Jahrgang 2022 | Ausgegeben am 26. Juli 2022 | Teil römisch drei |
103. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen |
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat die Ukraine am 6. Juli 2022 ihre Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 119 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 14 aus 2010,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 151 aus 2013,) hinterlegt und dabei gemäß Artikel 21, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt, beide Mittel der Streitbeilegung gegenüber jeder Partei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, als obligatorisch anzuerkennen.
Edtstadler