Jahrgang 2022 | Ausgegeben am 5. September 2022 | Teil römisch drei |
121. Änderungen des Anhangs römisch zwei des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Schweizerischen Bundesrat über die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten |
Gemäß Artikel 18, Absatz 2, Litera c, des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Schweizerischen Bundesrat über die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 21 aus 2016, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2021,, hat der Gemischte Ausschuss anlässlich seiner 7. Tagung am 20. April 2022 die nachstehenden Änderungen des Anhangs römisch zwei mit Wirkung vom 1. September 2022 beschlossen:
In Anhang römisch zwei werden in der Liste der Empfangsstaaten, in denen die Übertragung konsularischer Aufgaben wahrgenommen wird, im Abschnitt „A) Übernahme durch Österreich“ unter „Vertretung durch HK“ der Standort „Volos“ (Griechenland) hinzugefügt, „Madeira“ (Portugal) und „Basseterre (St. Kitts & Nevis)“ gestrichen sowie „São Tomé (São Tomé y Príncipe)“ von „Ad-hoc/Notfall Vertretung“ zu „Vertretung durch HK“ verschoben.
Weiters wird im Abschnitt „B) Übernahme durch die Schweiz“ „Dar-es-Salaam“ gestrichen sowie unter „Vertretung durch HK“ „Douala (Kamerun)“ hinzugefügt.
Durch Notenwechsel vom 7. Juli 2022 haben das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft einander die Genehmigung der vorstehenden Änderungen mitgeteilt.
Edtstadler