BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 14. April 2021

Teil römisch eins

73. Bundesgesetz:

Veterinärrechtsnovelle 2021

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 IA 1367/A Ausschussbericht 765 Sitzung 91,, Bundesrat:, 10579 Ausschussbericht 10606 Sitzung 924,, )

73. Bundesgesetz, mit dem die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) im Rahmen der bestehenden österreichischen Veterinärgesetze sichergestellt wird (Veterinärrechtsnovelle 2021)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) ist hinsichtlich
    1. Ziffer eins
      der Verhinderung der Einschleppung sowie der Abwehr und der Bekämpfung von Tierseuchen im Rahmen des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177 aus 1909,;
    2. Ziffer 2
      der Kontrolle und Überwachung der Tiergesundheit im Rahmen des Tiergesundheitsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 1999,;
    3. Ziffer 3
      der Abwehr und Tilgung von ansteckenden Krankheiten der Bienen im Rahmen des Bienenseuchengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 290 aus 1998,
    zu vollziehen. Die Regelungen hinsichtlich des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern sind, soweit sie für die Vollziehung des Marktordnungsgesetzes erforderlich sind, im Rahmen des Marktordnungsgesetzes 2007 – MOG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, zu vollziehen.
  2. Absatz 2,Ebenso sind die in der Anlage genannten Änderungsrechtsakte, delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte im Rahmen der in Absatz eins, genannten Gesetze zu vollziehen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung die Anlage zu aktualisieren.

Paragraph 2,

Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann in sinngemäßer Anwendung der in Paragraph eins, genannten Gesetze auf Grund der dort enthaltenen Verordnungsermächtigungen nähere Vorschriften zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/429 sowie der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union erlassen.

Paragraph 3,

Die in den in Paragraph eins, genannten Gesetzen oder auf Grundlage dieser Gesetze erlassenen Verordnungen enthaltenen Verweise auf die durch Artikel 270, der Verordnung (EU) 2016/429 aufgehobenen Rechtsakte gelten als Verweis auf die Verordnung (EU) 2016/429.

Paragraph 4,

Dieses Gesetz tritt mit 21. April 2021 in Kraft.

Van der Bellen

Kurz