BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 26. Februar 2021

Teil I

34. Bundesgesetz:

Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012

(NR: GP XXVII IA 1263/A AB 672 S. 85. BR: AB 10543 S. 922.)

34. Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitstelematikgesetz 2012 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012

Das Gesundheitstelematikgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu Paragraph 16 a,

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu Paragraph 20, folgende Einträge eingefügt:

„20a

eMedikation

20b

SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung“

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag angefügt:

„32

Notifikationshinweis“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 7, Absatz eins, wird jeweils das Wort „qualifzierter“ durch das Wort „qualifizierter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Die Überschrift zu Paragraph 16 a, entfällt.

Novellierungsanordnung 6, Der Text des Paragraph 16 a, erhält die Bezeichnung „§ 20a“, wird nach Paragraph 20, eingefügt und erhält folgende Überschrift:

„eMedikation“

Novellierungsanordnung 7, Im neuen Paragraph 20 a, Absatz eins, wird der Klammerausdruck „(“e-Medikation„)“ durch den Klammerausdruck „(“eMedikation„)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Im neuen Paragraph 20 a, Absatz 2, wird das Wort „e-Medikationssystems“ durch das Wort „eMedikationssystems“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 20 a, wird folgender Paragraph 20 b, samt Überschrift eingefügt:

„SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung

Paragraph 20 b,

  1. Absatz einsDas erhebliche öffentliche Interesse an der Verwendung von ELGA ergibt sich über die in Paragraph 13, Absatz eins, genannten Gründen hinaus auch aus der Verwendung im Rahmen der Verhinderung der Ausbreitung des Erregers Sars-CoV-2 (COVID-19), insbesondere aus der kostenlosen Abgabe von Medizinprodukten, wie etwa SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung. Für die Verwendung von ELGA zur Verhinderung der Ausbreitung des Erregers Sars-CoV-2 (COVID-19) durch kostenlose Abgabe von SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung gelten Paragraph 2, Ziffer 9 und Ziffer 10, sowie die Bestimmungen des 4. Abschnitts mit Maßgabe der folgenden Absätze.
  2. Absatz 2SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung gelten als ELGA-Gesundheitsdaten gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, Litera b,
  3. Absatz 3Zum Zweck der kostenlosen Abgabe von SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung ist von dem ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Absatz 4, monatlich für die Dauer der Maßnahme eine Verordnung (Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 4,) für alle bezugsberechtigten Personen (Paragraph 742 b, Absatz 2, ASVG) in ELGA zu speichern. Es besteht kein Behandlungs- oder Betreuungsverhältnis und die Verarbeitung ist auf die Speicherung der ELGA-Gesundheitsdaten gemäß Absatz 2, eingeschränkt. Eine über die Speicherung hinausgehende personenbezogene Verarbeitung der durch ELGA verfügbar gemachten ELGA-Gesundheitsdaten ist unzulässig und stellt einen Verstoß gegen die Grundsätze für die Verarbeitung gemäß dem Artikel 9, DSGVO dar. Paragraph 16, Absatz 4,, Paragraph 18, Absatz 4,, Paragraph 22, sowie Paragraph 27, Absatz 14 b und 14c finden keine Anwendung.
  4. Absatz 4Zum Zweck des Absatz 3, gilt der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister als ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, Litera d, Der Dachverband ist ungeachtet des Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 7, als Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers zur Speicherung von Verordnungen gemäß Absatz 3, sowie zur Ermittlung der bezugsberechtigten Personen gemäß Paragraph 742 b, Absatz 2, ASVG aus den bei ihm verarbeiteten Sozialversicherungsdaten berechtigt. Der Dachverband ist im übertragenen Wirkungsbereich zur Speicherung der Verordnungen gemäß Absatz 3, verpflichtet.
  5. Absatz 5Die durch ELGA verfügbar gemachten ELGA-Gesundheitsdaten gemäß Absatz 2, dürfen personenbezogen von Apotheken gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, Litera c, zum Zweck der kostenlosen Abgabe an ELGA-Teilnehmer/innen verarbeitet werden. Die Identifikation des ELGA-Teilnehmers/der ELGA-Teilnehmerin hat gemäß Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer eins, oder Paragraph 27, Absatz 14 b, zu erfolgen.
  6. Absatz 6Paragraph 16, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 25, ist im Rahmen dieser Bestimmung nicht anzuwenden.
  7. Absatz 7Abweichend von Paragraph 20, Absatz 4, Ziffer 2, sind Medikationsdaten gemäß Absatz 2, zwei Monate nach Verordnung automatisch zu löschen.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 24 c, Absatz 4, wird nach dem Klammerausdruck „(z. B. Paragraph 49, Absatz eins, ÄrzteG 1998)“ die Wortfolge „andere als in Absatz 4 a, genannte“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 24 c, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 aGesundheitsdiensteanbieter haben
    1. Ziffer eins
      COVID-19-Impfungen, die von ihnen seit dem 27. Dezember 2020 verabreicht wurden, aber nicht im zentralen Impfregister gespeichert sind sowie
    2. Ziffer 2
      die in einer Verordnung gemäß Paragraph 28, Absatz 2 a, Ziffer 2, Litera k, genannten verabreichten Impfungen
    nachzutragen.“

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 26, werden folgende Absatz 10 und 11 angefügt:

  1. Absatz 10Paragraph 27, Absatz 12 a,, 12b, 14a bis 14c sowie 16 tritt mit Ablauf des 31. Dezembers 2021 außer Kraft.
  2. Absatz 11Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 20 a, samt Überschrift, Paragraph 20 b, samt Überschrift, Paragraph 24 c, Absatz 4 und 4a, Paragraph 27, Absatz 16 und 17, Paragraph 28, Absatz 2 a, Ziffer 2, Litera i bis k und Absatz 5, sowie Paragraph 32, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Speicherung der Verordnungen gemäß Paragraph 20 b, Absatz 3, hat erstmals im März 2021 zu erfolgen. Paragraph 20 b, tritt mit Ablauf des 31. Dezembers 2021 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 27, Absatz 16, entfällt die Wort- und Zeichenfolge „und sind ab Außerkrafttreten des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID19 (COVID-19-Maßnahmengesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, nicht mehr anzuwenden“.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 27, Absatz 17, wird im letzten Satz das Wort „teilnehmenden“ durch das Wort „teilnehmende“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 28, Absatz 2 a, Ziffer 2, Litera i, wird das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 28, Absatz 2 a, Ziffer 2, Litera j, wird nach der Wortfolge „letzter Satz“ der Punkt durch das Wort „sowie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Dem Paragraph 28, Absatz 2 a, Ziffer 2, wird folgende Litera k, angefügt:

  1. Litera k
    sofern dies aus epidemiologischen Gründen erforderlich ist, andere als in Paragraph 24 c, Absatz 4 a, Ziffer eins, genannte Impfungen, die nachzutragen sind sowie den Stichtag der Nachtragungspflicht.“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 28, Absatz 5, wird die Zeichenfolge „§§ 16a und 18“ durch die Zeichenfolge „§§ 18, 20a und 20b“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 32, wird die Zeichenfolge „[2020/422/A]“ durch die Zeichenfolge „2020/422/A“ ersetzt.

Van der Bellen

Kurz