(1)Absatz eins,Die Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) ist hinsichtlich
der Verhinderung der Einschleppung sowie der Abwehr und der Bekämpfung von Tierseuchen im Rahmen des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909;der Verhinderung der Einschleppung sowie der Abwehr und der Bekämpfung von Tierseuchen im Rahmen des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177 aus 1909,;
der Kontrolle und Überwachung der Tiergesundheit im Rahmen des Tiergesundheitsgesetzes BGBl. I Nr. 133/1999;der Kontrolle und Überwachung der Tiergesundheit im Rahmen des Tiergesundheitsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 1999,;
der Abwehr und Tilgung von ansteckenden Krankheiten der Bienen im Rahmen des Bienenseuchengesetzes, BGBl. I Nr. 290/1998der Abwehr und Tilgung von ansteckenden Krankheiten der Bienen im Rahmen des Bienenseuchengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 290 aus 1998,
zu vollziehen. Die Regelungen hinsichtlich des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern sind, soweit sie für die Vollziehung des Marktordnungsgesetzes erforderlich sind, im Rahmen des Marktordnungsgesetzes 2007 – MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007, zu vollziehen.zu vollziehen. Die Regelungen hinsichtlich des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern sind, soweit sie für die Vollziehung des Marktordnungsgesetzes erforderlich sind, im Rahmen des Marktordnungsgesetzes 2007 – MOG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, zu vollziehen.