BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 20. Dezember 2022

Teil römisch drei

201. Kundmachung:

Geltungsbereich des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken

201. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken

Nach Mitteilung des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) hat Belize am 24. November 2022 seine Beitrittsurkunde zum Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 32 aus 1999,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 88 aus 2008,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 73 aus 2022,) hinterlegt und dabei Erklärungen nach Artikel 5, Absatz 2, Litera b und Artikel 8, Absatz 7, Litera a, des Protokolls abgegeben.1

Edtstadler

1  Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der WIPO unter http://www.wipo.int/treaties/ abrufbar [Madrid Protocol].