BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 28. Jänner 2021

Teil römisch eins

27. Bundesgesetz:

Änderung des Wirtschaftskammergesetzes 1998, des Ziviltechnikergesetzes 2019 und des Arbeiterkammergesetzes 1992

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 IA 967/A Ausschussbericht 423 Sitzung 64,, )

27. Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftskammergesetz 1998, das Ziviltechnikergesetz 2019 und das Arbeiterkammergesetz 1992 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Wirtschaftskammergesetzes 1998

Artikel 2

Änderung des Ziviltechnikergesetzes 2019

Artikel 3

Änderung des Arbeiterkammergesetzes 1992

Artikel 1
Änderung des Wirtschaftskammergesetzes 1998

Das Wirtschaftskammergesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 61, folgender Eintrag zu Paragraph 61 a, eingefügt:

„§ 61a

Durchführung von Organsitzungen im Falle außergewöhnlicher Verhältnisse“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 61, wird folgender Paragraph 61 a, samt Überschrift eingefügt:

„Durchführung von Organsitzungen im Falle außergewöhnlicher Verhältnisse

Paragraph 61 a,

  1. Absatz eins,Ist die Durchführung einer Fachgruppentagung oder eines Wirtschaftsparlaments zur Fassung fristgebundener Beschlüsse aufgrund von rechtlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 oder weiteren übertragbaren Krankheiten, die auch für Organsitzungen die Einhaltung insbesondere von Abstandsregeln gebieten oder nahelegen, nicht möglich, hat im ersten Fall der jeweilige Fachgruppenausschuss, im zweiten das jeweilige Erweiterte Präsidium die fristgebundenen Zuständigkeiten wahrzunehmen.
  2. Absatz 2,Die Durchführung einer Fachgruppentagung oder eines Wirtschaftsparlamentes gilt dann als nicht möglich, wenn diese verglichen mit dem mit ihrer (seiner) Abhaltung durchschnittlich verbundenen Aufwand nur mit einem diesen übersteigenden beträchtlichen organisatorischen, finanziellen oder technischen Aufwand erfolgen könnte. Die Beschlussfassung darüber, ob die Abhaltung von Fachgruppentagungen generell oder in bestimmten Fällen sowie eines Wirtschaftsparlaments aufgrund von rechtlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 oder weiteren übertragbaren Krankheiten nicht möglich ist, obliegt dem Erweiterten Präsidium der jeweiligen Kammer.
  3. Absatz 3,Ist die Durchführung von Organsitzungen als Präsenzsitzungen aufgrund von rechtlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 oder weiteren übertragbaren Krankheiten erheblich erschwert und ist deren Abhaltung in der Form einer Videokonferenz unmöglich, weil etwa nicht alle Organmitglieder über die technischen Voraussetzungen dafür verfügen, können die fristgebundenen Beschlüsse über den Voranschlag und dessen Genehmigung (Paragraph 123, Absatz eins,), den Rechnungsabschluss und dessen Genehmigung (Paragraph 123, Absatz 6 und 7), den Fachverbandsanteil an der Grundumlage (Paragraph 123, Absatz 2,), den Landeskammeranteil an der Grundumlage (Paragraph 123, Absatz 4,) und über die Grundumlage (Paragraph 123, Absatz 5,) auch als Beschlüsse im Umlaufwege gefasst werden. Diesfalls ist für deren Zustandekommen die einfache Mehrheit der Mitglieder des Organs erforderlich, wenn jedoch für die betreffende Angelegenheit strengere Mehrheitserfordernisse vorgesehen sind, deren Einhaltung. Der Umlaufbeschluss ist im Protokoll der nächsten Sitzung des Organs anzuführen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 126, Absatz 2, zweiter Satz lautet:

„In Verfahren, in denen die Rückzahlung entrichteter Kammerumlagen begehrt wird, haben die Bundeskammer und die jeweils betroffene(n) Landeskammer(n) Parteistellung.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 150, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,Der Eintrag ‚§ 61a Durchführung von Organsitzungen im Falle außergewöhnlicher Verhältnisse‘ im Inhaltsverzeichnis und Paragraph 61 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2021,, treten mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Ziviltechnikergesetzes 2019

Das Ziviltechnikergesetz 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 119, folgender Eintrag angefügt:

       „§ 120.

Kammervollversammlung – COVID-19“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 115, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Der Eintrag „§ 120 Kammervollversammlung – COVID-19“ im Inhaltsverzeichnis und Paragraph 120, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2021, treten mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 119, wird folgender Paragraph 120, samt Überschrift angefügt:

„Kammervollversammlungen – Covid-19

Paragraph 120,

  1. Absatz eins,Eine Verletzung gemäß Paragraph 50, Absatz 2, erster und zweiter Satz liegt nicht vor, wenn die Durchführung von Kammervollversammlungen aufgrund von rechtlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht möglich ist.
  2. Absatz 2,Die Durchführung einer Kammervollversammlung gemäß Absatz eins, gilt dann als nicht möglich, wenn diese verglichen mit dem durchschnittlich verbundenen Aufwand nur unter beträchtlichem organisatorischen, finanziellen und technischen Aufwand erfolgen könnte. Beschlussfassungen, ob Kammervollversammlungen aufgrund von rechtlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht möglich sind, obliegt dem Vorstand der Bundeskammer der Ziviltechniker.
  3. Absatz 3,Solange die Durchführung von Kammervollversammlungen aufgrund von rechtlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht möglich ist, hat der Kammervorstand der betroffenen Landeskammer die Aufgaben der Kammervollversammlung wahrzunehmen. Die Kammervorstände sind jedoch zu Beschlussfassungen über die Festsetzung der von den Kammermitgliedern zu leistenden Umlagen und sonstigen Beiträge nicht berechtigt. Die zuletzt erfolgten Beschlussfassungen der Kammervollversammlungen über die Festsetzung der von den Kammermitgliedern zu leistenden Umlagen und sonstigen Beiträge behalten weiterhin ihre Gültigkeit.“

Artikel 3
Änderung des Arbeiterkammergesetzes 1992

Das Arbeiterkammergesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 54, Absatz 3, wird der Punkt am Ende der Ziffer 14, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 15, angefügt:

  1. Ziffer 15
    die Beschlussfassung über abweichende Maßnahmen betreffend die Durchführung von Sitzungen im Falle außergewöhnlicher Verhältnisse gemäß Paragraph 60 a,

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 60, wird folgender Paragraph 60 a, samt Überschrift eingefügt:

„Durchführung von Sitzungen der Organe im Falle außergewöhnlicher Verhältnisse

Paragraph 60 a,

  1. Absatz eins,Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 oder von anderen übertragbaren Krankheiten können Sitzungen des Vorstandes der Arbeiterkammer bzw. der Bundesarbeitskammer auch ohne physische Anwesenheit aller oder einzelner Mitglieder durchgeführt werden (virtuelle Sitzungen).
  2. Absatz 2,Die Durchführung virtueller Sitzungen ist zulässig, wenn eine Möglichkeit zur Teilnahme an der Sitzung mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit besteht. Dabei muss es jedem Mitglied möglich sein, sich zu Wort zu melden und – sofern stimmberechtigt – an Abstimmungen teilzunehmen.
  3. Absatz 3,Sofern einzelne Mitglieder nicht über die in Absatz 2, angeführten technischen Mittel zur Teilnahme an der Sitzung verfügen oder diese Mittel nicht verwenden können oder wollen, so ist es ausreichend, wenn diese Mitglieder nur in einer akustischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit mit der Sitzung verbunden sind, die ihnen ermöglicht, in der Sitzung Wortmeldungen abzugeben und an Abstimmungen teilzunehmen. Mitglieder, bei denen keine akustische Zweiweg-Verbindung in Echtzeit besteht, sind den für die Beschlussfähigkeit erforderlichen Mitgliedern nicht zuzuzählen.
  4. Absatz 4,In den Fällen des Absatz eins, kann der Vorstand der Arbeiterkammer bzw. der Bundesarbeitskammer folgende abweichende Maßnahmen zur Durchführung von Sitzungen (Tagungen) der übrigen Organe der Arbeiterkammer bzw. der Bundesarbeitskammer beschließen:
    1. Ziffer eins
      die Durchführung von Sitzungen (Tagungen) in einem bestimmten Zeitraum oder im Einzelfall in Form von virtuellen Sitzungen gemäß Absatz eins bis 3 oder
    2. Ziffer 2
      die Verschiebung von Sitzungen (Tagungen) auf einen späteren Zeitpunkt.
  5. Absatz 5,Die Verschiebung von Sitzungen (Tagungen) gemäß Absatz 4, begründet keine Verletzung der Paragraphen 52, Absatz eins, 66, 82, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 85, Absatz 2,
  6. Absatz 6,Sofern der Beschluss des Jahresvoranschlages durch die Vollversammlung gemäß Paragraph 64, im Weg einer virtuellen Tagung nicht möglich und eine Verschiebung der Tagung nicht tunlich ist, ist der Voranschlag vom Vorstand der Arbeiterkammer unter Wahrung der Frist des Paragraph 64, Absatz 2, zu beschließen, der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen und der Bundesarbeitskammer zur Kenntnis zu bringen.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 85, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 8, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 9, angefügt:

  1. Ziffer 9
    die Beschlussfassung über abweichende Maßnahmen betreffend die Durchführung von Sitzungen im Falle außergewöhnlicher Verhältnisse gemäß Paragraph 60 a,

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 100, wird folgender Absatz 18, angefügt:

  1. Absatz 18,Paragraph 54, Absatz 3, Ziffer 15, Paragraph 60 a und Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer 9 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2021, treten mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.“

Van der Bellen

Kurz