BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 14. Mai 2021

Teil römisch eins

80. Bundesgesetz:

Änderung des COVID-19-Zweckzuschussgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 IA 1468/A Ausschussbericht 800 Sitzung 97,, Bundesrat:, Ausschussbericht 10608 Sitzung 925,, )

80. Bundesgesetz, mit dem das COVID-19-Zweckzuschussgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das COVID-19-Zweckzuschussgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, 4, 5 und 6 wird jeweils das Wort „Juni“ durch „September“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins a, Ziffer 5, wird der Betrag „537,78 €“durch den Betrag „1 000,48 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins b, wird Absatz 3, durch folgende Absatz 3 und 4 ersetzt:

  1. Absatz 3,Der Kostenersatz gemäß Absatz eins, erfolgt unter Anwendung der Bestimmungen des Paragraph eins a, Ziffer 2 bis 4 auf Impfstellen, umfasst auch die Aufwandsentschädigungen, die von den Ländern und Gemeinden an nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen für ihren Einsatz bei Impfstellen gewährt werden, und ist bis 31. Dezember 2021 befristet. In den Richtlinien gemäß Paragraph 2, können auch Obergrenzen für die Stundensätze für das herangezogene ärztliche, medizinische und nichtmedizinische Personal vorgesehen werden.
  2. Absatz 4,Paragraph eins a, Ziffer 5, ist auch auf Aufwandsentschädigungen, die von den Ländern und Gemeinden an nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen für ihren Einsatz bei Impfstellen gewährt werden, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 4, Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,In der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. römisch eins Nr. 80 aus 2021, treten in Kraft
    1. Ziffer eins
      Paragraph eins, Absatz eins, mit Ablauf des Tages der Kundmachung und
    2. Ziffer 2
      Paragraph eins a, Ziffer 5, erster Satz, Paragraph eins b, Absatz 3 und Paragraph eins b, Absatz 4, rückwirkend mit dem 1. Jänner 2021.
    Bei Aufwandsentschädigungen, die von den Ländern und Gemeinden an nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen für ihren Einsatz bei Impfstellen gewährt werden, hat die Anrechnung auf die Ausgleichszulage und Leistungen der Mindestsicherung bzw. Sozialhilfe im Sinn des Paragraph eins a, Ziffer 5, zweiter Satz erst mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBI. römisch eins Nr. 80 aus 2021, zu unterbleiben. Paragraph eins a, Ziffer 5 und Paragraph eins b, Absatz 4, treten mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.“

Van der Bellen

Kurz