BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 9. Dezember 2022

Teil römisch drei

199. Kundmachung:

Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

199. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Pakistan am 4. November 2022 seine Beitrittsurkunde zum Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 220 aus 2005,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 147 aus 2022,) hinterlegt und dabei folgenden Vorbehalt angebracht:

Ziffer eins Gemäß Artikel 15, Absatz 3, erklärt die Regierung der Islamischen Republik Pakistan, dass sie sich durch die in Artikel 15, Ab. 2 genannte Verpflichtung nicht gebunden erachtet.

Ziffer 2 Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan erklärt hiermit, dass nichts in diesem Protokoll als Verpflichtung Pakistans zu verstehen ist, Personen innerhalb seiner Grenzen aufzunehmen oder zu behalten, für welche Pakistan ansonsten nicht verpflichtet wäre, sie innerhalb seiner Grenzen aufzunehmen oder zu behalten.“

Ferner hat die Europäische Union1 dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 5. Oktober 2022 die Änderungen des Umfangs ihrer Zuständigkeiten in Bezug auf Angelegenheiten, die unter das oben zitierte Protokoll fallen, gemäß Artikel 16, Absatz 3, mitgeteilt.2

Edtstadler

1  Genehmigung kundgemacht in BGBl. III Nr. 137/2008.

2  Der Wortlaut der Mitteilung ist in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XVIII.12.a].