58. Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird und das Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Bekämpfung pandemiebedingter Armutsfolgen (COVID-19-Gesetz-Armut) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2020, wird wie folgt geändert:Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 14 wird folgender § 15 eingefügt:Nach Paragraph 14, wird folgender Paragraph 15, eingefügt:
„§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Für Personen, die im Zeitraum von einschließlich März 2020 bis einschließlich Februar 2021 für zumindest einen Monat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind haben, finden die während dieses Zeitraumes vorliegenden Anspruchsvoraussetzungen im unmittelbaren Anschluss an den Anspruchszeitraum bis März 2021 in Bezug auf dieses Kind weiter Anwendung, solange während dieses Zeitraumes keine andere Person anspruchsberechtigt wird.
(2)Absatz 2,Für die Maßnahme nach Abs. 1 ist ein Betrag von höchstens 102 Mio. Euro aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds bereitzustellen.“Für die Maßnahme nach Absatz eins, ist ein Betrag von höchstens 102 Mio. Euro aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds bereitzustellen.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 38a Abs. 5 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 38 a, Absatz 5, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Dem Familienhärteausgleich werden weitere 50 Mio. Euro aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds bereitgestellt.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 38a Abs. 6 Z 6 lautet:Paragraph 38 a, Absatz 6, Ziffer 6, lautet:
die Geltungsdauer (wonach eine Antragstellung bis spätestens 30. Juni 2021 zu erfolgen hat).“
4.Novellierungsanordnung 4, § 55 wird folgender Abs. 51 angefügt:Paragraph 55, wird folgender Absatz 51, angefügt:
„(51)Absatz 51,§ 15 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2021 tritt mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag mit der Maßgabe in Kraft, dass Nachzahlungen an Familienbeihilfe bis spätestens vier Monate nach diesem Tag zu erfolgen haben. § 15 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2021 tritt mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag mit der Maßgabe in Kraft, dass die Bereitstellung der Mittel bis spätestens vier Monate nach diesem Tag zu erfolgen hat. § 38a Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2021 tritt mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 15, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2021, tritt mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag mit der Maßgabe in Kraft, dass Nachzahlungen an Familienbeihilfe bis spätestens vier Monate nach diesem Tag zu erfolgen haben. Paragraph 15, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2021, tritt mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag mit der Maßgabe in Kraft, dass die Bereitstellung der Mittel bis spätestens vier Monate nach diesem Tag zu erfolgen hat. Paragraph 38 a, Absatz 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2021, tritt mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des COVID-19-Gesetz-Armut
Das Bundesgesetz zur Bekämpfung pandemiebedingter Armutsfolgen (COVID-19-Gesetz-Armut), BGBl. I Nr. 135/2020, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz zur Bekämpfung pandemiebedingter Armutsfolgen (COVID-19-Gesetz-Armut), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 5 wird folgender § 5a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 5, wird folgender Paragraph 5 a, samt Überschrift eingefügt:
„Weitere Mittel zur Bekämpfung pandemiebedingter Armutsfolgen
§ 5a.Paragraph 5 a,
(1)Absatz eins,Zur Bekämpfung pandemiebedingter Armutsfolgen werden dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz weitere Mittel in Höhe von 26 Millionen Euro bereitgestellt. Aus diesen Mitteln können
bis zu 14 Millionen Euro zur weiteren Gewährung von Kinderzuwendungen und
12 Millionen Euro zur Durchführung von Projekten für besonders vulnerable Personengruppen
eingesetzt werden. Minderausgaben bei Zuwendungen gemäß Z 1 können für Zuwendungen gemäß Z 2 verwendet werden.eingesetzt werden. Minderausgaben bei Zuwendungen gemäß Ziffer eins, können für Zuwendungen gemäß Ziffer 2, verwendet werden.
(2)Absatz 2,Mit den Zuwendungen gemäß Abs. 1 Z 1 sollen Eltern, die mit 31. Juli 2021 Leistungen der Sozialhilfe oder Mindestsicherung beziehen oder bezogen haben, für ihre Kinder eine weitere einmalige und nicht rückzahlbare Unterstützung zur besseren Bewältigung der Folgen der COVID-19-Krise in Höhe von höchstens 200 Euro pro Kind erhalten. § 4 gilt sinngemäß.“Mit den Zuwendungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sollen Eltern, die mit 31. Juli 2021 Leistungen der Sozialhilfe oder Mindestsicherung beziehen oder bezogen haben, für ihre Kinder eine weitere einmalige und nicht rückzahlbare Unterstützung zur besseren Bewältigung der Folgen der COVID-19-Krise in Höhe von höchstens 200 Euro pro Kind erhalten. Paragraph 4, gilt sinngemäß.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 6 samt Überschrift lautet:Paragraph 6, samt Überschrift lautet:
„Länder
§ 6.Paragraph 6,
Mit der Auszahlung der finanziellen Zuwendungen gemäß § 1 und § 5a Abs. 1 Z 1 können auch die Länder betraut werden.“ Mit der Auszahlung der finanziellen Zuwendungen gemäß Paragraph eins und Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer eins, können auch die Länder betraut werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 7 wird der Ausdruck „§ 1“ durch den Ausdruck „§ 1 und § 5a Abs. 1 Z 1“ ersetzt.In Paragraph 7, wird der Ausdruck „§ 1“ durch den Ausdruck „§ 1 und Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer eins, ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 9 samt Überschrift lautet:Paragraph 9, samt Überschrift lautet:
„Inkrafttreten
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2)Absatz 2,Die §§ 5a, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Die Paragraphen 5 a, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Van der Bellen
Kurz