BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 10. März 2022

Teil römisch drei

35. Kundmachung:

Geltungsbereich des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte

35. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat die Schweiz1 mit Wirksamkeit vom 24. Jänner 2022 gemäß Artikel 41, Absatz eins, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1978,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 217 aus 2019,) erklärt, die Zuständigkeit des Ausschusses für Menschenrechte zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen, in denen ein Vertragsstaat geltend macht, ein anderer Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus diesem Pakt nicht nach, für einen Zeitraum von fünf Jahren anzuerkennen.

Edtstadler

1  Beitritt kundgemacht in BGBl. Nr. 252/1994.