BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 31. Dezember 2021

Teil römisch eins

243. Bundesgesetz:

Änderung der Strafprozeßordnung 1975

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 Regierungsvorlage 1175 Ausschussbericht 1256 Sitzung 137,, Bundesrat:, Ausschussbericht 10838 Sitzung 936,, )

 

[CELEX-Nr.: 32019L0001]

243. Bundesgesetz, mit dem die Strafprozeßordnung 1975 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung der Strafprozeßordnung 1975

Die Strafprozeßordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 209 a, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „an die Staatsanwaltschaft“ die Wortfolge „oder die Kriminalpolizei“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 209 b, lautet:

Paragraph 209 b,

  1. Absatz eins,Der Bundeskartellanwalt hat die Staatsanwaltschaft von einem Vorgehen der Bundeswettbewerbsbehörde nach Paragraph 11 b, Absatz eins, oder 2 des Wettbewerbsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2002,, oder von einem solchen Vorgehen der Europäischen Kommission oder von Wettbewerbsbehörden der anderen Mitgliedstaaten (Paragraph 84, des Kartellgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,) zu verständigen, wenn es im Hinblick auf das Gewicht des Beitrags des Unternehmens zur Aufklärung einer Zuwiderhandlung im Sinne von Paragraph 11 b, Absatz eins, Ziffer 3, Wettbewerbsgesetz und die aktive Mitwirkung der einzelnen Mitarbeiter daran unverhältnismäßig wäre, diese Mitarbeiter, die für das Unternehmen an einer solchen Zuwiderhandlung beteiligt waren, wegen einer durch eine solche Zuwiderhandlung begangenen Straftat zu verfolgen.
  2. Absatz 2,Die Staatsanwaltschaft hat sodann das Ermittlungsverfahren gegen die Mitarbeiter, die Staatsanwaltschaft und Gericht ihr gesamtes Wissen über die eigenen Taten und andere Tatsachen, die für die Aufklärung der durch die Zuwiderhandlung begangenen Straftaten von Bedeutung sind, offenbart haben, unter dem Vorbehalt späterer Verfolgung einzustellen. Paragraph 209 a, Absatz 5 und 6 gelten sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 514, Absatz 35, lautet der letzte Satz:

„§ 31 Absatz 6, Ziffer 3 und Paragraph 199, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2016, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 514, erhält der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2021, angefügte Absatz 47, die Absatzbezeichnung „(48)“ und der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021, angefügte Absatz 48, die Absatzbezeichnung „(49)“; folgender Absatz 50, wird angefügt:

  1. Absatz 50,Paragraph 209 a, Absatz eins und Paragraph 209 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 243 aus 2021, treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Paragraph 209 b, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Verständigung des Bundeskartellanwalts gemäß Paragraph 209 b, Absatz eins, nach dem 31. Dezember 2021 bei der Staatsanwaltschaft eingelangt ist; für andere Verfahren gilt weiterhin Paragraph 209 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2018,. Paragraph 209 a und Paragraph 209 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 243 aus 2021, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 516 a, wird folgender Absatz 13, angefügt:

„(13) Paragraph 209 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 243 aus 2021, dient der Umsetzung der Richtlinie 2019/1/EU zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts, Amtsblatt Nummer L 11 vom 14.01.2019 Seite 3.“

Van der Bellen

Nehammer