Jahrgang 2022 | Ausgegeben am 15. November 2022 | Teil römisch drei |
178. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen |
Laut Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Vietnam mit 31. Oktober 2022 den anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 154 aus 1997,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 133 aus 2020,) zu Artikel 6, angebrachten Vorbehalt1 zurückgenommen; der Vorbehalt zu Artikel 32, Absatz 2, und 3 des Übereinkommens bleibt weiterhin aufrecht.
Edtstadler
1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 88/2006.