34. Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitstelematikgesetz 2012 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012
Das Gesundheitstelematikgesetz 2012, BGBl. I Nr. 111/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/2020, wird wie folgt geändert:Das Gesundheitstelematikgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 16a.Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu Paragraph 16 a,
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 20 folgende Einträge eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu Paragraph 20, folgende Einträge eingefügt:
„20a
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eMedikation
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20b
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SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung“
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3.Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag angefügt:
„32
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Notifikationshinweis“
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4.Novellierungsanordnung 4, In § 7 Abs. 1 wird jeweils das Wort „qualifzierter“ durch das Wort „qualifizierter“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz eins, wird jeweils das Wort „qualifzierter“ durch das Wort „qualifizierter“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Die Überschrift zu § 16a entfällt.Die Überschrift zu Paragraph 16 a, entfällt.
6.Novellierungsanordnung 6, Der Text des § 16a erhält die Bezeichnung „§ 20a“, wird nach § 20 eingefügt und erhält folgende Überschrift:Der Text des Paragraph 16 a, erhält die Bezeichnung „§ 20a“, wird nach Paragraph 20, eingefügt und erhält folgende Überschrift:
„eMedikation“
7.Novellierungsanordnung 7, Im neuen § 20a Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(“e-Medikation„)“ durch den Klammerausdruck „(“eMedikation„)“ ersetzt.Im neuen Paragraph 20 a, Absatz eins, wird der Klammerausdruck „(“e-Medikation„)“ durch den Klammerausdruck „(“eMedikation„)“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Im neuen § 20a Abs. 2 wird das Wort „e-Medikationssystems“ durch das Wort „eMedikationssystems“ ersetzt.Im neuen Paragraph 20 a, Absatz 2, wird das Wort „e-Medikationssystems“ durch das Wort „eMedikationssystems“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Nach § 20a wird folgender § 20b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 20 a, wird folgender Paragraph 20 b, samt Überschrift eingefügt:
„SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung
§ 20b.Paragraph 20 b,
(1)Absatz einsDas erhebliche öffentliche Interesse an der Verwendung von ELGA ergibt sich über die in § 13 Abs. 1 genannten Gründen hinaus auch aus der Verwendung im Rahmen der Verhinderung der Ausbreitung des Erregers Sars-CoV-2 (COVID-19), insbesondere aus der kostenlosen Abgabe von Medizinprodukten, wie etwa SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung. Für die Verwendung von ELGA zur Verhinderung der Ausbreitung des Erregers Sars-CoV-2 (COVID-19) durch kostenlose Abgabe von SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung gelten § 2 Z 9 und Z 10 sowie die Bestimmungen des 4. Abschnitts mit Maßgabe der folgenden Absätze.Das erhebliche öffentliche Interesse an der Verwendung von ELGA ergibt sich über die in Paragraph 13, Absatz eins, genannten Gründen hinaus auch aus der Verwendung im Rahmen der Verhinderung der Ausbreitung des Erregers Sars-CoV-2 (COVID-19), insbesondere aus der kostenlosen Abgabe von Medizinprodukten, wie etwa SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung. Für die Verwendung von ELGA zur Verhinderung der Ausbreitung des Erregers Sars-CoV-2 (COVID-19) durch kostenlose Abgabe von SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung gelten Paragraph 2, Ziffer 9 und Ziffer 10, sowie die Bestimmungen des 4. Abschnitts mit Maßgabe der folgenden Absätze.
(2)Absatz 2SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung gelten als ELGA-Gesundheitsdaten gemäß § 2 Z 9 lit. b.SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung gelten als ELGA-Gesundheitsdaten gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, Litera b,
(3)Absatz 3Zum Zweck der kostenlosen Abgabe von SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung ist von dem ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Abs. 4 monatlich für die Dauer der Maßnahme eine Verordnung (Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Z 4) für alle bezugsberechtigten Personen (§ 742b Abs. 2 ASVG) in ELGA zu speichern. Es besteht kein Behandlungs- oder Betreuungsverhältnis und die Verarbeitung ist auf die Speicherung der ELGA-Gesundheitsdaten gemäß Abs. 2 eingeschränkt. Eine über die Speicherung hinausgehende personenbezogene Verarbeitung der durch ELGA verfügbar gemachten ELGA-Gesundheitsdaten ist unzulässig und stellt einen Verstoß gegen die Grundsätze für die Verarbeitung gemäß dem Art. 9 DSGVO dar. § 16 Abs. 4, § 18 Abs. 4, § 22 sowie § 27 Abs. 14b und 14c finden keine Anwendung.Zum Zweck der kostenlosen Abgabe von SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung ist von dem ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Absatz 4, monatlich für die Dauer der Maßnahme eine Verordnung (Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 4,) für alle bezugsberechtigten Personen (Paragraph 742 b, Absatz 2, ASVG) in ELGA zu speichern. Es besteht kein Behandlungs- oder Betreuungsverhältnis und die Verarbeitung ist auf die Speicherung der ELGA-Gesundheitsdaten gemäß Absatz 2, eingeschränkt. Eine über die Speicherung hinausgehende personenbezogene Verarbeitung der durch ELGA verfügbar gemachten ELGA-Gesundheitsdaten ist unzulässig und stellt einen Verstoß gegen die Grundsätze für die Verarbeitung gemäß dem Artikel 9, DSGVO dar. Paragraph 16, Absatz 4,, Paragraph 18, Absatz 4,, Paragraph 22, sowie Paragraph 27, Absatz 14 b und 14c finden keine Anwendung.
(4)Absatz 4Zum Zweck des Abs. 3 gilt der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister als ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Z 10 lit. d. Der Dachverband ist ungeachtet des § 14 Abs. 3 Z 7 als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers zur Speicherung von Verordnungen gemäß Abs. 3 sowie zur Ermittlung der bezugsberechtigten Personen gemäß § 742b Abs. 2 ASVG aus den bei ihm verarbeiteten Sozialversicherungsdaten berechtigt. Der Dachverband ist im übertragenen Wirkungsbereich zur Speicherung der Verordnungen gemäß Abs. 3 verpflichtet.Zum Zweck des Absatz 3, gilt der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister als ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, Litera d, Der Dachverband ist ungeachtet des Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 7, als Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers zur Speicherung von Verordnungen gemäß Absatz 3, sowie zur Ermittlung der bezugsberechtigten Personen gemäß Paragraph 742 b, Absatz 2, ASVG aus den bei ihm verarbeiteten Sozialversicherungsdaten berechtigt. Der Dachverband ist im übertragenen Wirkungsbereich zur Speicherung der Verordnungen gemäß Absatz 3, verpflichtet.
(5)Absatz 5Die durch ELGA verfügbar gemachten ELGA-Gesundheitsdaten gemäß Abs. 2 dürfen personenbezogen von Apotheken gemäß § 2 Z 10 lit. c zum Zweck der kostenlosen Abgabe an ELGA-Teilnehmer/innen verarbeitet werden. Die Identifikation des ELGA-Teilnehmers/der ELGA-Teilnehmerin hat gemäß § 18 Abs. 4 Z 1 oder § 27 Abs. 14b zu erfolgen.Die durch ELGA verfügbar gemachten ELGA-Gesundheitsdaten gemäß Absatz 2, dürfen personenbezogen von Apotheken gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, Litera c, zum Zweck der kostenlosen Abgabe an ELGA-Teilnehmer/innen verarbeitet werden. Die Identifikation des ELGA-Teilnehmers/der ELGA-Teilnehmerin hat gemäß Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer eins, oder Paragraph 27, Absatz 14 b, zu erfolgen.
(6)Absatz 6§ 16 Abs. 3 in Verbindung mit § 25 ist im Rahmen dieser Bestimmung nicht anzuwenden.Paragraph 16, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 25, ist im Rahmen dieser Bestimmung nicht anzuwenden.
(7)Absatz 7Abweichend von § 20 Abs. 4 Z 2 sind Medikationsdaten gemäß Abs. 2 zwei Monate nach Verordnung automatisch zu löschen.“Abweichend von Paragraph 20, Absatz 4, Ziffer 2, sind Medikationsdaten gemäß Absatz 2, zwei Monate nach Verordnung automatisch zu löschen.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 24c Abs. 4 wird nach dem Klammerausdruck „(z. B. § 49 Abs. 1 ÄrzteG 1998)“ die Wortfolge „andere als in Abs. 4a genannte“ eingefügt.In Paragraph 24 c, Absatz 4, wird nach dem Klammerausdruck „(z. B. Paragraph 49, Absatz eins, ÄrzteG 1998)“ die Wortfolge „andere als in Absatz 4 a, genannte“ eingefügt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 24c wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:In Paragraph 24 c, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 4 a, eingefügt:
„(4a)Absatz 4 aGesundheitsdiensteanbieter haben
COVID-19-Impfungen, die von ihnen seit dem 27. Dezember 2020 verabreicht wurden, aber nicht im zentralen Impfregister gespeichert sind sowie
die in einer Verordnung gemäß § 28 Abs. 2a Z 2 lit. k genannten verabreichten Impfungendie in einer Verordnung gemäß Paragraph 28, Absatz 2 a, Ziffer 2, Litera k, genannten verabreichten Impfungen
nachzutragen.“
12.Novellierungsanordnung 12, Dem § 26 werden folgende Abs. 10 und 11 angefügt:Dem Paragraph 26, werden folgende Absatz 10 und 11 angefügt:
„(10)Absatz 10§ 27 Abs. 12a, 12b, 14a bis 14c sowie 16 tritt mit Ablauf des 31. Dezembers 2021 außer Kraft.Paragraph 27, Absatz 12 a,, 12b, 14a bis 14c sowie 16 tritt mit Ablauf des 31. Dezembers 2021 außer Kraft.
(11)Absatz 11Das Inhaltsverzeichnis, § 7 Abs. 1, § 20a samt Überschrift, § 20b samt Überschrift, § 24c Abs. 4 und 4a, § 27 Abs. 16 und 17, § 28 Abs. 2a Z 2 lit. i bis k und Abs. 5 sowie § 32 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Speicherung der Verordnungen gemäß § 20b Abs. 3 hat erstmals im März 2021 zu erfolgen. § 20b tritt mit Ablauf des 31. Dezembers 2021 außer Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 20 a, samt Überschrift, Paragraph 20 b, samt Überschrift, Paragraph 24 c, Absatz 4 und 4a, Paragraph 27, Absatz 16 und 17, Paragraph 28, Absatz 2 a, Ziffer 2, Litera i bis k und Absatz 5, sowie Paragraph 32, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Speicherung der Verordnungen gemäß Paragraph 20 b, Absatz 3, hat erstmals im März 2021 zu erfolgen. Paragraph 20 b, tritt mit Ablauf des 31. Dezembers 2021 außer Kraft.“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 27 Abs. 16 entfällt die Wort- und Zeichenfolge „und sind ab Außerkrafttreten des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz), BGBl. I Nr. 12/2020, nicht mehr anzuwenden“.In Paragraph 27, Absatz 16, entfällt die Wort- und Zeichenfolge „und sind ab Außerkrafttreten des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID19 (COVID-19-Maßnahmengesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, nicht mehr anzuwenden“.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 27 Abs. 17 wird im letzten Satz das Wort „teilnehmenden“ durch das Wort „teilnehmende“ ersetzt.In Paragraph 27, Absatz 17, wird im letzten Satz das Wort „teilnehmenden“ durch das Wort „teilnehmende“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 28 Abs. 2a Z 2 lit. i wird das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt.In Paragraph 28, Absatz 2 a, Ziffer 2, Litera i, wird das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 28 Abs. 2a Z 2 lit. j wird nach der Wortfolge „letzter Satz“ der Punkt durch das Wort „sowie“ ersetzt.In Paragraph 28, Absatz 2 a, Ziffer 2, Litera j, wird nach der Wortfolge „letzter Satz“ der Punkt durch das Wort „sowie“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, Dem § 28 Abs. 2a Z 2 wird folgende lit. k angefügt:Dem Paragraph 28, Absatz 2 a, Ziffer 2, wird folgende Litera k, angefügt:
sofern dies aus epidemiologischen Gründen erforderlich ist, andere als in § 24c Abs. 4a Z 1 genannte Impfungen, die nachzutragen sind sowie den Stichtag der Nachtragungspflicht.“sofern dies aus epidemiologischen Gründen erforderlich ist, andere als in Paragraph 24 c, Absatz 4 a, Ziffer eins, genannte Impfungen, die nachzutragen sind sowie den Stichtag der Nachtragungspflicht.“
18.Novellierungsanordnung 18, In § 28 Abs. 5 wird die Zeichenfolge „§§ 16a und 18“ durch die Zeichenfolge „§§ 18, 20a und 20b“ ersetzt.In Paragraph 28, Absatz 5, wird die Zeichenfolge „§§ 16a und 18“ durch die Zeichenfolge „§§ 18, 20a und 20b“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 32 wird die Zeichenfolge „[2020/422/A]“ durch die Zeichenfolge „2020/422/A“ ersetzt.In Paragraph 32, wird die Zeichenfolge „[2020/422/A]“ durch die Zeichenfolge „2020/422/A“ ersetzt.
Van der Bellen
Kurz