99. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2021, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 747 werden nach dem Abs. 2 folgende Abs. 2a und 2b eingefügt:Im Paragraph 747, werden nach dem Absatz 2, folgende Absatz 2 a und 2 b eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Für den Fall, dass der nach Abs. 1 oder nach § 384 Abs. 1 GSVG, § 378 Abs. 1 BSVG beziehungsweise § 263 Abs. 1 B-KUVG vom Bund zur Verfügung gestellte Impfstoff im Wege der öffentlichen Apotheken bezogen wird, hat die Österreichische Gesundheitskasse diesen für ihre Leistung ein Honorar in Höhe von fünf Euro pro Vial (Impffläschchen) zu bezahlen. Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.Für den Fall, dass der nach Absatz eins, oder nach Paragraph 384, Absatz eins, GSVG, Paragraph 378, Absatz eins, BSVG beziehungsweise Paragraph 263, Absatz eins, B-KUVG vom Bund zur Verfügung gestellte Impfstoff im Wege der öffentlichen Apotheken bezogen wird, hat die Österreichische Gesundheitskasse diesen für ihre Leistung ein Honorar in Höhe von fünf Euro pro Vial (Impffläschchen) zu bezahlen. Absatz 2, letzter Satz ist anzuwenden.
(2b)Absatz 2 b,Die Österreichische Gesundheitskasse hat den Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern nach Abs. 1 sowie den öffentlichen Apotheken für einen Ausdruck aus dem Elektronischen Impfpass bzw. Ausstellung eines Impfzertifikats nach § 4e Abs. 4 Epidemiegesetz 1950 ein Honorar in Höhe von drei Euro zu bezahlen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Abrechenbarkeit der Leistung sowie die Anzahl der maximal zu honorierenden Ausdrucke je Quartal festzulegen. Diese darf rückwirkend in Kraft treten. Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.“Die Österreichische Gesundheitskasse hat den Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern nach Absatz eins, sowie den öffentlichen Apotheken für einen Ausdruck aus dem Elektronischen Impfpass bzw. Ausstellung eines Impfzertifikats nach Paragraph 4 e, Absatz 4, Epidemiegesetz 1950 ein Honorar in Höhe von drei Euro zu bezahlen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Abrechenbarkeit der Leistung sowie die Anzahl der maximal zu honorierenden Ausdrucke je Quartal festzulegen. Diese darf rückwirkend in Kraft treten. Absatz 2, letzter Satz ist anzuwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 754 wird folgender § 755 samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 754, wird folgender Paragraph 755, samt Überschrift eingefügt:
„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2021„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2021,
§ 755.Paragraph 755,
Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2021 in Kraft: Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2021, in Kraft:
rückwirkend mit 19. Mai 2021 § 747 Abs. 2b;rückwirkend mit 19. Mai 2021 Paragraph 747, Absatz 2 b,;
rückwirkend mit 15. Februar 2021 § 747 Abs. 2a.“rückwirkend mit 15. Februar 2021 Paragraph 747, Absatz 2 a,
Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2021, wird wie folgt geändert:Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 384 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:Im Paragraph 384, wird nach dem Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Die Sozialversicherungsanstalt hat den Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern nach Abs. 1 sowie den öffentlichen Apotheken für einen Ausdruck aus dem Elektronischen Impfpass bzw. Ausstellung eines Impfzertifikats nach § 4e Abs. 4 Epidemiegesetz 1950 ein Honorar in Höhe von drei Euro zu bezahlen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Abrechenbarkeit der Leistungen sowie die Anzahl der maximal zu honorierenden Ausdrucke je Quartal festzulegen. Diese darf rückwirkend in Kraft treten. Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.“Die Sozialversicherungsanstalt hat den Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern nach Absatz eins, sowie den öffentlichen Apotheken für einen Ausdruck aus dem Elektronischen Impfpass bzw. Ausstellung eines Impfzertifikats nach Paragraph 4 e, Absatz 4, Epidemiegesetz 1950 ein Honorar in Höhe von drei Euro zu bezahlen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Abrechenbarkeit der Leistungen sowie die Anzahl der maximal zu honorierenden Ausdrucke je Quartal festzulegen. Diese darf rückwirkend in Kraft treten. Absatz 2, letzter Satz ist anzuwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 388 wird folgender § 389 samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 388, wird folgender Paragraph 389, samt Überschrift eingefügt:
„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2021„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2021,
§ 389.Paragraph 389,
§ 384 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2021 tritt rückwirkend mit 19. Mai 2021 in Kraft.“ Paragraph 384, Absatz 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2021, tritt rückwirkend mit 19. Mai 2021 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2021, wird wie folgt geändert:Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 378 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:Im Paragraph 378, wird nach dem Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Die Sozialversicherungsanstalt hat den Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern nach Abs. 1 sowie den öffentlichen Apotheken für einen Ausdruck aus dem Elektronischen Impfpass bzw. Ausstellung eines Impfzertifikats nach § 4e Abs. 4 Epidemiegesetz 1950 ein Honorar in Höhe von drei Euro zu bezahlen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Abrechenbarkeit der Leistungen sowie die Anzahl der maximal zu honorierenden Ausdrucke je Quartal festzulegen. Diese darf rückwirkend in Kraft treten. Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.“Die Sozialversicherungsanstalt hat den Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern nach Absatz eins, sowie den öffentlichen Apotheken für einen Ausdruck aus dem Elektronischen Impfpass bzw. Ausstellung eines Impfzertifikats nach Paragraph 4 e, Absatz 4, Epidemiegesetz 1950 ein Honorar in Höhe von drei Euro zu bezahlen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Abrechenbarkeit der Leistungen sowie die Anzahl der maximal zu honorierenden Ausdrucke je Quartal festzulegen. Diese darf rückwirkend in Kraft treten. Absatz 2, letzter Satz ist anzuwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 382 wird folgender § 383 samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 382, wird folgender Paragraph 383, samt Überschrift eingefügt:
„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2021„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2021,
§ 383.Paragraph 383,
§ 378 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2021 tritt rückwirkend mit 10. Mai 2021 in Kraft.“ Paragraph 378, Absatz 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2021, tritt rückwirkend mit 10. Mai 2021 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2021, wird wie folgt geändert:Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 263 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:Im Paragraph 263, wird nach dem Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Die Versicherungsanstalt hat den Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern nach Abs. 1 sowie den öffentlichen Apotheken für einen Ausdruck aus dem Elektronischen Impfpass bzw. Ausstellung eines Impfzertifikats nach § 4e Abs. 4 Epidemiegesetz 1950 ein Honorar in Höhe von drei Euro zu bezahlen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Abrechenbarkeit der Leistungen sowie die Anzahl der maximal zu honorierenden Ausdrucke je Quartal festzulegen. Diese darf rückwirkend in Kraft treten. Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.“Die Versicherungsanstalt hat den Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern nach Absatz eins, sowie den öffentlichen Apotheken für einen Ausdruck aus dem Elektronischen Impfpass bzw. Ausstellung eines Impfzertifikats nach Paragraph 4 e, Absatz 4, Epidemiegesetz 1950 ein Honorar in Höhe von drei Euro zu bezahlen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Abrechenbarkeit der Leistungen sowie die Anzahl der maximal zu honorierenden Ausdrucke je Quartal festzulegen. Diese darf rückwirkend in Kraft treten. Absatz 2, letzter Satz ist anzuwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 268 wird folgender § 269 samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 268, wird folgender Paragraph 269, samt Überschrift eingefügt:
„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2021„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2021,
§ 269.Paragraph 269,
§ 263 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2021 tritt rückwirkend mit 19. Mai 2021 in Kraft.“ Paragraph 263, Absatz 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2021, tritt rückwirkend mit 19. Mai 2021 in Kraft.“
Van der Bellen
Kurz