BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 14. Mai 2021

Teil römisch eins

88. Bundesgesetz:

Änderung des Patentanwaltsgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 Regierungsvorlage 643 Ausschussbericht 776 Sitzung 99,, Bundesrat:, Ausschussbericht 10611 Sitzung 925,, )

88. Bundesgesetz, mit dem das Patentanwaltsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz, mit dem der Patentanwaltsberuf geregelt wird (Patentanwaltsgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins a, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    alle weiteren Angaben, aus denen hervorgeht, dass die Erfordernisse der Paragraphen 21 a, 29 a und 29 d erfüllt sind;“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins a, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Die Eintragung in die Liste ist vom Vorstand zu verweigern oder zu streichen, wenn sich herausstellt, dass die Erfordernisse der Paragraphen 21 a, 29 a, oder 29d nicht oder nicht mehr vorliegen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph eins a, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,Eingetragene Patentanwalts-Gesellschaften unterliegen unbeschadet der disziplinären Verantwortung der Patentanwälte den Disziplinarbestimmungen (Abschnitt römisch fünf). Die in Paragraph 48, Absatz eins, genannten Disziplinarstrafen können in sinngemäßer Anwendung auch gegen Patentanwalts-Gesellschaften verhängt werden.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, lautet:

  1. Litera c
    ständiger Kanzleisitz in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft;“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 24, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Pauschalvergütung beträgt für jedes Kalenderjahr das Fünfzigfache der Recherchen- und Prüfungsgebühr gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Patentamts-Gebührengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004,, in der zu Beginn des Vergütungszeitraumes jeweils geltenden Fassung. Sie ist bis 30. April des darauffolgenden Jahres zu zahlen.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 25, Absatz eins, lautet:

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Der Kanzleisitz (Niederlassung) des Patentanwalts oder der Patentanwalts-Gesellschaft ist das Büro oder die Geschäftsstelle, in dem alle personellen und organisatorischen Voraussetzungen zur Ausübung des Patentanwaltsberufs geschaffen sind und welches zumindest von einem Beschäftigten oder Ermächtigten dauerhaft betrieben wird, ohne dass dieser Beschäftigte oder Ermächtigte zur Ausübung patentanwaltlicher Dienstleistungen befugt ist, sofern er nicht selbst die Befugnis zur Ausübung des patentanwaltlichen Berufs besitzt. Die Erteilung einer bloßen Zustellbevollmächtigung allein begründet keinen Kanzleisitz.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 29 a, lautet:

Paragraph 29 a,

Bei Gesellschaften zur Ausübung des Patentanwaltsberufs müssen jederzeit folgende Erfordernisse erfüllt sein:

  1. Ziffer eins
    Gesellschafter dürfen nur sein:
    1. Litera a
      in die Liste der Patentanwaltskammer eingetragene Patentanwälte und natürliche Personen und Gesellschaften gemäß Paragraph 29 d, Absatz eins,, mit denen Patentanwälte beruflich zusammenarbeiten,
    2. Litera b
      andere natürliche Personen sowie andere Gesellschaften, die in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft niedergelassen sind.
  2. Ziffer 2
    Die organschaftliche Vertretung und Geschäftsführung der Gesellschaft hat für den Bereich der patentanwaltlichen Tätigkeiten durch Gesellschafter zu erfolgen, die den Patentanwaltsberuf befugt ausüben.
  3. Ziffer 3
    Alle Gesellschafter müssen ihre Rechte im eigenen Namen und für eigene Rechnung innehaben; die treuhändige Übertragung und Ausübung von Gesellschaftsrechten ist unzulässig.
  4. Ziffer 4
    Die in Ziffer eins, Litera b, genannten Gesellschafter dürfen der Gesellschaft nur als Kommanditisten, als Gesellschafter ohne Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis oder nach Art eines stillen Gesellschafters angehören.
  5. Ziffer 5
    Gesellschafter, die keinen Patentanwaltsberuf ausüben, sind zur Einhaltung der für Patentanwälte geltenden Standesregeln vertraglich zu verpflichten. Vereinbarungen zwischen Gesellschaftern, die diesen Standesregeln widersprechen, sind unwirksam.
  6. Ziffer 6
    Über fachliche Fragen der Berufsausübung einer Patentanwalts-Gesellschaft dürfen in den jeweils zuständigen Gesellschaftsorganen ausschließlich die Gesellschafter entscheiden, die die entsprechende einschlägige Befugnis innehaben. Gegen den Willen jener Gesellschafter, die diesen Gesellschaftsorganen nicht angehören und über die für den Gegenstand der Entscheidung fachlich einschlägige Befugnis verfügen, darf keine Entscheidung getroffen werden. Die Unabhängigkeit der Patentanwälte bei der Ausübung ihres Patentanwaltsberufs ist zu gewährleisten.
  7. Ziffer 7
    In einer Patentanwalts-Gesellschaft können Prokura und Handlungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden.
  8. Ziffer 8
    Mindestens die Hälfte des Kapitalanteils an einer Patentanwalts-Gesellschaft muss von Gesellschaftern gemäß Ziffer eins, Litera a, gehalten werden, die den Patentanwaltsberuf befugt ausüben.
  9. Ziffer 9
    Für Patentanwalts-Partnerschaften, deren einziger Komplementär eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, gelten die Bestimmungen für die Patentanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sinngemäß.
  10. Ziffer 10
    Die Patentanwalts-Gesellschaft kann die ihr gemäß Paragraph 16, zukommenden Befugnisse zur berufsmäßigen Beratung und Vertretung ausschließlich durch Personen ausüben, denen die Befugnisse gemäß Paragraph 16, zukommen. Die einem Patentanwaltsanwärter oder sonstigen Angestellten einer Patentanwalts-Gesellschaft zustehenden Befugnisse gemäß Paragraphen 26 bis 29 bleiben unberührt.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 29 d, lautet:

Paragraph 29 d,

  1. Absatz eins,Die in die Liste der Patentanwaltskammer eingetragenen Patentanwälte dürfen sich mit folgenden Personen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen deren beruflichen Befugnisse nach den Bestimmungen und Anforderungen deren Berufsrechts in einer Patentanwalts-Gesellschaft verbinden:
    1. Ziffer eins
      natürlichen Personen, die in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft niedergelassen sind und den Patentanwaltsberuf dort befugt ausüben;
    2. Ziffer 2
      natürlichen Personen, die in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft niedergelassen sind und eine andere berufliche Tätigkeit dort befugt ausüben;
    3. Ziffer 3
      Gesellschaften, die in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft niedergelassen sind und dort befugt auf Tätigkeiten gerichtet sind, die von Patentanwälten ausgeübt werden;
    4. Ziffer 4
      Gesellschaften, die in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft niedergelassen sind und dort befugt auf andere berufliche Tätigkeiten gerichtet sind.
  2. Absatz 2,Die Firma oder die Bezeichnung einer Patentanwalts-Gesellschaft hat im Fall einer gemeinschaftlichen Berufsausübung gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 4 einen Hinweis auf die ausgeübten Berufe zu enthalten. Sie darf auch Namen von Gesellschaftern enthalten, die eine andere berufliche Tätigkeit ausüben, oder eines solchen Gesellschafters, der auf die Ausübung seines Berufs verzichtet hat und im Zeitpunkt der Verzichtleistung Gesellschafter war.
  3. Absatz 3,Patentanwalts-Gesellschaften mit gemeinschaftlicher Berufsausübung
    1. Ziffer eins
      unterliegen den jeweils einschlägigen berufsrechtlichen Vorschriften entsprechend ihrer befugt ausgeübter beruflicher Tätigkeiten,
    2. Ziffer 2
      haben Mitglied jener gesetzlichen beruflichen Vertretung zu sein, der sie aufgrund ihrer befugt ausgeübten beruflichen Tätigkeiten anzugehören haben, sofern eine solche Vertretung existiert, und
    3. Ziffer 3
      dürfen keine Mandanten vertreten, deren Interessen durch Ausübung der Berufsbefugnis und anderer beruflicher Tätigkeiten der Gesellschaft und der Gesellschafter einander widerstreiten.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 34, Absatz eins, lautet:

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Die Hauptversammlung ist die Versammlung der Kammermitglieder. Sie ist vom Präsidenten, so oft dieser es für nötig findet, jedoch mindestens einmal jährlich, mittels eingeschriebenen Briefes oder in sonst nachweisbarer Weise einzuberufen. Auf Verlangen von vier Vorstandsmitgliedern einschließlich der Ersatzmitglieder oder eines Fünftels der Kammermitglieder muss die Hauptversammlung einberufen werden. Sie ist innerhalb von vier Wochen nach Stellung dieses Verlangens abzuhalten. Der Präsident kann in besonderen Fällen die Hauptversammlung auch in Form einer Videokonferenz einberufen. In der Ladung sind die Gründe darzulegen, aus denen die Abhaltung der Hauptversammlung erforderlich ist. Die Abhaltung der Videokonferenz ist unzulässig, wenn ein Fünftel der Kammermitglieder dem widerspricht. Die Teilnahme an einer solchen Videokonferenz gilt als Anwesenheit im Sinne des Absatz 5,

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 34, wird folgender Paragraph 34 a, eingefügt:

Paragraph 34 a,

  1. Absatz eins,Enthält ein Vorschlag des Vorstands an die Hauptversammlung in einer Angelegenheit des Paragraph 34, Absatz 2, Litera a, Vorschriften, die die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Patentanwalts oder die Tätigkeit als Patentanwaltsanwärter beschränken oder dazu bestehende Vorschriften ändern, so hat der Vorstand vor einer Beschlussfassung zu prüfen, ob die vorgeschlagenen Vorschriften den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung entsprechen.
  2. Absatz 2,Ein Vorschlag im Sinn des Absatz eins, ist den Kammermitgliedern so zeitgerecht zur Kenntnis zu bringen, dass sie eine Stellungnahme dazu binnen einer angemessenen, eine Woche nicht unterschreitenden Frist abgeben können. Der Vorschlag ist überdies auf der Website der Patentanwaltskammer allgemein zugänglich bereitzustellen, wobei auch hier die Möglichkeit zu einer Stellungnahme binnen einer Frist von zumindest einer Woche ab der Bereitstellung bestehen muss. Anhand der eingelangten Stellungnahmen hat der Vorstand gegebenenfalls eine nochmalige Prüfung des Vorschlags gemäß Absatz eins, vorzunehmen und diesen erforderlichenfalls zu überarbeiten.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 35, Absatz eins, lautet:

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Einberufung des Vorstandes erfolgt durch den Präsidenten, bei seiner Verhinderung durch den Vizepräsidenten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn an den Beratungen und Abstimmungen fünf Mitglieder (Ersatzmitglieder) teilnehmen. Beratungen und Beschlüsse des Vorstands können in persönlicher Anwesenheit der Vorstandsmitglieder sowie mittels Videokonferenz erfolgen. Beschlüsse des Vorstands in Angelegenheiten des Absatz 2, Litera a, b, f, g, i, j und n können im Umlaufweg erfolgen, wenn dem keines der Vorstandsmitglieder widerspricht.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 35, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Enthält ein Vorschlag in einer Angelegenheit des Absatz 2, Litera d, Vorschriften, die die Aufnahme oder die Ausübung des Berufs des Patentanwalts oder die Tätigkeit als Patentanwaltsanwärter beschränken oder dazu bestehende Vorschriften ändern, so hat der Vorstand vor einer Beschlussfassung zu prüfen, ob die vorgeschlagenen Vorschriften den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung entsprechen. Paragraph 34 a, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 76, Absatz 3, dritter Satz lautet:

„Gegen die Einstellung des Verfahrens steht ihr die Beschwerde zu.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 80 a, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:

  1. Absatz 4,Paragraph eins a, Absatz 2, Ziffer 4,, Absatz 4 und 8, Paragraph 2, Absatz eins, Litera c,, Paragraph 24, Absatz 2,, Paragraph 25, Absatz eins,, die Paragraphen 29 a, 29 d, 34, Absatz eins,, Paragraph 35, Absatz eins und Paragraph 76, Absatz 3, dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2021, treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Tages in Kraft.
  2. Absatz 5,Paragraph 34 a und Paragraph 35, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2021, treten mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, mit dem die Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, Amtsblatt Nummer L 173 vom 9.7.2018 Seite 25, in österreichisches Recht umgesetzt wird, in Kraft.“

Van der Bellen

Kurz