BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 10. März 2022

Teil römisch drei

34. Kundmachung:

Geltungsbereich des Mehrseitigen Übereinkommens zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung

34. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Mehrseitigen Übereinkommens zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) haben folgende weitere Staaten das Mehrseitige Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 93 aus 2018,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 147 aus 2021,) ratifiziert bzw. genehmigt:

Staaten:

Datum des Inkrafttretens

gemäß Artikel 34, Absatz 2 :

Bahrain1

1. Juni 2022

Rumänien1

1. Juni 2022

Seychellen1

1. April 2022

Die Niederlande2 haben am 25. November 2021 gegenüber dem Generalsekretär der OECD Folgendes notifiziert:

Litera a Gemäß Artikel 29, Absatz 5, des Mehrseitigen Übereinkommens erweitern die Niederlande die Liste der nach Artikel 2, Absatz eins, Litera a, Z ii notifizierten Abkommen,

Litera b Gemäß Artikel 29, Absatz 5, des Mehrseitigen Übereinkommens geben die Niederlande das zusätzliche Abkommen bekannt, das in den Geltungsbereich ihres Vorbehalts nach Artikel 14, Absatz 3, fällt,

Litera c Gemäß Artikel 29, Absatz 5, des Mehrseitigen Übereinkommens nehmen die Niederlande zusätzliche Notifikationen nach Artikel 3, Absatz 6,, Artikel 4, Absatz 4,, Artikel 5, Absatz 10,, Artikel 6, Absatz 5 und 6, Artikel 8, Absatz 4,, Artikel 13, Absatz 7,, Artikel 16, Absatz 6 und Artikel 17, Absatz 4, vor.1

Katar3 hat am 25. November 2021 gegenüber dem Generalsekretär der OECD Folgendes notifiziert:

Litera a Gemäß Artikel 29, Absatz 5, des Mehrseitigen Übereinkommens erweitert Katar die Liste der nach Artikel 2, Absatz eins, Litera a, Z ii notifizierten Abkommen,

Litera b Gemäß Artikel 29, Absatz 5, des Mehrseitigen Übereinkommens nimmt Katar zusätzliche Notifikationen nach Artikel 6, Absatz 5 und 6 sowie Artikel 16, Absatz 6, vor.1

Überdies notifizierte Katar Korrekturen an seiner Liste der Vorbehalte und Notifikationen zum Mehrseitigen Übereinkommen, die anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 23. Dezember 2019 abgegeben wurden.1

Island4 hat am 14. Dezember 2021 gegenüber dem Generalsekretär der OECD Folgendes notifiziert:

Litera a Gemäß Artikel 29, Absatz 5, des Mehrseitigen Übereinkommens erweitert Island die Liste der nach Artikel 2, Absatz eins, Litera a, Z ii notifizierten Abkommen,

Litera b Gemäß Artikel 29, Absatz 5, des Mehrseitigen Übereinkommens gibt Island das zusätzliche Abkommen bekannt, das in den Geltungsbereich seines Vorbehalts nach Artikel 17, Absatz 3, fällt,

Litera c Gemäß Artikel 29, Absatz 5 und 6 des Mehrseitigen Übereinkommens nimmt Island zusätzliche Notifikationen nach Artikel 6, Absatz 5 und Artikel 16, Absatz 6, vor.1

Edtstadler

1  Vorbehalte und Notifikationen anderer Vertragsstaaten sowie Einsprüche und Einwendungen zu diesem Übereinkommen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der OECD unter http://www.oecd.org/tax/treaties/beps-mli-signatories-and-parties.pdf abrufbar.

2  Annahme kundgemacht in BGBl. III Nr. 93/2019.

3  Ratifikation kundgemacht in BGBl. III Nr. 39/2020.

4  Annahme kundgemacht in BGBl. III Nr. 164/2019.