BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 5. September 2022

Teil römisch drei

132. Kundmachung:

Geltungsbereich des Abkommens von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken

132. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Abkommens von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 und in Genf am 13. Mai 1977

Nach Mitteilung des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) hat Peru am 18. Juli 2022 seine Beitrittsurkunde zum Abkommen von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 und in Genf am 13. Mai 1977 Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 124 aus 1984,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 11 aus 2022,) hinterlegt und in Bezug auf Artikel 8, Absatz 3, des Abkommens erklärt, dass alle Änderungen der Artikel 5, 6, 7 und 8 des genannten Abkommens für Peru erst dann in Kraft treten, wenn es dem Generaldirektor der WIPO die Annahme dieser Änderungen notifiziert hat.

Edtstadler