243. Bundesgesetz, mit dem die Strafprozeßordnung 1975 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung der Strafprozeßordnung 1975
Die Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 190/2021, wird wie folgt geändert:Die Strafprozeßordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 209a Abs. 1 wird nach der Wortfolge „an die Staatsanwaltschaft“ die Wortfolge „oder die Kriminalpolizei“ eingefügt.In Paragraph 209 a, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „an die Staatsanwaltschaft“ die Wortfolge „oder die Kriminalpolizei“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 209b lautet:Paragraph 209 b, lautet:
„§ 209b.Paragraph 209 b,
(1)Absatz eins,Der Bundeskartellanwalt hat die Staatsanwaltschaft von einem Vorgehen der Bundeswettbewerbsbehörde nach § 11b Abs. 1 oder 2 des Wettbewerbsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/2002, oder von einem solchen Vorgehen der Europäischen Kommission oder von Wettbewerbsbehörden der anderen Mitgliedstaaten (§ 84 des Kartellgesetzes, BGBl. I Nr. 61/2005) zu verständigen, wenn es im Hinblick auf das Gewicht des Beitrags des Unternehmens zur Aufklärung einer Zuwiderhandlung im Sinne von § 11b Abs. 1 Z 3 Wettbewerbsgesetz und die aktive Mitwirkung der einzelnen Mitarbeiter daran unverhältnismäßig wäre, diese Mitarbeiter, die für das Unternehmen an einer solchen Zuwiderhandlung beteiligt waren, wegen einer durch eine solche Zuwiderhandlung begangenen Straftat zu verfolgen.Der Bundeskartellanwalt hat die Staatsanwaltschaft von einem Vorgehen der Bundeswettbewerbsbehörde nach Paragraph 11 b, Absatz eins, oder 2 des Wettbewerbsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2002,, oder von einem solchen Vorgehen der Europäischen Kommission oder von Wettbewerbsbehörden der anderen Mitgliedstaaten (Paragraph 84, des Kartellgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,) zu verständigen, wenn es im Hinblick auf das Gewicht des Beitrags des Unternehmens zur Aufklärung einer Zuwiderhandlung im Sinne von Paragraph 11 b, Absatz eins, Ziffer 3, Wettbewerbsgesetz und die aktive Mitwirkung der einzelnen Mitarbeiter daran unverhältnismäßig wäre, diese Mitarbeiter, die für das Unternehmen an einer solchen Zuwiderhandlung beteiligt waren, wegen einer durch eine solche Zuwiderhandlung begangenen Straftat zu verfolgen.
(2)Absatz 2,Die Staatsanwaltschaft hat sodann das Ermittlungsverfahren gegen die Mitarbeiter, die Staatsanwaltschaft und Gericht ihr gesamtes Wissen über die eigenen Taten und andere Tatsachen, die für die Aufklärung der durch die Zuwiderhandlung begangenen Straftaten von Bedeutung sind, offenbart haben, unter dem Vorbehalt späterer Verfolgung einzustellen. § 209a Abs. 5 und 6 gelten sinngemäß.“Die Staatsanwaltschaft hat sodann das Ermittlungsverfahren gegen die Mitarbeiter, die Staatsanwaltschaft und Gericht ihr gesamtes Wissen über die eigenen Taten und andere Tatsachen, die für die Aufklärung der durch die Zuwiderhandlung begangenen Straftaten von Bedeutung sind, offenbart haben, unter dem Vorbehalt späterer Verfolgung einzustellen. Paragraph 209 a, Absatz 5 und 6 gelten sinngemäß.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 514 Abs. 35 lautet der letzte Satz:In Paragraph 514, Absatz 35, lautet der letzte Satz:
„§ 31 Abs. 6 Z 3 und § 199 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2016 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.“„§ 31 Absatz 6, Ziffer 3 und Paragraph 199, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2016, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 514 erhält der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 159/2021 angefügte Abs. 47 die Absatzbezeichnung „(48)“ und der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 190/2021 angefügte Abs. 48 die Absatzbezeichnung „(49)“; folgender Abs. 50 wird angefügt:In Paragraph 514, erhält der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2021, angefügte Absatz 47, die Absatzbezeichnung „(48)“ und der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021, angefügte Absatz 48, die Absatzbezeichnung „(49)“; folgender Absatz 50, wird angefügt:
„(50)Absatz 50,§ 209a Abs. 1 und § 209b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 243/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft. § 209b in der Fassung des genannten Bundesgesetzes ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Verständigung des Bundeskartellanwalts gemäß § 209b Abs. 1 nach dem 31. Dezember 2021 bei der Staatsanwaltschaft eingelangt ist; für andere Verfahren gilt weiterhin § 209b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2018. § 209a und § 209b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 243/2021 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.“Paragraph 209 a, Absatz eins und Paragraph 209 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 243 aus 2021, treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Paragraph 209 b, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Verständigung des Bundeskartellanwalts gemäß Paragraph 209 b, Absatz eins, nach dem 31. Dezember 2021 bei der Staatsanwaltschaft eingelangt ist; für andere Verfahren gilt weiterhin Paragraph 209 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2018,. Paragraph 209 a und Paragraph 209 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 243 aus 2021, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 516a wird folgender Abs. 13 angefügt:Paragraph 516 a, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„(13) § 209b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 243/2021 dient der Umsetzung der Richtlinie 2019/1/EU zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts, ABl. Nr. L 11 vom 14.01.2019 S. 3.“„(13) Paragraph 209 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 243 aus 2021, dient der Umsetzung der Richtlinie 2019/1/EU zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts, Amtsblatt Nummer L 11 vom 14.01.2019 Seite 3.“
Van der Bellen
Nehammer