258. Bundesgesetz, mit dem das Tierseuchengesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:Das Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177 aus 1909,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 25a Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:Nach Paragraph 25 a, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Weiters kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bei Gefahr der Einschleppung einer Tierseuche aus dem Ausland in den Wildtierbestand im Hinblick auf die Besonderheit der Seuche oder der epidemiologischen Situation folgende veterinärpolizeilichen Maßnahmen anordnen, wenn hierdurch der Einschleppung wirksam begegnet werden kann:
das zeitlich befristete Verbot der Betretung von Wäldern und landwirtschaftlichen Flächen, ausgenommen die Betretung zur erforderlichen ordnungsgemäßen Bewirtschaftung dieser Flächen,
die zeitlich befristete Errichtung von Zäunen oder anderen Barrieren auf öffentlichem Gut oder auf Grund vertraglicher Einigung mit betroffenen Grundeigentümern sowie
die Erstellung eines Managementplans in Zusammenarbeit mit den Landesbehörden zur Reduktion der Dichte des jeweiligen Wildtierbestandes.
Die Kosten des erforderlichen Materials für Maßnahmen gemäß Z 2 sind in diesem Fall vom Bund zu tragen.“Die Kosten des erforderlichen Materials für Maßnahmen gemäß Ziffer 2, sind in diesem Fall vom Bund zu tragen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 26 wird folgender Satz angefügt:Paragraph 26, wird folgender Satz angefügt:
„Insbesonders hat sie auch für die Überwachung der im Gemeindegebiet errichteten Einbauten gemäß § 25a Abs. 4 Z 2 Sorge zu tragen.“„Insbesonders hat sie auch für die Überwachung der im Gemeindegebiet errichteten Einbauten gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer 2, Sorge zu tragen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 77 Abs. 16 wird folgender Abs. 17 eingefügt:Nach Paragraph 77, Absatz 16, wird folgender Absatz 17, eingefügt:
„(17)Absatz 17,§ 25a Abs. 4 und § 26 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 258/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“Paragraph 25 a, Absatz 4 und Paragraph 26, zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 258 aus 2021, tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“
Van der Bellen
Nehammer