BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 26. Februar 2021

Teil I

33. Bundesgesetz:

Änderung des Epidemiegesetzes 1950 und des COVID-19-Maßnahmengesetzes

(NR: GP XXVII IA 1214/A AB 671 S. 85. BR: 10541 AB 10542 S. 922.)

33. Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 und das COVID-19-Maßnahmengesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Epidemiegesetzes 1950

Das Epidemiegesetz 1950 (EpiG), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In der Überschrift des Paragraph eins, entfällt der Punkt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, Absatz eins, wird nach dem Zitat „BGBl. Nr. 127/1968,“ die Wortfolge „sowie zu Impfdaten aus dem zentralen Impfregister“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 4, Absatz 2, wird die Zeichen- und Wortfolge „§ 43 Absatz 6 und 7“ durch die Zeichen- und Wortfolge „§ 43 Absatz 5 und 6“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 4, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 aDie ELGA GmbH ist berechtigt, die im zentralen Impfregister gespeicherten Angaben zu COVID-19 pseudonymisiert an den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister täglich zu übermitteln. Für die Übermittlung dieser Daten ist Paragraph 6, des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 (GTelG 2012) sinngemäß anzuwenden. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ist berechtigt, die ihm von der ELGA GmbH übermittelten Daten mit dem Register anzeigepflichtiger Krankheiten zu verknüpfen und dürfen diese Daten zum Zweck des Ausbruchs- und Krisenmanagements, wie etwa der Ausstellung von Impfnachweisen, verarbeitet werden. Die übermittelten Daten sind in das Statistik-Register (Paragraph 4 a,) zu überführen.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3, wird nach der Klammer die Wortfolge „sowie die in Paragraph 24 c, Absatz 2, Ziffer 2, GTelG 2012 genannten Angaben“ und nach dem Wort „Labordaten“ folgende Wortfolge eingefügt: „sofern für die Zwecke des Absatz 2, erforderlich auch negative Testergebnisse auf SARS-CoV-2,“.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 4, Absatz 6, wird das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und vor dem Wort „erfolgen“ die Wortfolge „zur Ausstellung eines Impfnachweises über eine Impfung gegen COVID-19 sowie zur Ausstellung einer Bestätigung über eine erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion an SARS-CoV-2“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 4, Absatz 15, wird folgender Satz angefügt:

„Sofern diese Informationen aus fachlicher Sicht zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erforderlich sind, kann dabei festgelegt werden, dass auch negative Testergebnisse auf SARS-CoV-2 zu melden sind.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 4, werden folgende Absatz 18 bis 21 angefügt:

  1. Absatz 18Der Nachweis über eine erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion an SARS-CoV-2 hat den Namen des Genesenen, das Geburtsdatum, den Umstand einer erfolgten und aktuell abgelaufenen Infektion an SARS-CoV-2, den Zeitpunkt der Genesung, die Gültigkeitsdauer, einen Barcode bzw. QR-Code und eine Amtssignatur (Paragraph 19, des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,) zu enthalten.
  2. Absatz 19Der Impfnachweis über eine Impfung gegen COVID-19 kann folgende Datenkategorien enthalten: den Namen des Geimpften, das Geburtsdatum, Angaben zum Impfstoff, zur verabreichten Impfung, zum impfenden Gesundheitsdiensteanbieter, einen Barcode bzw. QR-Code und eine Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG). Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann durch Verordnung nähere Vorgaben über Form und Inhalt des Impfnachweises erlassen.
  3. Absatz 20Personen sowie deren gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter haben das Recht, elektronisch im Wege des Gesundheitsportals (Paragraph 23, GTelG 2012) einen Impfnachweis und eine Bestätigung über eine erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion mit SARS-CoV-2 in digitaler Form anzufordern oder auszudrucken oder sich von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ausdrucken zu lassen. Die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen zu diesem Zweck personenbezogen auf das Register zugreifen.
  4. Absatz 21Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ist berechtigt, auf das Register der anzeigepflichtigen Krankheiten personenbezogen in dem Umfang zuzugreifen, als es erforderlich ist, um die Nachweise über eine erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion an SARS-CoV-2 an die genesenen Personen zu übermitteln. Absatz 8, zweiter Satz gilt.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 5 a, Absatz 7, entfällt der Klammerausdruck „(Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 5,)“.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 5, dritter Satz lautet:

„Eine geringe epidemiologische Gefahr kann bei einem negativen Testergebnis auf SARS-CoV-2, bei einer ärztlichen Bestätigung über eine erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion oder bei einem positiven Antikörpertest vorliegen.“

Novellierungsanordnung 11, Nach Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 5, dritter Satz wird folgender Satz angefügt:

„Einer ärztlichen Bestätigung über eine erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion sind ein Nachweis nach Paragraph 4, Absatz 18 und ein Absonderungsbescheid gleichzuhalten, wenn dieser für eine nachweislich an COVID-19 erkrankte Person ausgestellt wurde.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 15, Absatz 9, entfällt der Klammerausdruck „(Name, Geburtsdatum, Barcode bzw. QR-Code)“ und wird nach dem Wort „Geburtsdatum,“ die Wortfolge „Zeitpunkt der Probenabnahme,“ und nach dem Wort „QR-Code“ die Wortfolge „und gegebenenfalls die Amtssignatur“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 13, In der Überschrift zu Paragraph 24, wird die Wortfolge „Bewohner bestimmter Ortschaften.“ durch die Wortfolge „Personen, die sich in Epidemiegebieten aufhalten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 24, wird die Wortfolge „hat die Bezirksverwaltungsbehörde für die Bewohner von Epidemiegebieten“ durch die Wortfolge „sind für die in Epidemiegebieten aufhältigen Personen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Nach Paragraph 28 c, Absatz 4, erster Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Sie gelten als Einrichtungen des Gesundheitswesens gemäß Paragraph 2, Absatz 23, des Medizinproduktegesetzes (MPG), Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1996,, und sind verpflichtet, regelmäßig an Ringversuchen der nationalen Referenzzentrale oder an Ringversuchen von unionsweit anerkannten Referenzzentren teilzunehmen.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 28 d, lautet:

Paragraph 28 d,

  1. Absatz einsIm Rahmen von Screenings zur Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19) sind
    1. Ziffer eins
      Angehörige des gehobenen Dienstes der Gesundheits- und Krankenpflege und der Pflegefachassistenz gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,,
    2. Ziffer 2
      Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste gemäß MTD-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,,
    3. Ziffer 3
      Hebammen gemäß Hebammengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,,
    4. Ziffer 4
      Angehörige des zahnärztlichen Berufes gemäß Zahnärztegesetz (ZÄG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,,
    5. Ziffer 5
      Personen, die ein naturwissenschaftliches oder ein veterinärmedizinisches Studium erfolgreich abgeschlossen haben gemäß Paragraph 4, Absatz 5, MTD-Gesetz, und
    6. Ziffer 6
      Angehörige des kardiotechnischen Dienstes gemäß Kardiotechnikergesetz (KTG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 1998,,
    auch ohne ärztliche Anordnung berechtigt, Abstriche aus Nase und Rachen einschließlich Point-of-Care-Covid-19-Antigen-Tests zu diagnostischen Zwecken durchzuführen. Für Berufsangehörige gilt die Meldepflicht gemäß den Paragraphen 2 und 3, soweit nicht eine Meldung durch die gemäß den Paragraphen 3, oder 28c verpflichtete Person oder Einrichtung erfolgt.
  2. Absatz 2Im Rahmen von Screenings zur Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19) sind
    1. Ziffer eins
      Angehörige der Pflegeassistenz gemäß GuKG,
    2. Ziffer 2
      Angehörige der medizinischen Assistenzberufe und Trainingstherapeuten gemäß Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,,
    3. Ziffer 3
      Medizinische Masseure und Heilmasseure gemäß Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz (MMHmG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,,
    4. Ziffer 4
      Angehörige der Zahnärztlichen Assistenz gemäß ZÄG, und
    5. Ziffer 5
      Angehörige eines Sozialbetreuungsberufs nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über Sozialbetreuungsberufe, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2005,,
    soweit sie nicht ohnedies auf Grund ihres gesetzlich festgelegten Tätigkeitsbereichs hiezu befugt sind, berechtigt, Abstriche aus Nase und Rachen einschließlich Point-of-Care-Covid-19-Antigen-Tests zu diagnostischen Zwecken auf Anordnung und unter Aufsicht durchzuführen. Vor der erstmaligen Durchführung einer Abstrichnahme hat eine entsprechende Einschulung zu erfolgen. Die Anordnung, Aufsicht und Einschulung hat durch einen Arzt, einen Zahnarzt, einen Biomedizinischen Analytiker oder einen diplomierten Gesundheits- und Krankenpfleger zu erfolgen.
  3. Absatz 3Im Rahmen von Screenings zur Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19) sind Sanitäter gemäß Sanitätergesetz (SanG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,, berechtigt, Abstriche aus Nase und Rachen einschließlich Point-of-Care-Covid-19-Antigen-Tests zu diagnostischen Zwecken in Zusammenarbeit mit einem Arzt, einem Zahnarzt, einem Biomedizinischen Analytiker, einem diplomierten Gesundheits- und Krankenpfleger oder einer Einrichtung gemäß Paragraph 28 c, durchzuführen. Für die Durchführung dieser Tätigkeit gilt Paragraph 26, SanG nicht.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 50, wird folgender Absatz 19, angefügt:

  1. Absatz 19Die Überschrift zu Paragraph eins,, die Paragraphen 4, Absatz eins,, 2, 3a, 4, 6, 15, 18 bis 20, Paragraph 5 a, Absatz 7,, Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 5 und Absatz 9,, die Überschrift zu Paragraph 24 und Paragraph 24,, Paragraph 28 c, Absatz 4 und Paragraph 28 d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 4, Absatz 3 a, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“

Artikel 2
Änderung des COVID-19-Maßnahmengesetzes

Das COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 5, dritter Satz lautet:

„Eine geringe epidemiologische Gefahr kann bei einem negativen Testergebnis auf SARS-CoV-2, bei einer ärztlichen Bestätigung über eine erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion oder bei einem positiven Antikörpertest vorliegen.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 5, dritter Satz wird folgender angefügt:

„Einer ärztlichen Bestätigung über eine erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion ist ein Nachweis nach Paragraph 4, Absatz 18, des Epidemiegesetzes und ein Absonderungsbescheid gleichzuhalten, wenn dieser für eine nachweislich an COVID-19 erkrankte Person ausgestellt wurde.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins, Absatz 5 a, entfällt der Klammerausdruck „(Name, Geburtsdatum, Barcode bzw. QR-Code)“ und wird nach dem Wort „Geburtsdatum,“ die Wortfolge „Zeitpunkt der Probenabnahme,“ und nach dem Wort „QR-Code“ die Wortfolge „und gegebenenfalls die Amtssignatur“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, wird nach dem Wort „ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes“ der Klammerausdruck „(ASchG)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 5,, Absatz 5 a, sowie Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Van der Bellen

Kurz