5. Bundesverfassungsgesetz, mit dem das COVID-19 Begleitgesetz Vergabe geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesverfassungsgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (COVID-19 Begleitgesetz Vergabe), BGBl. I Nr. 24/2020, wird wie folgt geändert:Das Bundesverfassungsgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (COVID-19 Begleitgesetz Vergabe), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Die §§ 2 und 6 samt Überschriften entfallen.Die Paragraphen 2 und 6 samt Überschriften entfallen.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 wird nach der Abkürzung „COVID-19-VwBG“ die Wortfolge „ , in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2020,“ eingefügt und folgender Satz angefügt:In Paragraph 3, wird nach der Abkürzung „COVID-19-VwBG“ die Wortfolge „ , in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2020,,“ eingefügt und folgender Satz angefügt:
„Soweit eine Verordnung gemäß § 5 COVID-19-VwBG Regelungen bezüglich Fristen trifft, gilt sie nicht in den Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen.“„Soweit eine Verordnung gemäß Paragraph 5, COVID-19-VwBG Regelungen bezüglich Fristen trifft, gilt sie nicht in den Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 7 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es entfällt die Wortfolge „und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft“.Paragraph 7, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es entfällt die Wortfolge „und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft“.
4.Novellierungsanordnung 4, § 7 werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:Paragraph 7, werden folgende Absatz 2 und 3 angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 3 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesverfassungsgesetzes in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 2 und 6 außer Kraft. Die §§ 2, 3 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 sind in mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2021 anhängigen Verfahren weiter anzuwenden.Paragraph 3, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesverfassungsgesetzes in Kraft; gleichzeitig treten die Paragraphen 2 und 6 außer Kraft. Die Paragraphen 2, 3 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, sind in mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2021, anhängigen Verfahren weiter anzuwenden.
(3)Absatz 3,Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.“
Van der Bellen
Kurz