Jahrgang 2022 | Ausgegeben am 5. September 2022 | Teil römisch drei |
137. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens (Nr. 138) über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung |
Nach Mitteilungen des Generaldirektors des Internationalen Arbeitsamtes haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen (Nr. 138) über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 200 aus 2001,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 2001,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 204 aus 2020,) ratifiziert:
Staaten: | Datum des Inkrafttretens gemäß Artikel 12, Absatz 3 : | |
Bangladesch1 | 22. März 2023 | |
Liberia2 | 13. Juni 2023 | |
Edtstadler
1 Bangladesch hat gemäß Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens das Mindestalter von 14 Jahren angegeben und gemäß Art. 5 Abs. 2 den Anwendungsbereich des Übereinkommens auf die in Art. 5 Abs. 3 angeführten Wirtschaftszweige oder Betriebsarten beschränkt.
2 Liberia hat gemäß Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens das Mindestalter von 15 Jahren angegeben und gemäß Art. 5 Abs. 2 den Anwendungsbereich des Übereinkommens auf die in Art. 5 Abs. 3 angeführten Wirtschaftszweige oder Betriebsarten beschränkt.