75. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung einer One Mobility GmbH und das Bundesgesetz über die Einführung des Klimatickets erlassen werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Bundesgesetz über die Errichtung einer One Mobility GmbH (One Mobility Gesetz – One-G)
Errichtung
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von 35 000 Euro zu gründen, die die Firma „One Mobility GmbH“ führt, ihren Sitz in Wien hat und bei der ein Aufsichtsrat einzurichten ist.
(2)Absatz 2,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann die erste Geschäftsführerin bzw. den ersten Geschäftsführer der Gesellschaft interimistisch für die Dauer von höchstens neun Monaten bestellen.
(3)Absatz 3,Die Anteile der Gesellschaft stehen zu 100 vH im Eigentum des Bundes. Die Ausübung der Gesellschafterrechte für den Bund obliegt der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen, bis zu 74 vH der Geschäftsanteile an der Gesellschaft an andere Gebietskörperschaften, Verkehrsunternehmen, die direkt oder indirekt zu 100 vH im Eigentum von Gebietskörperschaften sind oder von solchen kontrolliert werden, oder Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften im Sinne des § 17 des Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 204/1999 zu übertragen. Mit Ausnahme der Anteile des Bundes dürfen die Anteile einzelner Gesellschafter 25vH nicht überschreiten.Die Anteile der Gesellschaft stehen zu 100 vH im Eigentum des Bundes. Die Ausübung der Gesellschafterrechte für den Bund obliegt der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen, bis zu 74 vH der Geschäftsanteile an der Gesellschaft an andere Gebietskörperschaften, Verkehrsunternehmen, die direkt oder indirekt zu 100 vH im Eigentum von Gebietskörperschaften sind oder von solchen kontrolliert werden, oder Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften im Sinne des Paragraph 17, des Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetzes 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 1999, zu übertragen. Mit Ausnahme der Anteile des Bundes dürfen die Anteile einzelner Gesellschafter 25vH nicht überschreiten.
(4)Absatz 4,Die Errichtungserklärung gemäß § 3 Abs. 2 des GmbH-Gesetzes, RGBl. Nr. 58/1906 der Gesellschaft ist von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu erstellen. In der Errichtungserklärung sind als Gegenstand des Unternehmens jedenfalls die im § 2 angeführten Aufgaben anzuführen.Die Errichtungserklärung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des GmbH-Gesetzes, RGBl. Nr. 58 aus 1906, der Gesellschaft ist von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu erstellen. In der Errichtungserklärung sind als Gegenstand des Unternehmens jedenfalls die im Paragraph 2, angeführten Aufgaben anzuführen.
Aufgaben
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Aufgaben der Gesellschaft sind jedenfalls:
Organisation des Vertriebs einer österreichweiten Jahresnetzkarte für den öffentlichen Personenverkehr
Sicherstellung eines diskriminierungsfreien und unternehmensübergreifenden Kundenservice für eine österreichweite Jahresnetzkarte für den öffentlichen Personenverkehr
Sicherstellung eines einheitlichen und kundenfreundlichen Zugangs zu Produkten im Zusammenhang mit der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs durch Bereitstellung und Weiterentwicklung diskriminierungsfreier und unternehmensübergreifender technischer Lösungen insbesondere für
unternehmensübergreifendes Kundenkonto
kanalübergreifenden Vertrieb
Rechnungslegung und Abwicklung von Zahlungen
Vertrieb durch Dritte zu diskriminierungsfreien und wettbewerbsneutralen Bedingungen
(1a)Absatz eins a,Davon unbeschadet obliegt die Festlegung der Tarife den jeweiligen Gebietskörperschaften, Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und Verkehrsunternehmen.
(2)Absatz 2,Die Gesellschaft ist berechtigt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Tochtergesellschaften zu gründen und Beteiligungen an Gesellschaften zu erwerben.
(3)Absatz 3,Die Gesellschaft und ihre Gesellschafter sind als gemeinsame Verantwortliche gem. Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung, ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, DSGVO ermächtigt, personenbezogene Daten für die Zwecke der Führung eines Kundenkontos gemeinsam in der Art zu verarbeiten, dass jeder Verantwortliche auch auf jene Daten Zugriff hat, die dieser von den anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden (Gemeinsame Kundenbasis).Die Gesellschaft und ihre Gesellschafter sind als gemeinsame Verantwortliche gem. Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, Absatz eins, der Datenschutz-Grundverordnung, Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, DSGVO ermächtigt, personenbezogene Daten für die Zwecke der Führung eines Kundenkontos gemeinsam in der Art zu verarbeiten, dass jeder Verantwortliche auch auf jene Daten Zugriff hat, die dieser von den anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden (Gemeinsame Kundenbasis).
(4)Absatz 4,Es dürfen jene personenbezogenen Daten verarbeitet werden, die zur Erreichung des Zwecks gemäß Abs. 3 notwendig sind. Hierunter fallen auch personenbezogene Daten, die im Zuge des Kundenservice anfallen und zu verarbeiten sind.Es dürfen jene personenbezogenen Daten verarbeitet werden, die zur Erreichung des Zwecks gemäß Absatz 3, notwendig sind. Hierunter fallen auch personenbezogene Daten, die im Zuge des Kundenservice anfallen und zu verarbeiten sind.
Finanzierung
§ 3.Paragraph 3,
Die Finanzierung der Gesellschaft erfolgt aus:
Entgelten für die Erbringung von Leistungen an Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter oder Dritte;
Zuschüssen der Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter;
Der Bund hat an die Gesellschaft zum Zeitpunkt ihres Entstehens einen einmaligen Betrag in der Höhe von 6.000.000 Euro zu leisten.
Vertretung durch die Finanzprokuratur
§ 4.Paragraph 4,
Die Gesellschaft ist berechtigt, die Beratung und Vertretung der Finanzprokuratur in Anspruch zu nehmen.
Vollziehung
§ 5.Paragraph 5,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 1 Abs. 3 und 3 Z 2 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Paragraphen eins, Absatz 3 und 3 Ziffer 2, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut.
In-Kraft-Treten
§ 6.Paragraph 6,
Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Artikel 2
Bundesgesetz über die Einführung des Klimatickets (Klimaticketgesetz - KlimaticketG)
Zweck
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt die Schaffung der Rahmenbedingungen zur Umsetzung einer bundesweit gültigen Jahresnetzkarte des Öffentlichen Personenverkehrs (Klimaticket).
(2)Absatz 2,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Geltungsbereich und die Tarifbestimmungen gemäß § 4 Z 2 des bundesweit gültigen Klimatickets erlassen.Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Geltungsbereich und die Tarifbestimmungen gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, des bundesweit gültigen Klimatickets erlassen.
(3)Absatz 3,Durch die Verordnung gemäß Abs. 2 kann der räumliche, verkehrliche, persönliche und zeitliche Geltungsbereich des bundesweit gültigen Klimatickets sowie die Tarifgestaltung, insbesondere Preise, Kundengruppen und Geschäftsbedingungen für den Erwerb des bundesweit gültigen Klimatickets, bestimmt werden.Durch die Verordnung gemäß Absatz 2, kann der räumliche, verkehrliche, persönliche und zeitliche Geltungsbereich des bundesweit gültigen Klimatickets sowie die Tarifgestaltung, insbesondere Preise, Kundengruppen und Geschäftsbedingungen für den Erwerb des bundesweit gültigen Klimatickets, bestimmt werden.
(4)Absatz 4,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat jährlich, erstmals ab 1.Jänner 2025, auf Grundlage des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Harmonisierten Verbraucherpreisindex oder des an seine Stelle tretenden Index die Preise des bundesweit gültigen Klimatickets mit Verordnung anzupassen, und zwar durch Heranziehung der auf eine Dezimalstelle berechneten Rate der Veränderung des Jahresdurchschnittswertes des Vorjahres gegenüber dem entsprechenden Wert des dem Vorjahr vorangegangenen Jahres. Die so errechneten Beträge sind kaufmännisch auf volle zehn Cent zu runden.
Finanzierung
§ 2.Paragraph 2,
Die zur Umsetzung des bundesweit gültigen Klimatickets erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch
Zuwendungen des Bundes nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel;
Einnahmen aus dem Verkauf von Jahresnetzkarten, die zweckgebunden für Zwecke gemäß § 3 zu verwenden sind.Einnahmen aus dem Verkauf von Jahresnetzkarten, die zweckgebunden für Zwecke gemäß Paragraph 3, zu verwenden sind.
Verwendung der Mittel
§ 3.Paragraph 3,
Die Mittel gemäß § 2 sind insbesondere zu verwenden für Die Mittel gemäß Paragraph 2, sind insbesondere zu verwenden für
Kosten der Abgeltungen an örtliche Behörden im Sinne des Art. 2 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70, ABl. Nr. L 315 vom 3.12.2007 S. 1 des europäischen Parlaments und des Rates im Zusammenhang mit den Jahresnetzkarten;Kosten der Abgeltungen an örtliche Behörden im Sinne des Artikel 2, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 1370 aus 2007, über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70, Amtsblatt Nummer L 315 vom 3.12.2007 Seite 1 des europäischen Parlaments und des Rates im Zusammenhang mit den Jahresnetzkarten;
Kosten der Abgeltungen an die Betreiberinnen bzw. Betreiber von Verkehrsdiensten im Zusammenhang mit den Jahresnetzkarten;
die Kosten für weitere vertriebliche und tarifliche Maßnahmen sowie Maßnahmen zur Evaluierung der Wirksamkeit.
Anerkennung und Abgeltung
§ 4.Paragraph 4,
Die Regelung zur Anerkennung des bundesweit gültigen Klimatickets sowie die Abgeltung erfolgen hinsichtlich
Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften, Gebietskörperschaften und Personenverkehrsunternehmen, welche vorwiegend den Verkehrsbedarf innerhalb eines Stadtgebietes gemäß § 2 Abs. 1 Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 204/1999, befriedigen, im Wege von vertraglichen Vereinbarungen undVerkehrsverbundorganisationsgesellschaften, Gebietskörperschaften und Personenverkehrsunternehmen, welche vorwiegend den Verkehrsbedarf innerhalb eines Stadtgebietes gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetzes 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 1999,, befriedigen, im Wege von vertraglichen Vereinbarungen und
erlösverantwortlicher Eisenbahnverkehrsunternehmen sowie kommerzieller Personenverkehrsunternehmen ausgenommen jener Personenverkehrsunternehmen gemäß Z 1 im Wege einer Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers gemäß § 1 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007.erlösverantwortlicher Eisenbahnverkehrsunternehmen sowie kommerzieller Personenverkehrsunternehmen ausgenommen jener Personenverkehrsunternehmen gemäß Ziffer eins, im Wege einer Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers gemäß Paragraph eins, dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1370 aus 2007,.
Befreiung von Abgaben
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, geregelten Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, geregelten Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
(2)Absatz 2,Die Tätigkeiten des Bundes zur Umsetzung des bundesweit gültigen Klimatickets sind von der Körperschaftsteuer befreit.
Vollziehung
§ 6.Paragraph 6,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 5 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der §§ 1 Abs. 2 und Abs. 4, 2 Z 1 und 4 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des Paragraph 5, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der Paragraphen eins, Absatz 2 und Absatz 4, 2, Ziffer eins und 4 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut.
In-Kraft-Treten
§ 7.Paragraph 7,
Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Van der Bellen
Kurz