Jahrgang 2022 | Ausgegeben am 9. Juni 2022 | Teil römisch drei |
88. Protokoll zur Änderung des Seeverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung der Volksrepublik China andererseits |
Der Rat der Europäischen Union hat gemäß Artikel 6, Absatz 2, der Akte über den Beitritt der Republik Kroatien Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 171 aus 2013,) im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten den nachstehenden Staatsvertrag abgeschlossen:
[Protokoll in deutscher Sprache siehe Anlagen]
Gemäß seinem Artikel 3, ist das Protokoll mit 24. Mai 2019 in Kraft getreten.
Das Protokoll wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, Amtsblatt Nummer L 112 vom 26. April 2019 Seite 5, veröffentlicht.
Auf Grund des Paragraph 5, Absatz 2, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,, in Verbindung mit dem Beschluss des Nationalrats gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG zum Seeverkehrsabkommen, werden die bulgarische, chinesische, dänische, englische, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, kroatische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, rumänische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische und ungarische Sprachfassung des Änderungsprotokolls dadurch kundgemacht, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie aufliegen.
Edtstadler
1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 38/2008, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 83/2011.