klassen- oder Schulkonferenz über die Leistungsbeurteilung für die Schulstufe und den Vermerk über die Berechtigung zum Aufsteigen.“Wenn die Testung zur Feststellung des Sprachstandes einer Schülerin oder eines Schülers, die oder der in einem Deutschförderkurs war oder ist, ein Ergebnis gemäß Paragraph 18, Absatz 14, Ziffer eins, oder 2 SchUG ergibt, so entscheidet die Klassen- oder Schulkonferenz über die Leistungsbeurteilung für die Schulstufe und den Vermerk über die Berechtigung zum Aufsteigen.“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 37 wird folgender Abs. 12 angefügt:Dem Paragraph 37, wird folgender Absatz 12, angefügt:
„(12)Absatz 12Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 70/2022 treten wie folgt in und außer Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2022, treten wie folgt in und außer Kraft:
§ 5 Abs. 1, 1a und 3, § 10 Abs. 4 und § 12 treten mit 19. April 2022 in Kraft und mit dem Ende des Schuljahres 2021/22 außer Kraft undParagraph 5, Absatz eins,, 1a und 3, Paragraph 10, Absatz 4 und Paragraph 12, treten mit 19. April 2022 in Kraft und mit dem Ende des Schuljahres 2021/22 außer Kraft und
§ 3 Z 8 und der Schlussteil von § 4 treten mit 19. April 2022 außer Kraft.“Paragraph 3, Ziffer 8 und der Schlussteil von Paragraph 4, treten mit 19. April 2022 außer Kraft.“
Artikel II
Änderung der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2021/22
Aufgrund der §§ 6, 55a, 58 bis 64 und § 132c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. 242/1962, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021, der §§ 34 bis 42, 82l und 82m des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, des § 42 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, der §§ 72a und 72b des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, sowie der §§ 16d und 16e des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985, jeweils zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 232/2021, sowie des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2020, wird verordnet:Aufgrund der Paragraphen 6,, 55a, 58 bis 64 und Paragraph 132 c, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2021,, der Paragraphen 34 bis 42, 82l und 82m des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, des Paragraph 42, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, der Paragraphen 72 a und 72b des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, sowie der Paragraphen 16 d und 16e des Schulzeitgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985,, jeweils zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021,, sowie des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2020,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2021/22, BGBl. II Nr. 8/2022, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2021/22, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 1 wird das Wort „zweimal“ durch das Wort „einmal“ und die Wendung „§ 35a Abs. 4“ durch die Wendung „§ 36 Abs. 3“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz eins, wird das Wort „zweimal“ durch das Wort „einmal“ und die Wendung „§ 35a Absatz 4 “, durch die Wendung „§ 36 Absatz 3 “, ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Abs. 2 lautet:Paragraph 2, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Nach Ende der Sicherheitsphase dürfen Prüfungsorte von den Kandidatinnen und Kandidaten nur an jenen Tagen betreten werden, für welche sie einen Nachweis gemäß § 4 Z 1 lit. a bis d C-SchVO 2021/22 vorlegen. Das jeweilige Hygiene- und Präventionskonzept des Prüfungsortes ist einzuhalten. Bei Verstößen gegen diese Regelungen oder Anweisungen zur Sicherheit und Hygiene können Personen, insbesondere Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, von der abschließenden Prüfung ausgeschlossen werden. § 36 Abs. 3 ist anzuwenden.“Nach Ende der Sicherheitsphase dürfen Prüfungsorte von den Kandidatinnen und Kandidaten nur an jenen Tagen betreten werden, für welche sie einen Nachweis gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, Litera a bis d C-SchVO 2021/22 vorlegen. Das jeweilige Hygiene- und Präventionskonzept des Prüfungsortes ist einzuhalten. Bei Verstößen gegen diese Regelungen oder Anweisungen zur Sicherheit und Hygiene können Personen, insbesondere Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, von der abschließenden Prüfung ausgeschlossen werden. Paragraph 36, Absatz 3, ist anzuwenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 4 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.In Paragraph 4, Absatz eins, entfällt der letzte Satz.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Mündliche Prüfungen zum Haupttermin 2021/22 finden ab dem 27. Mai 2022 statt.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 8 Abs. 3 wird die Wendung „Kalendertagen“ durch die Wendung „Unterrichtstagen“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz 3, wird die Wendung „Kalendertagen“ durch die Wendung „Unterrichtstagen“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 9 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:In Paragraph 9, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2§ 2, der Entfall des letzten Satzes in § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 5 und § 8 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 150/2022 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und mit 31. August 2022 außer Kraft.“Paragraph 2,, der Entfall des letzten Satzes in Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz 5 und Paragraph 8, Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 150 aus 2022, treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und mit 31. August 2022 außer Kraft.“
Polaschek