BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 31. Jänner 2021

Teil römisch eins

30. Bundesgesetz:

Bundesministeriengesetz-Novelle 2021

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 IA 1205/A Ausschussbericht 633 Sitzung 79,, Bundesrat:, Ausschussbericht 10537 Sitzung 921,, )

30. Bundesgesetz, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986 geändert wird (Bundesministeriengesetz-Novelle 2021)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesministeriengesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    das Bundesministerium für Arbeit,“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 17 b, wird folgender Absatz 30, angefügt:

  1. Absatz 30,Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, sowie Abschnitt A Ziffer 16 bis 28, die Überschrift des Abschnitts D, Abschnitt L Ziffer 9 a und Abschnitt M Ziffer 8, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2021,, treten mit dem der Kundmachung der genannten Novelle folgenden Tag in Kraft. Zugleich tritt Abschnitt D Ziffer 4 bis 11 des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 3, In Abschnitt A des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, erhalten die Ziffer 16 bis 20 die Bezeichnungen „24.“ bis „28.“; als neue Ziffer 16 bis 23 werden eingefügt:

  1. Ziffer 16
    Allgemeine Angelegenheiten der Familienpolitik einschließlich der Koordination der Familienpolitik und der Familienförderung sowie Bevölkerungspolitik in Angelegenheiten der Familie und Jugend.
  2. Ziffer 17
    Angelegenheiten des Familienpolitischen Beirates.
  3. Ziffer 18
    Angelegenheiten der Familienberatungsförderung.
  4. Ziffer 19
    Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches.
  5. Ziffer 20
    Familienpolitische Angelegenheiten auf folgenden Sachgebieten:
    1. Litera a
      Wohnungswesen;
    2. Litera b
      öffentliche Abgaben;
    3. Litera c
      Ehe- und Kindschaftsrecht, Vormundschafts-, Pflegschafts- und Sachwalterrecht, Unterhaltsvorschussrecht und Resozialisierung einschließlich des Rechts der Bewährungshilfe;
    4. Litera d
      Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung, Mutterschutz, allgemeine und besondere Fürsorge sowie Behindertenhilfe;
    5. Litera e
      Volksbildung.
  6. Ziffer 21
    Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe, soweit es sich nicht um zivilrechtliche Angelegenheiten handelt.
  7. Ziffer 22
    Angelegenheiten der außerschulischen Jugenderziehung, soweit es sich nicht um außerschulische Berufsausbildung handelt.
    Dazu gehören insbesondere auch:
    Allgemeine Angelegenheiten und Koordination der Jugendpolitik.
    Ideelle und finanzielle Förderung von Einrichtungen und Veranstaltungen der außerschulischen Jugenderziehung.
    Ausbildung und Fortbildung von Mitarbeitern der außerschulischen Jugenderziehung, soweit sie nicht in Schulen erfolgt.
  8. Ziffer 23
    Freiwilligenpolitik im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.

Novellierungsanordnung 4, In Teil 2 der Anlage zu Paragraph 2, lautet die Überschrift des Abschnitts D:

„D. Bundesministerium für Arbeit“

Novellierungsanordnung 5, Abschnitt D Ziffer 4 bis 11 des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 6, In Abschnitt L des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, wird nach Ziffer 9, folgende Ziffer 9 a, eingefügt:

  1. Ziffer 9 a
    Angelegenheiten der Berufsausbildung der Arbeiterinnen und Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft.

Novellierungsanordnung 7, Abschnitt M Ziffer 8, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, lautet:

  1. Ziffer 8
    Freiwilligenpolitik im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt.

Van der Bellen

Kurz