BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 22. April 2022

Teil römisch drei

61. Kundmachung:

Geltungsbereich des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen

61. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1982,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 61 aus 2012,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 19 aus 2016,) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung

der Beitrittsurkunde:

Armenien1

28. Juni 2018

Liechtenstein1

2. März 2020

Myanmar1

26. Juni 2019

Saudi-Arabien1

31. März 2022

Zypern1

16. August 2016

Liechtenstein hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde gemäß Artikel 46, Absatz 2, Litera a, des Übereinkommens das Muster „Aa“ als Gefahrenzeichen sowie das Muster „B, 2a“ als Haltezeichen notifiziert.

Edtstadler

1  Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XI.B.20].