30. Bundesgesetz, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986 geändert wird (Bundesministeriengesetz-Novelle 2021)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2020, wird wie folgt geändert:Das Bundesministeriengesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 1 Z 4 lautet:Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:
das Bundesministerium für Arbeit,“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 17b wird folgender Abs. 30 angefügt:Dem Paragraph 17 b, wird folgender Absatz 30, angefügt:
„(30)Absatz 30,§ 1 Abs. 1 Z 4 sowie Abschnitt A Z 16 bis 28, die Überschrift des Abschnitts D, Abschnitt L Z 9a und Abschnitt M Z 8 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2021, BGBl. I Nr. 30/2021, treten mit dem der Kundmachung der genannten Novelle folgenden Tag in Kraft. Zugleich tritt Abschnitt D Z 4 bis 11 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.“Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, sowie Abschnitt A Ziffer 16 bis 28, die Überschrift des Abschnitts D, Abschnitt L Ziffer 9 a und Abschnitt M Ziffer 8, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2021,, treten mit dem der Kundmachung der genannten Novelle folgenden Tag in Kraft. Zugleich tritt Abschnitt D Ziffer 4 bis 11 des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.“
3.Novellierungsanordnung 3, In Abschnitt A des Teiles 2 der Anlage zu § 2 erhalten die Z 16 bis 20 die Bezeichnungen „24.“ bis „28.“; als neue Z 16 bis 23 werden eingefügt:In Abschnitt A des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, erhalten die Ziffer 16 bis 20 die Bezeichnungen „24.“ bis „28.“; als neue Ziffer 16 bis 23 werden eingefügt:
Allgemeine Angelegenheiten der Familienpolitik einschließlich der Koordination der Familienpolitik und der Familienförderung sowie Bevölkerungspolitik in Angelegenheiten der Familie und Jugend.
Angelegenheiten des Familienpolitischen Beirates.
Angelegenheiten der Familienberatungsförderung.
Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches.
Familienpolitische Angelegenheiten auf folgenden Sachgebieten:
Ehe- und Kindschaftsrecht, Vormundschafts-, Pflegschafts- und Sachwalterrecht, Unterhaltsvorschussrecht und Resozialisierung einschließlich des Rechts der Bewährungshilfe;
Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung, Mutterschutz, allgemeine und besondere Fürsorge sowie Behindertenhilfe;
Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe, soweit es sich nicht um zivilrechtliche Angelegenheiten handelt.
Angelegenheiten der außerschulischen Jugenderziehung, soweit es sich nicht um außerschulische Berufsausbildung handelt.
Dazu gehören insbesondere auch:
Allgemeine Angelegenheiten und Koordination der Jugendpolitik.
Ideelle und finanzielle Förderung von Einrichtungen und Veranstaltungen der außerschulischen Jugenderziehung.
Ausbildung und Fortbildung von Mitarbeitern der außerschulischen Jugenderziehung, soweit sie nicht in Schulen erfolgt.
Freiwilligenpolitik im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.“
4.Novellierungsanordnung 4, In Teil 2 der Anlage zu § 2 lautet die Überschrift des Abschnitts D:In Teil 2 der Anlage zu Paragraph 2, lautet die Überschrift des Abschnitts D:
„D. Bundesministerium für Arbeit“
5.Novellierungsanordnung 5, Abschnitt D Z 4 bis 11 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfällt.Abschnitt D Ziffer 4 bis 11 des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, entfällt.
6.Novellierungsanordnung 6, In Abschnitt L des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird nach Z 9 folgende Z 9a eingefügt:In Abschnitt L des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, wird nach Ziffer 9, folgende Ziffer 9 a, eingefügt:
Angelegenheiten der Berufsausbildung der Arbeiterinnen und Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft.“
7.Novellierungsanordnung 7, Abschnitt M Z 8 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet:Abschnitt M Ziffer 8, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, lautet:
Freiwilligenpolitik im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt.“
Van der Bellen
Kurz