BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 14. Mai 2021

Teil römisch eins

87. Bundesgesetz:

Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 und des Bundesfinanzgerichtsgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 Regierungsvorlage 769 Ausschussbericht 787 Sitzung 99,, Bundesrat:, Ausschussbericht 10615 Sitzung 925,, )

87. Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsorganisationsgesetz, das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 und das Bundesfinanzgerichtsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes

Das Gerichtsorganisationsgesetz (GOG), RGBl. Nr. 217 aus 1896,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Die näheren Vorgaben zu den Sicherheitsstandards in den Gerichtsgebäuden sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Justiz in der Sicherheitsrichtlinie zu regeln.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 15, werden folgende Paragraphen 15 a bis 15 c samt Überschriften eingefügt:

„Sicherheitsbeauftragte

Paragraph 15 a,

  1. Absatz eins,Die Leiterin oder der Leiter jeder Dienststelle hat eine geeignete Person als Sicherheitsbeauftragte oder als Sicherheitsbeauftragten zu bestellen, sofern sie oder er diese Funktion nicht selbst wahrnimmt. Für den Fall der Verhinderung ist zumindest eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen. Die oder der Sicherheitsbeauftragte und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter müssen Bedienstete der Dienststelle sein.
  2. Absatz 2,Treten Gründe auf, weshalb die Eignung der oder des Sicherheitsbeauftragten nicht mehr gegeben ist, hat die Dienststellenleitung diese oder diesen abzuberufen. Im Übrigen ist eine Abberufung jederzeit auch ohne Begründung zulässig.
  3. Absatz 3,Die oder der Sicherheitsbeauftragte hat durch Beratung, Dokumentation und Unterweisungen einen Beitrag zur Erhöhung der Sicherheit und zur Schärfung des Sicherheitsbewusstseins an der Dienststelle zu leisten. Dazu hat sie oder er insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Beratung und Unterstützung der Dienststellenleitung in Sicherheitsfragen, insbesondere bei
      1. Litera a
        der Planung von Sicherheitskonzepten für Hochrisikoprozesse in Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbehörden und der Justizwache,
      2. Litera b
        der Organisation und Durchführung von Informations- und Schulungsveranstaltungen sowie
      3. Litera c
        Räumungsübungen;
    2. Ziffer 2
      Erstellung, zentrale Verwaltung und jährliche Überprüfung sowie gegebenenfalls Aktualisierung der sicherheitsrelevanten Unterlagen der Dienststelle;
    3. Ziffer 3
      nachweisliche Unterweisung der bei der Dienststelle beschäftigten Bediensteten über die Sicherheit in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Gebäuden und Ausfolgung der dafür notwendigen Unterlagen;
    4. Ziffer 4
      Dokumentation von sicherheitsrelevanten Wahrnehmungen und Vorfällen sowie allfällige Weiterleitung an die mit Sicherheitsaufgaben betrauten Stellen innerhalb der Justiz;
    5. Ziffer 5
      Dokumentation von Überprüfungsergebnissen der technischen Sicherheitseinrichtungen und Weiterleitung an die jeweilige Dienststellenleitung.
  4. Absatz 4,Die Erfüllung der Aufgaben der oder des Sicherheitsbeauftragten ist Dienstpflicht.
  5. Absatz 5,Sind in einem Gerichtsgebäude mehrere Dienststellen untergebracht, sind die in Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 5, genannten Aufgaben tunlichst von jener oder jenem Sicherheitsbeauftragten im Einvernehmen mit den anderen betroffenen Sicherheitsbeauftragten wahrzunehmen, die oder der jener Dienststelle angehört, die den größten Teil des Gerichtsgebäudes nutzt.

Zentrale Anlaufstellen in Bedrohungsfällen

Paragraph 15 b,

  1. Absatz eins,Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts hat in jedem Bundesland ihres oder seines Sprengels zumindest eine zentrale Anlaufstelle in Bedrohungsfällen (zentrale Anlaufstelle) vorzusehen, wobei diese beim Oberlandesgericht oder bei den Gerichtshöfen römisch eins. Instanz eingerichtet werden kann.
  2. Absatz 2,Die Leitung der jeweiligen zentralen Anlaufstelle obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Gerichtshofs, die oder der diese Funktion einer Richterin oder einem Richter des Gerichtshofs, allenfalls auch der oder dem Sicherheitsbeauftragten des Gerichtshofs, sofern diese oder dieser dem höheren oder dem gehobenen Dienst angehört, übertragen kann. Für den Fall der Verhinderung ist zumindest eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter vorzusehen. Paragraph 15 a, Absatz 4, gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3,Aufgabe der zentralen Anlaufstellen ist es, Justizangehörige und deren Familienmitglieder in Bedrohungssituationen, die sich aus der dienstlichen Tätigkeit ergeben, zu unterstützen und einen Beitrag zur Erhöhung der Sicherheit zu leisten. Dazu haben sie
    1. Ziffer eins
      alle Mitteilungen über Angriffe und Drohungen in ihrem Zuständigkeitsbereich entgegen zu nehmen und zu dokumentieren,
    2. Ziffer 2
      sich daraus ergebende geeignete justizinterne Erhebungen vorzunehmen sowie allenfalls die Sicherheitsbehörden zu befassen,
    3. Ziffer 3
      die jeweilige Dienstbehörde von festgestellten Gefährdungspotentialen umgehend zu verständigen,
    4. Ziffer 4
      bei Bedarf andere Dienststellen über festgestellte Gefährdungspotentiale zu informieren und
    5. Ziffer 5
      Justizangehörige, die Adressatinnen und Adressaten von Angriffen und gefährlichen Drohungen wurden, auf mögliche Unterstützung und Hilfestellungen hinzuweisen.
  4. Absatz 4,Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben sind die zentralen Anlaufstellen berechtigt,
    1. Ziffer eins
      in die Verfahrensautomation Justiz mittels Namensabfrage und in die die Person der Angreiferin oder des Angreifers oder der oder des Drohenden betreffenden Akten Einsicht zu nehmen sowie Erhebungsersuchen und Anfragen an die solcherart ermittelten Dienststellen und Betroffenen zu richten,
    2. Ziffer 2
      Meldung an die jeweils zuständige Sicherheitsbehörde über gefährdungsrelevante Vorfälle zu erstatten, damit diese ihre Aufgaben nach dem Sicherheitspolizeigesetz wahrnehmen kann, und,
    3. Ziffer 3
      falls ausreichende Anhaltspunkte für die Ernsthaftigkeit und die Gefährlichkeit des Angriffs, der Drohung oder Bedrohungssituation vorliegen, die Sicherheitsbehörden zu informieren und diesen die dazu vorhandenen Informationen zur Verfügung zu stellen.
  5. Absatz 5,Bei Dienststellen ohne zentrale Anlaufstelle ist die oder der Sicherheitsbeauftragte zur Unterstützung der für die Dienststelle zuständigen zentralen Anlaufstelle berechtigt, in die Verfahrensautomation Justiz mittels Namensabfrage und in die die Person der Angreiferin oder des Angreifers oder der oder des Drohenden betreffenden Akten Einsicht zu nehmen. Das Ergebnis dieser Erhebungen hat die oder der Sicherheitsbeauftragte ohne Verzug der zentralen Anlaufstelle schriftlich mitzuteilen.
  6. Absatz 6,Die Sicherheitsbehörden haben den zentralen Anlaufstellen aufgrund der von diesen erstatteten Meldungen (Absatz 4, Ziffer 2,) die im Rahmen der Sicherheitspolizei verarbeiteten personenbezogenen Daten und Informationen zur Verfügung zu stellen, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der den Anlaufstellen übertragenen Aufgaben bildet, und mitzuteilen, ob und bejahendenfalls welche Maßnahmen in Aussicht genommen werden, sowie allfällige Verhaltensempfehlungen zu erstatten.
  7. Absatz 7,Die zentralen Anlaufstellen haben alle im Zuge der Prüfung von Gefährdungspotentialen vorgenommenen Erhebungen und sonstigen Veranlassungen aktenmäßig festzuhalten.
  8. Absatz 8,Über die von ihnen getroffenen Veranlassungen haben die zentralen Anlaufstellen die jeweils zuständige Präsidentin oder den jeweils zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichts umgehend zu informieren.
  9. Absatz 9,Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts hat
    1. Ziffer eins
      regelmäßige Schulungen für die Dienststellenleitungen und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der zentralen Anlaufstellen gemeinsam mit den Sicherheitsbehörden durchzuführen und
    2. Ziffer 2
      über die im gesamten Sprengel gesetzten Maßnahmen einmal jährlich dem Bundesministerium für Justiz zu berichten.

Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 15 c,

  1. Absatz eins,Die zuständigen Justizverwaltungsorgane dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Paragraphen 15 bis 15 b zum Schutz vor Angriffen und Bedrohungen gegen in Gerichtsgebäuden befindliche Personen, gegen Bedienstete auch außerhalb von Gerichtsgebäuden in oder wegen Ausübung ihrer beruflichen Funktion und gegen Gerichtsgebäude und darin befindliche Sachwerte sowie zur Unterstützung von Justizangehörigen und deren Familienmitgliedern in Bedrohungssituationen, die sich aus der dienstlichen Tätigkeit ergeben,
    1. Ziffer eins
      zur Angreiferin oder zum Angreifer oder zur oder zum Drohenden
      1. Litera a
        die in Paragraph 53 a, Absatz 2, Ziffer eins, Sicherheitspolizeigesetz angeführten Datenarten,
      2. Litera b
        Daten zu gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren sowie Justizverwaltungsverfahren,
      3. Litera c
        Daten zu strafgerichtlichen Verurteilungen und Maßnahmen,
      4. Litera d
        Daten zu früheren nach den Paragraphen 15 bis 15 b dokumentierten Angriffen und Drohungen,
    2. Ziffer 2
      zu den vom Verhalten der Angreiferin oder dem Angreifer oder der oder dem Drohenden betroffenen Personen, zu Zeuginnen und Zeugen sowie zu sonstigen Auskunftspersonen Namen, Geburtsdatum, Wohnanschrift/Dienststelle und Telefonnummer
    sowie vorfallbezogene Daten und Verwaltungsdaten verarbeiten.
  2. Absatz 2,Daten gemäß Absatz eins, sind nach Ablauf von fünf Jahren zu löschen. Bei mehreren Speicherungen bestimmt sich der Zeitpunkt der Löschung nach dem Zeitpunkt der letzten Speicherung. Ist im Einzelfall eine Aufbewahrung der Daten für einen längeren Zeitraum erforderlich, so kann unter Dokumentation der dafür maßgeblichen Gründe die Aufbewahrungsfrist einmalig um höchstens fünf weitere Jahre verlängert werden.
  3. Absatz 3,Die Übermittlung von Daten gemäß Absatz eins, ist an Sicherheitsbehörden für Zwecke der Sicherheitspolizei und Strafrechtspflege, an Staatsanwaltschaften für Zwecke der Strafrechtspflege und an alle Justizbehörden für die in Absatz eins, genannten Zwecke zulässig, im Übrigen aber nur, wenn dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 32, Absatz 5, erster Satz wird der Klammerausdruck „(Paragraphen 201, ff StGB)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 107 b, Absatz 3 a, Ziffer 3 und Paragraphen 201, ff StGB)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 47 b, samt Überschrift lautet:

„Justiz-Servicecenter

Paragraph 47 b,

  1. Absatz eins,Nach Maßgabe des Bedarfs der rechtsuchenden Bevölkerung und der regionalen Bedeutung eines Standorts, jedenfalls aber an solchen Standorten, an denen Landes- und Bezirksgericht im selben Gebäude untergebracht sind, kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz zur Behandlung insbesondere von einfachen und rasch zu erledigenden Ansuchen und Auskünften Justiz-Servicecenter einrichten. Soweit dies tunlich ist, sind diese an Standorten, bei denen auch eine Staatsanwaltschaft untergebracht ist, gemeinsam mit dieser zu führen.
  2. Absatz 2,Justiz-Servicecenter können für den jeweiligen Standort (einfache Justiz-Servicecenter) oder unabhängig vom Standort zentral für alle Gerichte und Staatsanwaltschaften (zentrale Justiz-Servicecenter) eingerichtet werden. Wird von einem zentralen Justiz-Servicecenter ein protokollarisches Anbringen aufgenommen (Paragraph 56, Absatz eins,), so ist für seine Rechtzeitigkeit der Zeitpunkt der Protokollaufnahme maßgebend. Das protokollarische Anbringen ist erforderlichenfalls unverzüglich an das zuständige Gericht zu übersenden.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 78 b, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Leitende Visitatorin oder der Leitende Visitator wird überdies durch die Visitatorinnen und Visitatoren der Landesgerichte unterstützt. Visitatorin oder Visitator des Landesgerichts ist die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident, bei mehreren Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten die oder der damit von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Oberlandesgerichts betraute Vizepräsidentin oder Vizepräsident. Zur Unterstützung der Visitatorin oder des Visitators kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts mit deren Zustimmung auch andere Richterinnen und Richter des Landesgerichts im Rahmen der für die Justizverwaltung gebundenen Arbeitskapazitäten unter Anrechnung auf ihre Auslastung mit Aufgaben der inneren Revision betrauen. Darüber hinaus können Richterinnen und Richter der Landes- und Bezirksgerichte mit deren Zustimmung, jedoch ohne Anrechnung auf ihre Auslastung, mit Aufgaben der inneren Revision betraut werden.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 78 b, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Die Visitatorin oder der Visitator des Landesgerichts sowie die weiteren mit Aufgaben der inneren Revision betrauten Richterinnen und Richter können im gesamten Sprengel des Oberlandesgerichts eingesetzt werden. Bei dem Gericht, bei dem sie ernannt sind oder verwendet werden, dürfen sie in dieser Funktion nicht eingesetzt werden.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 80, Absatz 2 und 3 lautet:

  1. Absatz 2,In die Register und sonstigen Geschäftsbehelfe dürfen nur solche Daten eingetragen werden, die erforderlich sind, um den Zweck des Registers oder des sonstigen Geschäftsbehelfs zu erfüllen. Die Führung der Register und sonstigen Geschäftsbehelfe sowie die Speicherung des Inhalts gerichtlicher Akten haben nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten mit Hilfe von Anwendungen der Informations- und Kommunikationstechnologie im System eJustiz (eJ) zu erfolgen. Die Daten der Register und sonstigen Geschäftsbehelfe dürfen vom Akteninhalt nicht abweichen.
  2. Absatz 3,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Register und sonstigen Geschäftsbehelfe bei den Gerichten zu führen sowie welche Gattung von Angelegenheiten darin einzutragen sind, welche Organe sie zu führen haben und wie lange sie aufzubewahren oder verfügbar zu halten sind. Die Form und Einrichtung der Register und sonstigen Geschäftsbehelfe, wie bei deren Führung im Einzelnen zu verfahren ist sowie andere interne Vorgaben zu den Anwendungen der Informations- und Kommunikationstechnologie im System eJustiz (eJ) sind im eJ-Online-Handbuch oder in sonstigen Erlässen zu regeln. Das eJ-Online-Handbuch ist in der jeweils aktuellen Fassung über das Intranet der Justiz abrufbar zu halten; die sonstigen Erlässe sind dort zu verlautbaren.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 82, samt Überschrift lautet:

„Berichte

Paragraph 82,

Die Landesgerichte können den Oberlandesgerichten und diese dem Bundesministerium für Justiz ihre Wahrnehmungen über Zustand und Gang der Rechtspflege sowie über Mängel der Gesetzgebung oder des Geschäftsganges berichten und gegebenenfalls geeignete Änderungsvorschläge unterbreiten.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 89 l, Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge „beim Bezirksgericht seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts“ durch die Wortfolge „bei einem Bezirksgericht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 98, wird folgender Absatz 29, angefügt:

  1. Absatz 29,Paragraph 15, Absatz 3,, Paragraphen 15 a bis 15 c samt Überschriften, Paragraph 32, Absatz 5,, Paragraph 47 b, samt Überschrift, Paragraph 78 b, Absatz 2 und 4, Paragraph 80, Absatz 2 und 3, Paragraph 82, samt Überschrift, Paragraph 89 l, Absatz eins, sowie Paragraph 99, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 99, Absatz 2, wird die Wendung „sowie Paragraph 13, durch die Wendung „ , 13 sowie Paragraph 15 b, Absatz 6, ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes

Das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz 5, wird nach der Wendung „§§ 1 bis 14 und“ die Wendung „15a bis“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 27, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,Paragraph 3, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2021, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985

Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 9 a, wird nach der Wendung „§§ 1 bis 14 und“ die Wendung „15a bis“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 79, wird folgender Absatz 23, angefügt:

  1. Absatz 23,Paragraph 9 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2021, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Bundesfinanzgerichtsgesetzes

Das Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 9, Absatz 7 a, wird das Datum „31. Dezember 2020“ durch das Datum „31. Dezember 2021“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 24, Absatz 6, wird der Verweis „§§ 1 bis 14 GOG“ durch den Verweis „§§ 1 bis 14 und 15a bis 15c GOG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 27, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Paragraph 9, Absatz 7 a und Paragraph 24, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Van der Bellen

Kurz