Jahrgang 2022 | Ausgegeben am 5. Dezember 2022 | Teil römisch drei |
186. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt |
Laut Mitteilung der Generalsekretärin des Europarats hat die Schweiz gemäß Artikel 79, Absatz 2, des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 164 aus 2014,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 115 aus 2022,) die anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde angebrachten Vorbehalte1 für fünf Jahre ab 1. April 2023 erneuert.
Edtstadler
1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 52/2018 durch Verweis auf die Website des Europarats und einsehbar unter http://conventions.coe.int/ [SEV Nr. 210].