Jahrgang 2022 | Ausgegeben am 28. Jänner 2022 | Teil römisch drei |
3. Kundmachung: | Geltungsbereich des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken |
Nach Mitteilung des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) hat Jamaika am 27. Dezember 2021 seine Beitrittsurkunde zum Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 32 aus 1999,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 88 aus 2008,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 161 aus 2021,) hinterlegt und dabei Erklärungen gemäß Artikel 5, Absatz 2, Litera b und c sowie gemäß Artikel 8, Absatz 7, Litera a, des Protokolls abgegeben.1
Edtstadler
1 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der WIPO unter http://www.wipo.int/treaties/ abrufbar [Madrid Protocol].