41. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2020, wird wie folgt geändert:Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 12 Abs. 2a wird die Wortfolge „März bis Dezember 2020“ durch die Wortfolge „März 2020 bis einschließlich Juni 2021“ ersetzt.In Paragraph 12, Absatz 2 a, wird die Wortfolge „März bis Dezember 2020“ durch die Wortfolge „März 2020 bis einschließlich Juni 2021“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 81 wird folgender Abs. 17 angefügt:Dem Paragraph 81, wird folgender Absatz 17, angefügt:
„(17)Absatz 17,Abweichend von § 36 gebührt die für den Zeitraum 1. Jänner bis 31. März 2021 gewährte Notstandshilfe im Ausmaß des Arbeitslosengeldes, das der Berechnung der Notstandshilfe gemäß § 36 Abs. 1 zuletzt zu Grunde zu legen war.“Abweichend von Paragraph 36, gebührt die für den Zeitraum 1. Jänner bis 31. März 2021 gewährte Notstandshilfe im Ausmaß des Arbeitslosengeldes, das der Berechnung der Notstandshilfe gemäß Paragraph 36, Absatz eins, zuletzt zu Grunde zu legen war.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 79 wird nach Abs. 170 folgender Abs. 171 angefügt:Dem Paragraph 79, wird nach Absatz 170, folgender Absatz 171, angefügt:
„(171)Absatz 171,§ 12 Abs. 2a und § 82 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2021 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ende Juni 2021 außer Kraft. § 81 Abs. 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2021 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ende März 2021 außer Kraft. § 81 Abs. 17 ist auf die Bezüge der Notstandshilfe für die Monate Jänner, Februar und März 2021 anzuwenden. § 67 ist auf die Bezüge der Monate Februar und März 2021 nicht anzuwenden.“Paragraph 12, Absatz 2 a und Paragraph 82, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2021, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ende Juni 2021 außer Kraft. Paragraph 81, Absatz 17, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2021, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ende März 2021 außer Kraft. Paragraph 81, Absatz 17, ist auf die Bezüge der Notstandshilfe für die Monate Jänner, Februar und März 2021 anzuwenden. Paragraph 67, ist auf die Bezüge der Monate Februar und März 2021 nicht anzuwenden.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 82 Abs. 5 wird die Wortfolge „bis längstens 31. März 2021“ durch die Wortfolge „bis längstens 30. Juni 2021“ ersetzt.In Paragraph 82, Absatz 5, wird die Wortfolge „bis längstens 31. März 2021“ durch die Wortfolge „bis längstens 30. Juni 2021“ ersetzt.
Van der Bellen
Kurz