257. Bundesgesetz, mit dem das EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz – EU-QuaDG, BGBl. I Nr. 130/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2017 und die Bundesministeriengesetz-Novelle, Bundesgesetz I Nr. 8/2020, wird wie folgt geändert:Das EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz – EU-QuaDG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle, Bundesgesetz römisch eins Nr. 8 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 lautet:Paragraph eins, lautet:
„§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung folgender Rechtsakte der Europäischen Union samt deren Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten:
Titel III der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, ABl. Nr. L 343 vom 14.12.2012 S. 1, und Titel II dieser Verordnung, soweit es die amtliche Kontrolle betrifft,Titel römisch drei der Verordnung (EU) Nr. 1151 aus 2012, über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, Amtsblatt Nummer L 343 vom 14.12.2012 Seite 1, und Titel römisch zwei dieser Verordnung, soweit es die amtliche Kontrolle betrifft,
Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates, ABl. Nr. 150 vom 14. Juni 2018 S. 1,Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834 aus 2007, des Rates, ABl. Nr. 150 vom 14. Juni 2018 S. 1,
Verordnung (EU) 2019/787 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008, ABl. Nr. L 130 vom 17.5.2019 S. 1, soweit es geografische Angaben und deren amtliche Kontrolle betrifft.Verordnung (EU) 2019/787 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110 aus 2008,, Amtsblatt Nummer L 130 vom 17.5.2019 Seite 1, soweit es geografische Angaben und deren amtliche Kontrolle betrifft.
(2)Absatz 2,Dieses Bundesgesetz ist auch auf Arbeitsgänge in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen gemäß Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2018/848 und daraus gewonnene Erzeugnisse sowie kosmetische Mittel, sofern diese Erzeugnisse mit Bezug auf die biologische Produktion in Verkehr gebracht werden, anzuwenden. Nähere Vorschriften sind mit Verordnung zu erlassen (§ 9 Abs. 2 und 3).“Dieses Bundesgesetz ist auch auf Arbeitsgänge in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen gemäß Artikel 2, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2018/848 und daraus gewonnene Erzeugnisse sowie kosmetische Mittel, sofern diese Erzeugnisse mit Bezug auf die biologische Produktion in Verkehr gebracht werden, anzuwenden. Nähere Vorschriften sind mit Verordnung zu erlassen (Paragraph 9, Absatz 2, und 3).“
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Abs. 1 Z 4 bis 6 lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 lautet:
„Kontrollstelle“: eine beauftragte Stelle gemäß Art. 3 Z 5 der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen, ABl. Nr. L 95 vom 7.4.2017 S. 1, die die Bedingungen gemäß Art. 29 lit. b dieser Verordnung erfüllt;„Kontrollstelle“: eine beauftragte Stelle gemäß Artikel 3, Ziffer 5, der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen, Amtsblatt Nummer L 95 vom 7.4.2017 Seite 1, die die Bedingungen gemäß Artikel 29, Litera b, dieser Verordnung erfüllt;
„Unternehmer“: Unternehmer gemäß § 3 Z 11 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006, oder Art. 3 Z 13 der Verordnung (EU) 2018/848;„Unternehmer“: Unternehmer gemäß Paragraph 3, Ziffer 11, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, oder Artikel 3, Ziffer 13, der Verordnung (EU) 2018/848;
„Vereinigung“: Vereinigung gemäß Art. 3 Z 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder Art. 3 Z 6 der Verordnung (EU) 2019/787.“„Vereinigung“: Vereinigung gemäß Artikel 3, Ziffer 2, der Verordnung (EU) Nr. 1151 aus 2012, oder Artikel 3, Ziffer 6, der Verordnung (EU) 2019/787.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 3 Abs. 1 und 2 lautet:Paragraph 3, Absatz eins und 2 lautet:
„(1)Absatz eins,Der Landeshauptmann ist, sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes geregelt ist, die für die amtlichen Kontrollen zuständige Behörde gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625. Genehmigungs-, Zulassungs-, Untersagungs- oder Anmeldeverfahren sind, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, vom Landeshauptmann durchzuführen.Der Landeshauptmann ist, sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes geregelt ist, die für die amtlichen Kontrollen zuständige Behörde gemäß Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2017/625. Genehmigungs-, Zulassungs-, Untersagungs- oder Anmeldeverfahren sind, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, vom Landeshauptmann durchzuführen.
(2)Absatz 2,Die Kontrolle der Einhaltung der
Produktspezifikation gemäß Art. 36 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012,Produktspezifikation gemäß Artikel 36, Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 1151 aus 2012,,
Produktspezifikation gemäß Art. 22 der Verordnung (EU) 2019/787,Produktspezifikation gemäß Artikel 22, der Verordnung (EU) 2019/787,
Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/848
und der damit in Zusammenhang stehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen (§ 9) ist von Kontrollstellen durchzuführen, die gemäß § 4 zugelassen wurden, soweit in Bezug auf Z 3 in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist.“und der damit in Zusammenhang stehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen (Paragraph 9,) ist von Kontrollstellen durchzuführen, die gemäß Paragraph 4, zugelassen wurden, soweit in Bezug auf Ziffer 3, in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 3 Abs. 3 erster Satz lautet:Paragraph 3, Absatz 3, erster Satz lautet:
„Die Kontrollstellen unterliegen der Aufsicht durch den Landeshauptmann und sind im Hinblick auf die ihnen übertragenen Aufgaben an dessen Weisungen und Anordnungen gebunden.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 3 Abs. 4 lautet:Paragraph 3, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Der Landeshauptmann hat die Tätigkeit der Kontrollstellen gemäß Art. 33 lit. a der Verordnung (EU) 2017/625 zu überprüfen, insbesondere ob die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß, wirksam und unparteiisch durchgeführt werden. Über jeden Prüfvorgang ist ein Bericht zu erstellen. Sachverständige anderer Behörden können die Aufsichtsorgane des Landeshauptmannes bei Überprüfungen begleiten.“Der Landeshauptmann hat die Tätigkeit der Kontrollstellen gemäß Artikel 33, Litera a, der Verordnung (EU) 2017/625 zu überprüfen, insbesondere ob die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß, wirksam und unparteiisch durchgeführt werden. Über jeden Prüfvorgang ist ein Bericht zu erstellen. Sachverständige anderer Behörden können die Aufsichtsorgane des Landeshauptmannes bei Überprüfungen begleiten.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 3 Abs. 5 wird nach der Wortfolge „Saat- und Pflanzgut“ die Wortfolge „und anderes Vermehrungsmaterial“ eingefügt.In Paragraph 3, Absatz 5, wird nach der Wortfolge „Saat- und Pflanzgut“ die Wortfolge „und anderes Vermehrungsmaterial“ eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 3 Abs. 6 lautet:Paragraph 3, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Die amtliche Kontrolle von biologischen Sendungen beim Eingang in die Europäische Union über österreichisches Staatsgebiet ist vom gemäß § 6c GESG errichteten Bundesamt für Verbrauchergesundheit gemäß den §§ 17a bis 17d GESG und entsprechend Kapitel VII, insbesondere Art. 45, der Verordnung (EU) 2018/848 durchzuführen.“Die amtliche Kontrolle von biologischen Sendungen beim Eingang in die Europäische Union über österreichisches Staatsgebiet ist vom gemäß Paragraph 6 c, GESG errichteten Bundesamt für Verbrauchergesundheit gemäß den Paragraphen 17 a, bis 17d GESG und entsprechend Kapitel römisch sieben, insbesondere Artikel 45,, der Verordnung (EU) 2018/848 durchzuführen.“
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 3 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,Der Landeshauptmann hat die Einhaltung folgender Bedingungen der Verordnung (EU) 2018/848 bei Unternehmern zu überprüfen, sofern diese biologische Erzeugnisse nicht selbst erzeugen, aufbereiten, an einem anderen Ort als in Verbindung mit der Verkaufsstelle lagern oder aus einem Drittland einführen und die Ausübung solcher Tätigkeiten nicht als Unterauftrag an andere Unternehmer vergeben, und
gemäß Art. 34 Abs. 2 vorverpackte biologische Lebensmittel direkt an Endverbraucher oder –nutzer verkaufen, odergemäß Artikel 34, Absatz 2, vorverpackte biologische Lebensmittel direkt an Endverbraucher oder –nutzer verkaufen, oder
gemäß Art. 35 Abs. 8 unverpackte biologische Lebensmittel direkt an Endverbraucher verkaufen, wenn deren Verkäufegemäß Artikel 35, Absatz 8, unverpackte biologische Lebensmittel direkt an Endverbraucher verkaufen, wenn deren Verkäufe
eine Menge von bis zu 5 000 kg pro Jahr oder
einen Jahresumsatz mit unverpackten biologischen Erzeugnissen von 20 000 €
nicht überschreiten.
Bei Überschreitung der in lit. a und b genannten Grenzen besteht keine Ausnahme von der Pflicht im Besitz eines Zertifikats gemäß Art. 35 Abs. 1 dieser Verordnung zu sein.“Bei Überschreitung der in Litera a und b genannten Grenzen besteht keine Ausnahme von der Pflicht im Besitz eines Zertifikats gemäß Artikel 35, Absatz eins, dieser Verordnung zu sein.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 4 Abs. 1 und 2 lautet:Paragraph 4, Absatz eins und 2 lautet:
„(1)Absatz eins,Die Zulassung als Kontrollstelle hat nach deren schriftlichen Antrag an den Landeshauptmann durch diesen mit Bescheid zu erfolgen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind und die Aufgabenwahrnehmung nicht mit der Durchführung von Verwaltungsverfahren verbunden ist:
für Kontrollaufgaben der Verordnungen (EU) Nr. 1151/2012, 2018/848 und 2019/787:für Kontrollaufgaben der Verordnungen (EU) Nr. 1151 aus 2012,, 2018/848 und 2019/787:
die Einhaltung der Bedingungen gemäß Kapitel III, insbesondere Art. 29 der Verordnung (EU) 2017/625 und der Mindestanforderungen und Verfahren für die Kontrolle unddie Einhaltung der Bedingungen gemäß Kapitel römisch drei, insbesondere Artikel 29, der Verordnung (EU) 2017/625 und der Mindestanforderungen und Verfahren für die Kontrolle und
die Akkreditierung als Zertifizierungsstelle für Produkte gemäß AkkG 2012, oder bei einer Kontrollstelle mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine dieser gleichzuhaltende Akkreditierung, und
zusätzlich für Kontrollaufgaben der Verordnung (EU) 2018/848 die Erfüllung der Bedingungen gemäß Art. 40 dieser Verordnung.zusätzlich für Kontrollaufgaben der Verordnung (EU) 2018/848 die Erfüllung der Bedingungen gemäß Artikel 40, dieser Verordnung.
Die Zulassung wird für das gesamte Bundesgebiet erteilt.
(2)Absatz 2,Bei geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben gemäß Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder der Verordnung (EU) 2019/787 ist dem Antrag eine von einer Vereinigung ausgestellte Absichtserklärung über die Zusammenarbeit mit der Vereinigung vorzulegen. Sofern die in der Spezifikation genannte antragstellende Vereinigung oder ihre Rechtsnachfolgerin die in § 15 genannten Anforderungen erfüllt, gilt nur diese als Vereinigung im Sinne dieses Absatzes. Die Zulassung von mehr als einer Kontrollstelle darf nur erfolgen, wenn die Kontrollstellen nach einem einheitlichen Kontrollprogramm vorgehen.“Bei geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben gemäß Verordnung (EU) Nr. 1151 aus 2012, oder der Verordnung (EU) 2019/787 ist dem Antrag eine von einer Vereinigung ausgestellte Absichtserklärung über die Zusammenarbeit mit der Vereinigung vorzulegen. Sofern die in der Spezifikation genannte antragstellende Vereinigung oder ihre Rechtsnachfolgerin die in Paragraph 15, genannten Anforderungen erfüllt, gilt nur diese als Vereinigung im Sinne dieses Absatzes. Die Zulassung von mehr als einer Kontrollstelle darf nur erfolgen, wenn die Kontrollstellen nach einem einheitlichen Kontrollprogramm vorgehen.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 4 Abs. 4 wird die Wortfolge „in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008“ durch die Wortfolge „gemäß Art. 33 der Verordnung (EU) 2019/787“ und die Wortfolge „gemäß Art. 49 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012“ durch die Wortfolge „gemäß Art. 49 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder Art. 24 der Verordnung (EU) 2019/787“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 4, wird die Wortfolge „in Anhang römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 110/2008“ durch die Wortfolge „gemäß Artikel 33, der Verordnung (EU) 2019/787“ und die Wortfolge „gemäß Artikel 49, der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012“ durch die Wortfolge „gemäß Artikel 49, der Verordnung (EU) Nr. 1151 aus 2012, oder Artikel 24, der Verordnung (EU) 2019/787“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 4 Abs. 5 wird die Wortfolge „Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007“ durch die Wortfolge „Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/848“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 5, wird die Wortfolge „"Art". 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007“ durch die Wortfolge „"Art". 2 Absatz eins, der Verordnung (EU) 2018/848“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 4 Abs. 7 Z 1 lauten die Bezeichnung, der Einleitungsteil und die Z 1:In Paragraph 4, Absatz 7, Ziffer eins, lauten die Bezeichnung, der Einleitungsteil und die Ziffer eins :
„(7)Absatz 7,Die Zulassung gemäß Abs. 1 ist in folgenden Fällen vom Landeshauptmann zurückzunehmen oder einzuschränken:Die Zulassung gemäß Absatz eins, ist in folgenden Fällen vom Landeshauptmann zurückzunehmen oder einzuschränken:
Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Art. 33 lit. b der Verordnung (EU) 2017/625 und in Bezug auf die biologische Produktion unter Berücksichtigung von Art. 40 Abs. 7 und 8 der Verordnung (EU) 2018/848,“Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Artikel 33, Litera b, der Verordnung (EU) 2017/625 und in Bezug auf die biologische Produktion unter Berücksichtigung von Artikel 40, Absatz 7, und 8 der Verordnung (EU) 2018/848,“
13.Novellierungsanordnung 13, § 5 Abs. 1 lautet:Paragraph 5, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die amtliche Kontrolle hat in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen samt deren Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten unter Berücksichtigung der fachspezifischen Kontrollvorschriften sowie entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technologie zu erfolgen. In Bezug auf die biologische Produktion gelten zusätzlich zu den Vorschriften dieser Verordnung die spezifischen Kontrollvorschriften gemäß Kapitel VI der Verordnung (EU) 2018/848.“Die amtliche Kontrolle hat in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen samt deren Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten unter Berücksichtigung der fachspezifischen Kontrollvorschriften sowie entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technologie zu erfolgen. In Bezug auf die biologische Produktion gelten zusätzlich zu den Vorschriften dieser Verordnung die spezifischen Kontrollvorschriften gemäß Kapitel römisch sechs der Verordnung (EU) 2018/848.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 5 Abs. 4 Z 4 lautet:Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 4, lautet:
des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit,“
15.Novellierungsanordnung 15, § 6 Abs. 1 lautet:Paragraph 6, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat im Rahmen des mehrjährigen nationalen Kontrollplans gemäß § 30 LMSVG unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen Kontrolle jährlich einen nationalen Kontrollplan für die amtliche Kontrolle von Unternehmen und Waren auf Basis von Risikobewertungen und statistischen Daten zu erlassen. Er ist in seinen Grundzügen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.“Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat im Rahmen des mehrjährigen nationalen Kontrollplans gemäß Paragraph 30, LMSVG unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen Kontrolle jährlich einen nationalen Kontrollplan für die amtliche Kontrolle von Unternehmen und Waren auf Basis von Risikobewertungen und statistischen Daten zu erlassen. Er ist in seinen Grundzügen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 6 Abs. 8 und 9 lautet:Paragraph 6, Absatz 8 und 9 lautet:
„(8)Absatz 8,Der Landeshauptmann hat im Falle eines festgestellten Verstoßes die nach Art des Verstoßes erforderlichen und geeigneten Maßnahmen gemäß Art. 138 der Verordnung (EU) 2017/625 zu ergreifen.Der Landeshauptmann hat im Falle eines festgestellten Verstoßes die nach Art des Verstoßes erforderlichen und geeigneten Maßnahmen gemäß Artikel 138, der Verordnung (EU) 2017/625 zu ergreifen.
(9)Absatz 9,Sachverständige der Europäischen Kommission und des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Aufsichtsorgane anderer Bundesländer und Amtsorgane einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates auf Grund von Art. 104 der Verordnung (EU) 2017/625 dürfen die Aufsichtsorgane und das Personal der Kontrollstellen bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes begleiten. Sachverständige der Europäischen Kommission sind befugt, alle für die amtliche Kontrolle maßgeblichen Nachforschungen anzustellen und dabei insbesondereSachverständige der Europäischen Kommission und des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Aufsichtsorgane anderer Bundesländer und Amtsorgane einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates auf Grund von Artikel 104, der Verordnung (EU) 2017/625 dürfen die Aufsichtsorgane und das Personal der Kontrollstellen bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes begleiten. Sachverständige der Europäischen Kommission sind befugt, alle für die amtliche Kontrolle maßgeblichen Nachforschungen anzustellen und dabei insbesondere
die entsprechenden Grundstücke, Gebäude und Transportmittel zu betreten,
die erforderlichen Auskünfte zu verlangen und Personen zu befragen.
Organe der Geschäftsstelle des Kontrollausschusses in der Agentur können gleichfalls die Aufsichtsorgane und das Personal der Kontrollstellen begleiten.“
17.Novellierungsanordnung 17, In § 6 erhält der bisherige Abs. 12 die Absatzbezeichnung „(13)“; nach Abs. 11 wird folgender Abs. 12 eingefügt:In Paragraph 6, erhält der bisherige Absatz 12, die Absatzbezeichnung „(13)“; nach Absatz 11, wird folgender Absatz 12, eingefügt:
„(12)Absatz 12,Der Landeshauptmann hat die zuständige Kontrollstelle schriftlich über gemäß § 29 Abs. 4 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, zugestellte Ausfertigungen von Beschlüssen und Erkenntnissen zu unterrichten.“Der Landeshauptmann hat die zuständige Kontrollstelle schriftlich über gemäß Paragraph 29, Absatz 4, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, zugestellte Ausfertigungen von Beschlüssen und Erkenntnissen zu unterrichten.“
18.Novellierungsanordnung 18, Dem § 6 wird folgender Abs. 14 angefügt:Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 14, angefügt:
„(14)Absatz 14,Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz steht gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG das Recht zu, gegen Erkenntnisse oder Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder Revision wegen Rechtswidrigkeit aufgrund einer Verletzung unionsrechtlicher Vorschriften beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz steht gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG das Recht zu, gegen Erkenntnisse oder Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder Revision wegen Rechtswidrigkeit aufgrund einer Verletzung unionsrechtlicher Vorschriften beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“
19.Novellierungsanordnung 19, In § 7 Abs. 3 wird das Wort „Überprüfungen“ durch die Wortfolge „Audits und Inspektionen“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 3, wird das Wort „Überprüfungen“ durch die Wortfolge „Audits und Inspektionen“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, § 8 Abs. 1 lautet:Paragraph 8, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Unternehmer, die geschützte eingetragene Erzeugnisse gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1151/2012 oder (EU) 2019/787 herstellen, und Unternehmer gemäß Art. 3 Z 13 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/848, ausgenommen jene gemäß Art. 34 Abs. 2 und Art. 35 Abs. 8, sind verpflichtet, ihre Tätigkeit vor dem Inverkehrbringen der Erzeugnisse der Kontrolle gemäß § 3 Abs. 2 zu unterstellen. Der Landeshauptmann ist darüber unverzüglich zu informieren. Diese Meldung kann von der Kontrollstelle vorgenommen werden. Unternehmer gemäß Art. 35 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2018/848 haben ihre Tätigkeit vor dem Inverkehrbringen der Erzeugnisse beim Landeshauptmann zu melden.“Unternehmer, die geschützte eingetragene Erzeugnisse gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1151 aus 2012, oder (EU) 2019/787 herstellen, und Unternehmer gemäß Artikel 3, Ziffer 13, in Verbindung mit Artikel 34, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2018/848, ausgenommen jene gemäß Artikel 34, Absatz 2 und Artikel 35, Absatz 8,, sind verpflichtet, ihre Tätigkeit vor dem Inverkehrbringen der Erzeugnisse der Kontrolle gemäß Paragraph 3, Absatz 2, zu unterstellen. Der Landeshauptmann ist darüber unverzüglich zu informieren. Diese Meldung kann von der Kontrollstelle vorgenommen werden. Unternehmer gemäß Artikel 35, Absatz 8, der Verordnung (EU) 2018/848 haben ihre Tätigkeit vor dem Inverkehrbringen der Erzeugnisse beim Landeshauptmann zu melden.“
21.Novellierungsanordnung 21, In § 8 Abs. 2 wird im Einleitungsteil das Wort „Spezifikation“ durch das Wort „Produktspezifikation“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz 2, wird im Einleitungsteil das Wort „Spezifikation“ durch das Wort „Produktspezifikation“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, In § 8 Abs. 2 Z 3 wird dem Wort „Einsichtnahme“ die Wortfolge „erforderlichen Aufzeichnungen zu führen und die“ vorangestellt.In Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 3, wird dem Wort „Einsichtnahme“ die Wortfolge „erforderlichen Aufzeichnungen zu führen und die“ vorangestellt.
23.Novellierungsanordnung 23, § 8 Abs. 5 erster Satz lautet:Paragraph 8, Absatz 5, erster Satz lautet:
„Jede Vereinigung, die einen Eintragungsantrag gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder der Verordnung (EU) 2019/787 gestellt hat, hat dem Landeshauptmann eine Kontrollstelle zu nennen.“„Jede Vereinigung, die einen Eintragungsantrag gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151 aus 2012, oder der Verordnung (EU) 2019/787 gestellt hat, hat dem Landeshauptmann eine Kontrollstelle zu nennen.“
24.Novellierungsanordnung 24, In § 9 Abs. 1 lautet der Einleitungsteil:In Paragraph 9, Absatz eins, lautet der Einleitungsteil:
„(1)Absatz eins,Zur Gewährleistung der in den Verordnungen (EG) Nr. 178/2002 und (EU) 2017/625 genannten Ziele und Grundsätze und zur Durchführung der in § 1 genannten Vorschriften kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz – soweit es Titel II der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und die Verordnung (EU) 2018/848 betrifft im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus – mit Verordnung unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie und nach Anhörung des Kontrollausschusses nähere Vorschriften zur Durchführung der amtlichen Kontrolle, insbesondere über“Zur Gewährleistung der in den Verordnungen (EG) Nr. 178 aus 2002, und (EU) 2017/625 genannten Ziele und Grundsätze und zur Durchführung der in Paragraph eins, genannten Vorschriften kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz – soweit es Titel römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 1151 aus 2012, und die Verordnung (EU) 2018/848 betrifft im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus – mit Verordnung unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie und nach Anhörung des Kontrollausschusses nähere Vorschriften zur Durchführung der amtlichen Kontrolle, insbesondere über“
25.Novellierungsanordnung 25, § 9 Abs. 1 Z 5 lautet:Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:
elektronischen Datenaustausch im Rahmen des mehrjährigen nationalen Kontrollplans gemäß § 30 LMSVG sowie Art. 51 der Verordnung (EU) 2018/848,“elektronischen Datenaustausch im Rahmen des mehrjährigen nationalen Kontrollplans gemäß Paragraph 30, LMSVG sowie Artikel 51, der Verordnung (EU) 2018/848,“
26.Novellierungsanordnung 26, § 9 Abs. 3 lautet:Paragraph 9, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung mit Verordnung nähere Bestimmungen in Bezug auf kosmetische Mittel sowie nationale Produktionsvorschriften gemäß Art. 21 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EU) 2018/848 unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie und nach Anhörung des Kontrollausschusses und des Beirates für die biologische Produktion erlassen.“Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung mit Verordnung nähere Bestimmungen in Bezug auf kosmetische Mittel sowie nationale Produktionsvorschriften gemäß Artikel 21, Absatz 2, Litera b, der Verordnung (EU) 2018/848 unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie und nach Anhörung des Kontrollausschusses und des Beirates für die biologische Produktion erlassen.“
27.Novellierungsanordnung 27, § 10 Abs. 1 bis 3 lautet:Paragraph 10, Absatz eins bis 3 lautet:
„(1)Absatz eins,Der Landeshauptmann, die Kontrollstellen, das Bundesamt für Verbrauchergesundheit und die Akkreditierung Austria erteilen einander die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte. Ist ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betroffen, so ist jedenfalls das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu informieren.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat der Europäischen Kommission
Anträge und Einsprüche bei garantiert traditionellen Spezialitäten nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012,Anträge und Einsprüche bei garantiert traditionellen Spezialitäten nach der Verordnung (EU) Nr. 1151 aus 2012,,
Anträge, Berichte und Notifizierungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 im Wege des von der Europäischen Kommission bereitgestellten Informationssystems (Organic Farming Information System – OFIS) und
Anträge und Einsprüche bei geografischen Angaben gemäß der Verordnung (EU) 2019/787
weiterzuleiten,
(3)Absatz 3,Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat der Europäischen Kommission (Eurostat) im Wege des elektronischen Datenaustauschsystems für Dokumente eDAMIS (electronic Dataflow Administration and Management Information System) die statistischen Informationen gemäß Art. 51 der Verordnung (EU) 2018/848 bis 1. Juli jeden Jahres zu übermitteln. Die Agentur hat diese Informationen der Bundesanstalt Statistik Österreich spätestens bis 31. Mai jeden Jahres elektronisch und in der für die Übermittlung benötigten Form zu übermitteln.“Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat der Europäischen Kommission (Eurostat) im Wege des elektronischen Datenaustauschsystems für Dokumente eDAMIS (electronic Dataflow Administration and Management Information System) die statistischen Informationen gemäß Artikel 51, der Verordnung (EU) 2018/848 bis 1. Juli jeden Jahres zu übermitteln. Die Agentur hat diese Informationen der Bundesanstalt Statistik Österreich spätestens bis 31. Mai jeden Jahres elektronisch und in der für die Übermittlung benötigten Form zu übermitteln.“
28.Novellierungsanordnung 28, In § 11 Abs. 2 wird die Wortfolge „des Landeshauptmannes und der Organe oder beauftragten Stellen gemäß § 3 Abs. 6“ durch die Wortfolge „des Landeshauptmannes“ ersetzt.In Paragraph 11, Absatz 2, wird die Wortfolge „des Landeshauptmannes und der Organe oder beauftragten Stellen gemäß Paragraph 3, Absatz 6, durch die Wortfolge „des Landeshauptmannes“ ersetzt.
29.Novellierungsanordnung 29, In § 12 Abs. 1 und 2 wird die Wortfolge „(EG) Nr. 834/2007“ durch die Wortfolge „(EU) 2018/848“ ersetzt.In Paragraph 12, Absatz eins und 2 wird die Wortfolge „(EG) Nr. 834/2007“ durch die Wortfolge „(EU) 2018/848“ ersetzt.
30.Novellierungsanordnung 30, In § 13 Abs. 9 Z 4 wird die Wortfolge „(EG) Nr. 834/2007“ durch die Wortfolge „(EU) 2018/848“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz 9, Ziffer 4, wird die Wortfolge „(EG) Nr. 834/2007“ durch die Wortfolge „(EU) 2018/848“ ersetzt.
31.Novellierungsanordnung 31, § 14 Abs. 2 lautet:Paragraph 14, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Beim Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sind folgende Anträge gemäß der Verordnung (EU) 2019/787 einzubringen und von diesem zu prüfen:
Eintragung einer geografischen Angabe gemäß Art. 24,Eintragung einer geografischen Angabe gemäß Artikel 24,,
Änderung der Produktspezifikation gemäß Art. 31,Änderung der Produktspezifikation gemäß Artikel 31,,
Löschung der Eintragung gemäß Art. 32.“Löschung der Eintragung gemäß Artikel 32,
32.Novellierungsanordnung 32, In § 17 wird die Wortfolge „oder der Verordnung (EG) Nr. 834/2007“ durch die Wortfolge „ , der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 oder der Verordnung (EU) 2018/848“ ersetzt.In Paragraph 17, wird die Wortfolge „oder der Verordnung (EG) Nr. 834/2007“ durch die Wortfolge „ , der Verordnung (EG) Nr. 834 aus 2007, oder der Verordnung (EU) 2018/848“ ersetzt.
33.Novellierungsanordnung 33, In § 18 Abs. 1 Z 1 lauten die Bezeichnung, der Einleitungsteil und die lit. a bis c:In Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, lauten die Bezeichnung, der Einleitungsteil und die Litera a bis c:
mit Geldstrafe bis zu 35 000 €, im Wiederholungsfall bis zu 70 000 €, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, wer vorsätzlich den Anforderungen
der Art. 12 Abs. 1 und 3, Art. 13 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 lit. a) und b) der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oderder Artikel 12, Absatz eins und 3, Artikel 13, Absatz eins,, Artikel 23, Absatz eins,, Artikel 24, Absatz eins und Artikel 44, Absatz eins, Litera a,) und b) der Verordnung (EU) Nr. 1151 aus 2012, oder
des Art. 21 der Verordnung (EU) 2019/787 oderdes Artikel 21, der Verordnung (EU) 2019/787 oder
der Verordnung (EU) 2018/848 samt deren delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten in Bezug auf die Verwendung von Bezeichnungen oder verbindlichen Angaben in der Etikettierung, der Werbung oder den Geschäftspapieren
zuwiderhandelt;“
34.Novellierungsanordnung 34, In § 18 Abs. 1 Z 2 lit. c wird die Wortfolge „Verordnung (EG) Nr. 834/2007 oder der darauf gründenden Durchführungsverordnungen;“ durch die Wortfolge „Verordnung (EU) Nr. 2018/848 samt deren delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten“ ersetzt.In Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, wird die Wortfolge „Verordnung (EG) Nr. 834 aus 2007, oder der darauf gründenden Durchführungsverordnungen;“ durch die Wortfolge „Verordnung (EU) Nr. 2018/848 samt deren delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten“ ersetzt.
35.Novellierungsanordnung 35, In § 18 entfällt der bisherige Abs. 2; die Abs. 3 und 4 erhalten die Absatzbezeichnungen (2) und (3). Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:In Paragraph 18, entfällt der bisherige Absatz 2,; die Absatz 3 und 4 erhalten die Absatzbezeichnungen (2) und (3). Nach Absatz 3, wird folgender Absatz 4, eingefügt:
„(4)Absatz 4,Der Landeshauptmann hat die zuständige Kontrollstelle, die den Verstoß gemeldet hat, schriftlich über gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG zugestellte Ausfertigungen von Beschlüssen und Erkenntnissen zu unterrichten.“Der Landeshauptmann hat die zuständige Kontrollstelle, die den Verstoß gemeldet hat, schriftlich über gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG zugestellte Ausfertigungen von Beschlüssen und Erkenntnissen zu unterrichten.“
36.Novellierungsanordnung 36, § 18 Abs. 6 erhält die Absatzbezeichnung (5); Nach Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:Paragraph 18, Absatz 6, erhält die Absatzbezeichnung (5); Nach Absatz 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz steht gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG das Recht zu, gegen Erkenntnisse oder Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder Revision wegen Rechtswidrigkeit aufgrund einer Verletzung unionsrechtlicher Vorschriften beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz steht gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG das Recht zu, gegen Erkenntnisse oder Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder Revision wegen Rechtswidrigkeit aufgrund einer Verletzung unionsrechtlicher Vorschriften beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“
37.Novellierungsanordnung 37, Dem § 19 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Das Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 257/2021 tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.“Das Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 257 aus 2021, tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.“
Van der Bellen
Nehammer