Jahrgang 2022 | Ausgegeben am 27. Oktober 2022 | Teil römisch drei |
165. Kundmachung: | Geltungsbereich des Mehrseitigen Übereinkommens zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung |
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) haben folgende weitere Staaten das Mehrseitige Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 93 aus 2018,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 78 aus 2022,) ratifiziert bzw. genehmigt:
Staaten: | Datum des Inkrafttretens gemäß Artikel 34, Absatz 2 : | |
Bulgarien1 | 1. Jänner 2023 | |
China (einschließlich der Sonderverwaltungsregion Hongkong)1 | 1. September 2022 | |
Lesotho1 | 1. November 2022 | |
Südafrika1 | 1. Jänner 2023 | |
Edtstadler
1 Vorbehalte und Notifikationen anderer Vertragsstaaten sowie Einsprüche und Einwendungen zu diesem Übereinkommen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der OECD unter http://www.oecd.org/tax/treaties/beps-mli-signatories-and-parties.pdf abrufbar.