BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 31. Dezember 2021

Teil römisch eins

258. Bundesgesetz:

Änderung des Tierseuchengesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 IA 2062/A Ausschussbericht 1278 Sitzung 135,, Bundesrat:, 10825 Sitzung 936,, )

258. Bundesgesetz, mit dem das Tierseuchengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177 aus 1909,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 25 a, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Weiters kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bei Gefahr der Einschleppung einer Tierseuche aus dem Ausland in den Wildtierbestand im Hinblick auf die Besonderheit der Seuche oder der epidemiologischen Situation folgende veterinärpolizeilichen Maßnahmen anordnen, wenn hierdurch der Einschleppung wirksam begegnet werden kann:
    1. Ziffer eins
      das zeitlich befristete Verbot der Betretung von Wäldern und landwirtschaftlichen Flächen, ausgenommen die Betretung zur erforderlichen ordnungsgemäßen Bewirtschaftung dieser Flächen,
    2. Ziffer 2
      die zeitlich befristete Errichtung von Zäunen oder anderen Barrieren auf öffentlichem Gut oder auf Grund vertraglicher Einigung mit betroffenen Grundeigentümern sowie
    3. Ziffer 3
      die Erstellung eines Managementplans in Zusammenarbeit mit den Landesbehörden zur Reduktion der Dichte des jeweiligen Wildtierbestandes.
    Die Kosten des erforderlichen Materials für Maßnahmen gemäß Ziffer 2, sind in diesem Fall vom Bund zu tragen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 26, wird folgender Satz angefügt:

„Insbesonders hat sie auch für die Überwachung der im Gemeindegebiet errichteten Einbauten gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer 2, Sorge zu tragen.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 77, Absatz 16, wird folgender Absatz 17, eingefügt:

  1. Absatz 17,Paragraph 25 a, Absatz 4 und Paragraph 26, zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 258 aus 2021, tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer