80. Bundesgesetz, mit dem das COVID-19-Zweckzuschussgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das COVID-19-Zweckzuschussgesetz, BGBl. I Nr. 63/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2021, wird wie folgt geändert:Das COVID-19-Zweckzuschussgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 5 und 6 wird jeweils das Wort „Juni“ durch „September“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, 4, 5 und 6 wird jeweils das Wort „Juni“ durch „September“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1a Z 5 wird der Betrag „537,78 €“durch den Betrag „1 000,48 €“ ersetzt.In Paragraph eins a, Ziffer 5, wird der Betrag „537,78 €“durch den Betrag „1 000,48 €“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 1b wird Abs. 3 durch folgende Abs. 3 und 4 ersetzt:In Paragraph eins b, wird Absatz 3, durch folgende Absatz 3 und 4 ersetzt:
„(3)Absatz 3,Der Kostenersatz gemäß Abs. 1 erfolgt unter Anwendung der Bestimmungen des § 1a Z 2 bis 4 auf Impfstellen, umfasst auch die Aufwandsentschädigungen, die von den Ländern und Gemeinden an nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen für ihren Einsatz bei Impfstellen gewährt werden, und ist bis 31. Dezember 2021 befristet. In den Richtlinien gemäß § 2 können auch Obergrenzen für die Stundensätze für das herangezogene ärztliche, medizinische und nichtmedizinische Personal vorgesehen werden.Der Kostenersatz gemäß Absatz eins, erfolgt unter Anwendung der Bestimmungen des Paragraph eins a, Ziffer 2 bis 4 auf Impfstellen, umfasst auch die Aufwandsentschädigungen, die von den Ländern und Gemeinden an nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen für ihren Einsatz bei Impfstellen gewährt werden, und ist bis 31. Dezember 2021 befristet. In den Richtlinien gemäß Paragraph 2, können auch Obergrenzen für die Stundensätze für das herangezogene ärztliche, medizinische und nichtmedizinische Personal vorgesehen werden.
(4)Absatz 4,§ 1a Z 5 ist auch auf Aufwandsentschädigungen, die von den Ländern und Gemeinden an nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen für ihren Einsatz bei Impfstellen gewährt werden, anzuwenden.“Paragraph eins a, Ziffer 5, ist auch auf Aufwandsentschädigungen, die von den Ländern und Gemeinden an nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen für ihren Einsatz bei Impfstellen gewährt werden, anzuwenden.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 4 Abs. 5 entfällt.Paragraph 4, Absatz 5, entfällt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 4 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8,In der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 80/2021 treten in KraftIn der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. römisch eins Nr. 80 aus 2021, treten in Kraft
§ 1 Abs. 1 mit Ablauf des Tages der Kundmachung undParagraph eins, Absatz eins, mit Ablauf des Tages der Kundmachung und
§ 1a Z 5 erster Satz, § 1b Abs. 3 und § 1b Abs. 4 rückwirkend mit dem 1. Jänner 2021.Paragraph eins a, Ziffer 5, erster Satz, Paragraph eins b, Absatz 3 und Paragraph eins b, Absatz 4, rückwirkend mit dem 1. Jänner 2021.
Bei Aufwandsentschädigungen, die von den Ländern und Gemeinden an nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen für ihren Einsatz bei Impfstellen gewährt werden, hat die Anrechnung auf die Ausgleichszulage und Leistungen der Mindestsicherung bzw. Sozialhilfe im Sinn des § 1a Z 5 zweiter Satz erst mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 80/2021 zu unterbleiben. § 1a Z 5 und § 1b Abs. 4 treten mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.“Bei Aufwandsentschädigungen, die von den Ländern und Gemeinden an nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen für ihren Einsatz bei Impfstellen gewährt werden, hat die Anrechnung auf die Ausgleichszulage und Leistungen der Mindestsicherung bzw. Sozialhilfe im Sinn des Paragraph eins a, Ziffer 5, zweiter Satz erst mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBI. römisch eins Nr. 80 aus 2021, zu unterbleiben. Paragraph eins a, Ziffer 5 und Paragraph eins b, Absatz 4, treten mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.“
Van der Bellen
Kurz