BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 14. Mai 2021

Teil römisch eins

84. Bundesgesetz:

Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 IA 1475/A Ausschussbericht 789 Sitzung 99,, Bundesrat:, Ausschussbericht 10619 Sitzung 925,, )

84. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 3, wird der Betrag „120 Millionen Euro“ durch den Betrag „140 Millionen Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz 4, wird das Wort „Sportausschuss“ durch das Wort „Kulturausschuss“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 11, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Paragraph eins, Absatz 3 und Absatz 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.“

Van der Bellen

Kurz