BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 24. März 2021

Teil I

50. Bundesgesetz:

Berufsanerkennungsgesetz Gesundheit 2020

(NR: GP XXVII RV 644 AB 681 S. 85. BR: AB 10557 S. 923.)

50. Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998, das Musiktherapiegesetz, das Apothekengesetz, das Kardiotechnikergesetz und das Sanitätergesetz geändert werden (Berufsanerkennungsgesetz Gesundheit 2020)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Ärztegesetzes 1998

Artikel 2

Änderung des Musiktherapiegesetzes

Artikel 3

Änderung des Apothekengesetzes

Artikel 4

Änderung des Kardiotechnikergesetzes

Artikel 5

Änderung des Sanitätergesetzes

Artikel 1
Änderung des Ärztegesetzes 1998

Das Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „lit. b“ im Klammerausdruck durch die Wortfolge „lit. d“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 37, Absatz 3, entfällt im ersten Satz des Schlussteils die Wortfolge „und fremdsprachige Urkunden erforderlichenfalls in beglaubigter Übersetzung“.

Artikel 2
Änderung des Musiktherapiegesetzes

Das Bundesgesetz über die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie (Musiktherapiegesetz – MuthG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2008,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

In Paragraph 15, Absatz 2, entfällt die Ziffer eins,, die Ziffer 2 und 3 erhalten die Ziffernbezeichnung „1.“ und „2.“.

Artikel 3
Änderung des Apothekengesetzes

Das Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 3 g, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Die Urkunden und Bescheinigungen gemäß Absatz 3, Ziffer 2 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Vom Dienstleistungserbringer im Sinne des Absatz eins, können dabei Informationen über Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz verlangt werden.“

Artikel 4
Änderung des Kardiotechnikergesetzes

Das Kardiotechnikergesetz (KTG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile „§ 11 … Qualifikationsnachweis – EWR“ folgende Zeile eingefügt:

„§ 11a

EWR-Anerkennung – Partieller Zugang“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 11, wird folgender Paragraph 11 a, samt Überschrift eingefügt:

„EWR-Anerkennung – Partieller Zugang

Paragraph 11 a,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat auf entsprechenden Antrag im Einzelfall Personen, die in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Qualifikationsnachweis in einem Teilgebiet des kardiotechnischen Dienstes erworben haben und in diesem Staat ohne Einschränkung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit qualifiziert sind, einen partiellen Zugang zu einer Berufstätigkeit im kardiotechnischen Dienst zu gewähren, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und dem kardiotechnischen Dienst nach diesem Bundesgesetz sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den Antragsteller gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm in Österreich zu durchlaufen, um Zugang zum gesamten kardiotechnischen Dienst in Österreich zu erlangen;
    2. Ziffer 2
      die von der erworbenen Qualifikation umfassten Tätigkeiten lassen sich objektiv von anderen vom kardiotechnischen Dienst erfassten Tätigkeiten trennen;
    3. Ziffer 3
      dem partiellen Zugang stehen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegen.
  2. Absatz 2Paragraph 11, Absatz 2 bis 13 ist anzuwenden.
  3. Absatz 3Personen, denen gemäß Absatz eins, ein partieller Zugang gewährt wurde, haben
    1. Ziffer eins
      ihren Beruf unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaats sowie erforderlichenfalls zusätzlich unter der im Anerkennungsbescheid festgelegten deutschsprachigen Bezeichnung auszuüben und
    2. Ziffer 2
      die Patienten und die Dienstgeber eindeutig über den Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten zu informieren.“

Artikel 5
Änderung des Sanitätergesetzes

Das Sanitätergesetz (SanG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile „§ 18 … Qualifikationsnachweis – EWR“ folgende Zeile eingefügt:

„§ 18a

EWR-Anerkennung – Partieller Zugang“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 18, wird folgender Paragraph 18 a, samt Überschrift eingefügt:

„EWR-Anerkennung – Partieller Zugang

Paragraph 18 a,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat auf entsprechenden Antrag im Einzelfall Personen, die in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Qualifikationsnachweis in einem Teilgebiet des Sanitäters erworben haben und in diesem Staat ohne Einschränkung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit qualifiziert sind, einen partiellen Zugang zu einer Tätigkeit als Sanitäter zu gewähren, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und dem Beruf bzw. den Tätigkeiten des Sanitäters nach diesem Bundesgesetz sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den Antragsteller gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm in Österreich zu durchlaufen, um Zugang zum gesamten Beruf bzw. den gesamten Tätigkeiten des Sanitäters in Österreich zu erlangen;
    2. Ziffer 2
      die von der erworbenen Qualifikation umfassten Tätigkeiten lassen sich objektiv von anderen vom Berufsbild bzw. Tätigkeitsbereich des Sanitäters erfassten Tätigkeiten trennen;
    3. Ziffer 3
      dem partiellen Zugang stehen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegen.
  2. Absatz 2Paragraph 18, Absatz 2 bis 13 ist anzuwenden.
  3. Absatz 3Personen, denen gemäß Absatz eins, ein partieller Zugang gewährt wurde, haben
    1. Ziffer eins
      ihren Beruf bzw. ihre Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaats sowie erforderlichenfalls zusätzlich unter der im Anerkennungsbescheid festgelegten deutschsprachigen Bezeichnung auszuüben und
    2. Ziffer 2
      die Patienten und die Einrichtungen gemäß Paragraph 23, eindeutig über den Umfang ihrer Tätigkeitsberechtigung zu informieren.“

Van der Bellen

Kurz