Jahrgang 2022 | Ausgegeben am 11. März 2022 | Teil römisch zwei |
102. Verordnung: | Änderung der Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung |
Auf Grund der Paragraphen 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2021,, wird verordnet:
Die Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, wird am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 4 angefügt:
Ziffer 4 Tunnelbautechnik.“
Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Ziffer eins, lautet:
Ziffer eins Fachkräftebezogene Tätigkeiten in Bauunternehmen, wobei das Schaffen von bleibenden Werten durch Mitwirken bei Bauarbeiten im Verkehrswege- bzw. Siedlungswasserbau, im Baumaschinenbetrieb oder Tunnelbau der Mittelpunkt des Aufgabenfeldes ist.“
Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 3, wird folgende Ziffer 4, angefügt:
Ziffer 4 Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin – Schwerpunkt Tunnelbautechnik:
Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 4, Absatz 4, wird folgende Ziffer 4 angefügt:
Pos. | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | 4. Lehrjahr |
1. | Grundkenntnisse über Ausbildungsmöglichkeiten im Bereich Tunnelbau (zB Zentrum am Berg) | |||
2. | Grundkenntnisse der relevanten Fachbegriffe im Tunnel- bau (Deutsch und Englisch) | Kenntnis der relevanten Fachbegriffe im Tunnelbau (Deutsch und Englisch) | Anwenden der einschlägigen Fachbegriffe im Tunnelbau (Deutsch und Englisch) | |
3. | Kenntnis der tunnel- baubezogenen ArbeitnehmerInnen-schutzbestimmungen und Sicherheitsvorschriften, insbesondere Bauarbeitenkoordinationsgesetz, Bauarbeiterschutzverordnung (Abschnitt 6 Erd- und Felsarbeiten und 13 Untertagebauarbeiten) | Mitwirken bei der Umsetzung von tunelbaubezogenen ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen und Sicherheitsvorschriften, insbesondere Bauarbeitenkoordinationsgesetz, Bauarbeiterschutzverordnung (Abschnitt 6 Erd- und Felsarbeiten und 13 Untertagebauarbeiten | ||
4. | Grundkenntnisse des Tunnelbaus | Kenntnis des Tunnelbaus | ||
5. | Grundkenntnisse der gängigen Tunnelbau- verfahren und -methoden | Kenntnis der gängigen Tunnelbauverfahren und -methoden | Mitwirken bei der Entscheidung für Tunnelbauverfahren und -methoden | |
6. | Kenntnis der NATM (Neue Österreichische Tunnelbaumethode) sowie der wesentlichen Aspekte und Arbeitsschritte | Mitwirken bei der Festlegung der Arbeitsschritte im Zuge von einfachen Tunnelplanungen oder Ausbaufestlegungen (zB Planen der Anker oder Festlegen der Spritzbetonstärke) | ||
7. | Kenntnis der ÖNORM B 2203-1 (Untertagebauarbeiten – Werkvertragsnorm – Teil 1: Zyklischer Vortrieb), zB Festlegen der Abschlags- länge, Wählen der Sicherungsmittel, Berechnen von unterschiedlichen Stützmittelzahlen, bauvertragliche Grundlagen | |||
8. | Grundkenntnisse der Geologie, Petrologie und Mineralogie und zugehöriger Gefahrenpotentiale | Kenntnis der berufs- spezifischen Geologie, Petrologie und Mineralogie | ||
9. | Durchführen geologisch mineralogischer Geländekartierungen | Messen von Einfallen und Streichen, Dar- stellen von Kluftsystemen und Störungen | ||
10. | Kenntnis der mineralogischen Aspekte für Tunnelvortriebsarbeiten (zB Quarz, Asbest, Methangaszutritt) | Kartieren und Dokumentieren einer Ortsbrust sowie Identifizieren möglicher Gefahrenpotentiale | ||
11. | Messen von Wassermengen mittels Messwehr sowie deren Dokumentation | |||
12. | Kenntnis der gängigen Stützmittel (zB Anker, Bögen, vorauseilende Stützmittel, Stauchelemente) im konventionellen Tunnelbau | Mitwirken bei der Entscheidung, welche Stützmittel zum Einsatz kommen | ||
13. | Mitarbeiten beim Einbauen und Prüfen von Stützmitteln in bereits gesicherten Bereichen unter Aufsicht | |||
14. | Vermessen untertage auch unter Verwendung digitaler Vermessungsgeräte | Mitarbeiten beim Einmessen von Ausbaubögen obertage (Luftbögen) sowie beim Einmessen von Ausbaubögen untertage unter Aufsicht | ||
15. | Mitarbeiten bei Scanneraufnahmen zur Profilkontrolle sowie beim Darstellen und Interpretieren der Ergebnisse | |||
16. | Auswerten und Dar- stellen von Messergebnissen (zB Profilkontrollen, Verformungsmessungen, Kontrollvermessungen) | Interpretieren von Ergebnissen der geo- technischen Messungen untertage und Festlegen von darauf abgestimmten Sicherungsmaßnahmen | ||
17. | Grundkenntnisse der Aufgaben und Organisation einer Rettungswehr | Kenntnis von untertägigen Flucht- und Rettungsplänen | ||
18. | Teilnehmen an Rettungsübungen | |||
19. | Mitarbeiten beim Konzipieren und Überprüfen von Rettungsketten für verschiedene betriebsspezifische Anwendungsfälle | Konzipieren und Überprüfen von Rettungsketten für verschiedene betriebsspezifische Anwendungsfälle | ||
20. | Kenntnis der Spritzbetonkomponenten und ihrer Eigenschaften | Erstellen von Spritbetonrezepturen | ||
21. | Handhaben und Instandhalten der Geräte und Werkzeuge für die Spritzbetonverarbeitung | |||
22. | Mitarbeiten beim Herstellen von Spritzbetonproben und beim Messen der Frühfestigkeiten | Mitarbeiten beim Aufbringen von Spritzbeton | ||
23. | Ermitteln des Erstar- rungsbeschleuniger- verbrauchs | |||
24. | Kenntnis der Bewetterung, Wirkungsweisen der Lüfter, der Berechnungsmethoden der Wettermenge und der Lutten | Berechnen und Messen der notwendigen Bewetterung | ||
25. | Grundkenntnisse der Sprengtechnik sowie der Sicherheitsmaß- nahmen bei Sprengarbeiten im konventionellen Tunnelbau (Sprengstoffe, Zünd- mittel, Sprengschemata) | |||
26. | Grundkenntnisse von Erschütterungsmessungen | Grundkenntnisse der Wirkungsweisen, Wartung und Pflege von Zündmaschinen | ||
27. | Kenntnis der baumaschinenspezifischen Vorschriften (zB Transportvorschriften, Feuerlöschanlagen, Schutzvorschriften für Fahrerhäuser, Überprüfung gemäß AM-VO (Arbeitsmittelverordnung) und Normen) | |||
28. | Grundkenntnisse der Wirkungsweisen, Einsatzmöglichkeiten Wartung und Pflege von einfachen Untertage-Geräten (zB Bohrhämmer, Ankerprüfgerät) | Kenntnis der Wirkungsweisen, Einsatzmöglichkeiten Wartung und Pflege von einfachen Untertage-Geräten (zB Bohrhämmer, Ankerprüfgerät) | ||
29. | Grundkenntnisse der Wirkungsweisen, Einsatzmöglichkeiten, Pflege und Wartung von Untertage- Baumaschinen (zB Bohrwagen, Spritzbetonmanipulatoren) | Kenntnis der Wirkungsweisen, Einsatzmöglichkeiten, Pflege und Wartung von Untertage- Baumaschinen (zB Bohrwagen, Spritzbetonmanipulatoren) | Pflegen und Warten von Untertage- Baumaschinen (zB tägliche Wartung laut Pflege- und Wartungsplan) | |
30. | Kenntnis des Erstellens von Wartungsplänen | Mitwirken beim Er- stellen von Wartungsplänen | ||
31. | Grundkenntnisse der Unterweisung für das Führen von Baumaschinen | Kenntnis der Unterweisung für das Führen von Baumaschinen | Mitwirken beim Unterweisen für das Führen von Baumaschinen | |
32. | Grundkenntnisse der Elektrotechnik und Elektronik für untertagerelevante Aufgabenstellungen | |||
33. | Grundkenntnisse der Hydraulik und Pneumatik für untertagerelevante Aufgabenstellungen | |||
34. | Prüfen und Feststellen der Fahrbereitschaft und Betriebssicherheit von Baumaschinen für den Untertageeinsatz | |||
35. | Führen von betriebs- spezifischen Baumaschinen im Untertageeinsatz unter Beachtung der einschlägigen Sicherheitsbestimmungen | |||
36. | Mitarbeiten bei Tunnelvortriebsarbeiten unter Aufsicht an sicheren Arbeitsstellen (zB Zentrum am Berg ZAB oder im Rahmen einer geeigneten Einrichtung)“ | |||
Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 5, wird folgender Paragraph 6, samt Überschrift eingefügt:
Paragraph 6, (1) Dem Lehrling ist vom Lehrberechtigten/von der Lehrberechtigten im Rahmen der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, eine Ausbildung in Erster Hilfe (Kurs im Ausmaß von acht Stunden) zu besuchen, sofern diese Unterweisung nicht von der Berufsschule vermittelt wird oder dort angeboten wird.
Novellierungsanordnung 6, Die bisherigen Paragraphen 6 bis 16 erhalten die Paragraphennummerierungen „7“ bis „17“.
Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 12, werden folgende Absätze 8 und 9 samt Überschrift eingefügt:
„Schwerpunkt Tunnelbautechnik:
Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 12, erhalten die bisherigen Absätze 8, 9, 10 und 11 die Absatznummerierungen „10“, „11“, „12“ und „13“.
Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 17, wird folgender Absatz 3, angefügt:
Schramböck