BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 31. März 2021

Teil I

63. Bundesgesetz:

Änderung des Geschäftsordnungsgesetzes 1975

(NR: GP XXVII IA 1178/A AB 725 S. 93.)

63. Bundesgesetz, mit dem das Geschäftsordnungsgesetz 1975 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 23 a, wird folgender Paragraph 23 b, eingefügt:

Paragraph 23 b,

  1. Absatz einsVorlagen der Bundesregierung sowie Selbständige Anträge von Abgeordneten oder Ausschüssen auf Erlassung von Gesetzen, Gesetzesanträge des Bundesrates und Volksbegehren sind auf der Website des Parlaments zu veröffentlichen. Während des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens können dazu Stellungnahmen abgegeben werden. Die einlangenden Stellungnahmen sind zu veröffentlichen, jene von Privatpersonen allerdings nur mit deren Einwilligung.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt für Petitionen und Bürgerinitiativen mit der Maßgabe, dass Stellungnahmen dazu während ihrer parlamentarischen Behandlung abgegeben werden können.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 32, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Im Immunitätsausschuss und im Unvereinbarkeitsausschuss soll ein Ausschussmitglied gemäß Absatz 3, oder 4 vertreten werden, soweit es von einem im Ausschuss behandelten Gegenstand persönlich betroffen ist.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 42, Absatz eins a, zweiter Satz lautet:

„Weiters sind diese Berichte auf der Website des Parlaments zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 49, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 aMitteilungen gemäß Absatz eins und 2 können auch durch einen Hinweis auf eine schriftliche, im Sitzungssaal verteilte Mitteilung erfolgen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 74 b, Absatz 6, erster Satz lautet:

„Bei der Erörterung von EU-Themen gemäß Absatz eins, kann jeder Klub ein in Österreich gewähltes Mitglied des Europäischen Parlaments namhaft machen, das an den Verhandlungen mit beratender Stimme teilnimmt.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 109, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11Paragraph 32, Absatz 5,, Paragraph 42, Absatz eins a, zweiter Satz, Paragraph 49, Absatz 2 a und Paragraph 74 b, Absatz 6, erster Satz sowie Paragraph 56, Absatz eins und 2 der Anlage 1 zum Geschäftsordnungsgesetz 1975 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2021, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 23 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2021, tritt mit 1. August 2021 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 56, Absatz eins, der Anlage 1 zum Geschäftsordnungsgesetz 1975 wird folgender Satz angefügt:

„Das Bundesverwaltungsgericht hat die für seine Entscheidung notwendigen Ermittlungen durchzuführen.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 56, Absatz 2, der Anlage 1 zum Geschäftsordnungsgesetz 1975 wird die Wortfolge „vierzehn Tagen“ durch die Wortfolge „vier Wochen“ ersetzt.

Van der Bellen

Kurz