Jahrgang 2022 | Ausgegeben am 26. Juli 2022 | Teil römisch drei |
107. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechte des Kindes |
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Botsuana mit 30. Juni 2022 den anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 178 aus 2020,) angebrachten Vorbehalt1 zurückgenommen.
Oman hat mit 30. Juni 2022 den anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde zu demselben Übereinkommen unter Pkt. 3 formulierten Vorbehalt1 zurückgenommen. Der zu Artikel 14, des Übereinkommens angebrachte Vorbehalt2 bleibt weiterhin aufrecht.
Edtstadler
1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 97/2006.
2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 97/2006 idF BGBl. III Nr. 132/2015.