50. Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998, das Musiktherapiegesetz, das Apothekengesetz, das Kardiotechnikergesetz und das Sanitätergesetz geändert werden (Berufsanerkennungsgesetz Gesundheit 2020)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung des Ärztegesetzes 1998 |
Artikel 2 | Änderung des Musiktherapiegesetzes |
Artikel 3 | Änderung des Apothekengesetzes |
Artikel 4 | Änderung des Kardiotechnikergesetzes |
Artikel 5 | Änderung des Sanitätergesetzes |
Artikel 1
Änderung des Ärztegesetzes 1998
Das Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2021, wird wie folgt geändert:Das Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 5a Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „lit. b“ im Klammerausdruck durch die Wortfolge „lit. d“ ersetzt.In Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „lit. b“ im Klammerausdruck durch die Wortfolge „lit. d“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 37 Abs. 3 entfällt im ersten Satz des Schlussteils die Wortfolge „und fremdsprachige Urkunden erforderlichenfalls in beglaubigter Übersetzung“.In Paragraph 37, Absatz 3, entfällt im ersten Satz des Schlussteils die Wortfolge „und fremdsprachige Urkunden erforderlichenfalls in beglaubigter Übersetzung“.
Artikel 2
Änderung des Musiktherapiegesetzes
Das Bundesgesetz über die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie (Musiktherapiegesetz – MuthG), BGBl. I Nr. 93/2008, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2019, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie (Musiktherapiegesetz – MuthG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2008,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
In § 15 Abs. 2 entfällt die Z 1, die Z 2 und 3 erhalten die Ziffernbezeichnung „1.“ und „2.“.In Paragraph 15, Absatz 2, entfällt die Ziffer eins,, die Ziffer 2 und 3 erhalten die Ziffernbezeichnung „1.“ und „2.“.
Artikel 3
Änderung des Apothekengesetzes
Das Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2020, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird wie folgt geändert:Das Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
§ 3g Abs. 5 lautet:Paragraph 3 g, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Die Urkunden und Bescheinigungen gemäß Abs. 3 Z 2 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Vom Dienstleistungserbringer im Sinne des Abs. 1 können dabei Informationen über Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz verlangt werden.“Die Urkunden und Bescheinigungen gemäß Absatz 3, Ziffer 2 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Vom Dienstleistungserbringer im Sinne des Absatz eins, können dabei Informationen über Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz verlangt werden.“
Artikel 4
Änderung des Kardiotechnikergesetzes
Das Kardiotechnikergesetz (KTG), BGBl. I Nr. 96/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2019 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird wie folgt geändert:Das Kardiotechnikergesetz (KTG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile „§ 11 … Qualifikationsnachweis – EWR“ folgende Zeile eingefügt:
„§ 11a | EWR-Anerkennung – Partieller Zugang“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 11 wird folgender § 11a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 11, wird folgender Paragraph 11 a, samt Überschrift eingefügt:
„EWR-Anerkennung – Partieller Zugang
§ 11a.Paragraph 11 a,
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat auf entsprechenden Antrag im Einzelfall Personen, die in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Qualifikationsnachweis in einem Teilgebiet des kardiotechnischen Dienstes erworben haben und in diesem Staat ohne Einschränkung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit qualifiziert sind, einen partiellen Zugang zu einer Berufstätigkeit im kardiotechnischen Dienst zu gewähren, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und dem kardiotechnischen Dienst nach diesem Bundesgesetz sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den Antragsteller gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm in Österreich zu durchlaufen, um Zugang zum gesamten kardiotechnischen Dienst in Österreich zu erlangen;
die von der erworbenen Qualifikation umfassten Tätigkeiten lassen sich objektiv von anderen vom kardiotechnischen Dienst erfassten Tätigkeiten trennen;
dem partiellen Zugang stehen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegen.
(2)Absatz 2§ 11 Abs. 2 bis 13 ist anzuwenden.Paragraph 11, Absatz 2 bis 13 ist anzuwenden.
(3)Absatz 3Personen, denen gemäß Abs. 1 ein partieller Zugang gewährt wurde, habenPersonen, denen gemäß Absatz eins, ein partieller Zugang gewährt wurde, haben
ihren Beruf unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaats sowie erforderlichenfalls zusätzlich unter der im Anerkennungsbescheid festgelegten deutschsprachigen Bezeichnung auszuüben und
die Patienten und die Dienstgeber eindeutig über den Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten zu informieren.“
Artikel 5
Änderung des Sanitätergesetzes
Das Sanitätergesetz (SanG), BGBl. I Nr. 30/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2020, wird wie folgt geändert:Das Sanitätergesetz (SanG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile „§ 18 … Qualifikationsnachweis – EWR“ folgende Zeile eingefügt:
„§ 18a | EWR-Anerkennung – Partieller Zugang“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 18 wird folgender § 18a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 18, wird folgender Paragraph 18 a, samt Überschrift eingefügt:
„EWR-Anerkennung – Partieller Zugang
§ 18a.Paragraph 18 a,
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat auf entsprechenden Antrag im Einzelfall Personen, die in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Qualifikationsnachweis in einem Teilgebiet des Sanitäters erworben haben und in diesem Staat ohne Einschränkung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit qualifiziert sind, einen partiellen Zugang zu einer Tätigkeit als Sanitäter zu gewähren, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und dem Beruf bzw. den Tätigkeiten des Sanitäters nach diesem Bundesgesetz sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den Antragsteller gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm in Österreich zu durchlaufen, um Zugang zum gesamten Beruf bzw. den gesamten Tätigkeiten des Sanitäters in Österreich zu erlangen;
die von der erworbenen Qualifikation umfassten Tätigkeiten lassen sich objektiv von anderen vom Berufsbild bzw. Tätigkeitsbereich des Sanitäters erfassten Tätigkeiten trennen;
dem partiellen Zugang stehen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegen.
(2)Absatz 2§ 18 Abs. 2 bis 13 ist anzuwenden.Paragraph 18, Absatz 2 bis 13 ist anzuwenden.
(3)Absatz 3Personen, denen gemäß Abs. 1 ein partieller Zugang gewährt wurde, habenPersonen, denen gemäß Absatz eins, ein partieller Zugang gewährt wurde, haben
ihren Beruf bzw. ihre Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaats sowie erforderlichenfalls zusätzlich unter der im Anerkennungsbescheid festgelegten deutschsprachigen Bezeichnung auszuüben und
die Patienten und die Einrichtungen gemäß § 23 eindeutig über den Umfang ihrer Tätigkeitsberechtigung zu informieren.“die Patienten und die Einrichtungen gemäß Paragraph 23, eindeutig über den Umfang ihrer Tätigkeitsberechtigung zu informieren.“
Van der Bellen
Kurz