238. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/2021, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 49 Abs. 3 Z 12 lautet:Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 12, lautet:
freie oder verbilligte Mahlzeiten, die der Dienstgeber an nicht in seinen Haushalt aufgenommene Dienstnehmer/innen zur Verköstigung am Arbeitsplatz freiwillig gewährt; Gutscheine gelten bis zu einem Wert von 8 Euro pro Arbeitstag nicht als Entgelt, wenn sie nur zur Konsumation von Mahlzeiten eingelöst werden können, die von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw. geliefert werden; können Gutscheine zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden, die nicht sofort konsumiert werden müssen, so gelten sie bis zu einem Wert von 2 Euro pro Arbeitstag nicht als Entgelt;“
1a.Novellierungsanordnung 1a, § 49 Abs. 3 Z 30 lautet:Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 30, lautet:
steuerfreie Zulagen und Bonuszahlungen nach § 124b Z 350 lit. a EStG 1988;“steuerfreie Zulagen und Bonuszahlungen nach Paragraph 124 b, Ziffer 350, Litera a, EStG 1988;“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 75a Abs. 3 zweiter Satz wird der Ausdruck „Österreichische Gesundheitskasse“ durch den Ausdruck „Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.Im Paragraph 75 a, Absatz 3, zweiter Satz wird der Ausdruck „Österreichische Gesundheitskasse“ durch den Ausdruck „Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 733 Abs. 8c erhält die Bezeichnung „(8d)“ und folgender Abs. 8c wird vorangestellt:Paragraph 733, Absatz 8 c, erhält die Bezeichnung „(8d)“ und folgender Absatz 8 c, wird vorangestellt:
„(8c)Absatz 8 c,Beiträge für die Beitragszeiträume November und Dezember 2021 sind dem Dienstgeber bis zum 31. Jänner 2022 zu stunden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass diese Beiträge wegen der Coronavirus-Pandemie aus Gründen der Unternehmensliquidität nicht entrichtet werden können. Die Dreitagesfrist nach § 59 Abs. 1 findet Anwendung.“Beiträge für die Beitragszeiträume November und Dezember 2021 sind dem Dienstgeber bis zum 31. Jänner 2022 zu stunden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass diese Beiträge wegen der Coronavirus-Pandemie aus Gründen der Unternehmensliquidität nicht entrichtet werden können. Die Dreitagesfrist nach Paragraph 59, Absatz eins, findet Anwendung.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 733 Abs. 9 letzter Satz wird der Ausdruck „Abs. 7 bis 8c“ durch den Ausdruck „Abs. 7 bis 8d“ ersetzt.Im Paragraph 733, Absatz 9, letzter Satz wird der Ausdruck „Abs. 7 bis 8c“ durch den Ausdruck „Abs. 7 bis 8d“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 733 Abs. 11 wird der Ausdruck „Abs. 7 bis 8b“ durch den Ausdruck „Abs. 7 bis 8c“ ersetzt.Im Paragraph 733, Absatz 11, wird der Ausdruck „Abs. 7 bis 8b“ durch den Ausdruck „Abs. 7 bis 8c“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 736 Abs. 9 wird der Ausdruck „Zeiträume im Jahr 2021“ durch den Ausdruck „Zeiträume im Jahr 2022“ ersetzt.Im Paragraph 736, Absatz 9, wird der Ausdruck „Zeiträume im Jahr 2021“ durch den Ausdruck „Zeiträume im Jahr 2022“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 742a samt Überschrift lautet:Paragraph 742 a, samt Überschrift lautet:
„COVID-19-Tests von asymptomatischen Personen
§ 742a.Paragraph 742 a,
(1)Absatz eins,Die öffentlichen Apotheken, die ärztlichen Hausapotheken, die im niedergelassenen Bereich tätigen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte bzw. Vertragsgruppenpraxen sowie die Vertragsambulatorien sind für die Dauer der durch die WHO ausgerufenen COVID-19-Pandemie berechtigt, Tests für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2 (COVID-19-Test) durchzuführen. Ein Test auf Rechnung des Krankenversicherungsträgers ist nur bei den in einer Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz festzulegenden Personen zulässig, sofern bei diesen keine Symptome vorliegen, die eine Infektion mit SARS-CoV-2 vermuten lassen.
(2)Absatz 2,Der Krankenversicherungsträger hat für die Durchführung eines COVID-19-Tests nach Abs. 1 für die Probenentnahme samt Material, die Auswertung der Probe, die Dokumentation sowie die Ausstellung eines Ergebnisnachweises ein pauschales Honorar zu bezahlen. Zuzahlungen der zu testenden Personen sind unzulässig. Der Bund hat dem Krankenversicherungsträger die daraus resultierenden Aufwendungen aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.Der Krankenversicherungsträger hat für die Durchführung eines COVID-19-Tests nach Absatz eins, für die Probenentnahme samt Material, die Auswertung der Probe, die Dokumentation sowie die Ausstellung eines Ergebnisnachweises ein pauschales Honorar zu bezahlen. Zuzahlungen der zu testenden Personen sind unzulässig. Der Bund hat dem Krankenversicherungsträger die daraus resultierenden Aufwendungen aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.
(3)Absatz 3,Die Verordnung nach Abs. 1 hat auch nähere Bestimmungen über die Durchführung von COVID-19-Tests, insbesondere über die Art der Tests, die elektronische Meldung sowie die Höhe der Honorare für die erbrachten Leistungen nach Abs. 2 festzulegen. Diese Verordnung darf rückwirkend in Kraft treten.Die Verordnung nach Absatz eins, hat auch nähere Bestimmungen über die Durchführung von COVID-19-Tests, insbesondere über die Art der Tests, die elektronische Meldung sowie die Höhe der Honorare für die erbrachten Leistungen nach Absatz 2, festzulegen. Diese Verordnung darf rückwirkend in Kraft treten.
(4)Absatz 4,Der Krankenversicherungsträger ist im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz tätig.“
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 751 Abs. 2 wird der Ausdruck „31. Dezember 2021“ durch den Ausdruck „31. März 2022“ ersetzt.Im Paragraph 751, Absatz 2, wird der Ausdruck „31. Dezember 2021“ durch den Ausdruck „31. März 2022“ ersetzt.
8a.Novellierungsanordnung 8a, Nach § 759 wird folgender § 759a samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 759, wird folgender Paragraph 759 a, samt Überschrift angefügt:
„Einmalzahlung 2022
§ 759a.Paragraph 759 a,
(1)Absatz eins,Allen Personen, die im Dezember 2021 Anspruch auf Ausgleichszulage nach § 292 haben, gebührt eine Einmalzahlung in der Höhe von 150 €.Allen Personen, die im Dezember 2021 Anspruch auf Ausgleichszulage nach Paragraph 292, haben, gebührt eine Einmalzahlung in der Höhe von 150 €.
(2)Absatz 2,Die Einmalzahlung ist kein Pensionsbestandteil, sie ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 1. März 2022 auszuzahlen.
(3)Absatz 3,Die Einmalzahlung gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des § 292 Abs. 3. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Die Einmalzahlung ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.“Die Einmalzahlung gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 292, Absatz 3, Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Die Einmalzahlung ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.“
9.Novellierungsanordnung 9, Nach § 760 wird folgender § 761 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 760, wird folgender Paragraph 761, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 238/2021„Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 238 aus 2021,
§ 761.Paragraph 761,
(1)Absatz eins,Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 238/2021 in Kraft:Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 238 aus 2021, in Kraft:
mit 1. Jänner 2022 die §§ 49 Abs. 3 Z 12 und 736 Abs. 9;mit 1. Jänner 2022 die Paragraphen 49, Absatz 3, Ziffer 12 und 736 Absatz 9,;
mit dem durch Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz festgestellten Zeitpunkt § 742a samt Überschrift.mit dem durch Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz festgestellten Zeitpunkt Paragraph 742 a, samt Überschrift.
(2)Absatz 2,Können Einsatztage im Sinne des § 49 Abs. 3 Z 28 auf Grund der COVID-19-Krise in den Kalendermonaten November und Dezember 2021 nicht stattfinden und werden pauschale Reiseaufwandsentschädigungen weiter gewährt, so gelten diese nach § 49 Abs. 3 Z 28 nicht als Entgelt, wenn sie nach § 124b Z 381 EStG 1988 steuerfrei sind.Können Einsatztage im Sinne des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 28, auf Grund der COVID-19-Krise in den Kalendermonaten November und Dezember 2021 nicht stattfinden und werden pauschale Reiseaufwandsentschädigungen weiter gewährt, so gelten diese nach Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 28, nicht als Entgelt, wenn sie nach Paragraph 124 b, Ziffer 381, EStG 1988 steuerfrei sind.
(3)Absatz 3,Wird der vom Entgelt ausgenommene Betrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen nach § 49 Abs. 3 Z 17 im Kalenderjahr 2021 nicht oder nicht zur Gänze ausgeschöpft, so ist für Dienstnehmer/innen von 1. November 2021 bis 31. Jänner 2022 der Empfang von Gutscheinen im Wert von bis zu 365 € beitragsfrei.“Wird der vom Entgelt ausgenommene Betrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen nach Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 17, im Kalenderjahr 2021 nicht oder nicht zur Gänze ausgeschöpft, so ist für Dienstnehmer/innen von 1. November 2021 bis 31. Jänner 2022 der Empfang von Gutscheinen im Wert von bis zu 365 € beitragsfrei.“
Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/2021, wird wie folgt geändert:Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 151 Abs. 4 wird der Klammerausdruck „(§ 48 Abs. 3)“ durch den Klammerausdruck „(§ 48)“ ersetzt.Im Paragraph 151, Absatz 4, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 48, Absatz 3,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 48,)“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 380a samt Überschrift lautet:Paragraph 380 a, samt Überschrift lautet:
„COVID-19-Tests von asymptomatischen Personen
§ 380a.Paragraph 380 a,
(1)Absatz eins,Die öffentlichen Apotheken, die ärztlichen Hausapotheken, die im niedergelassenen Bereich tätigen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte bzw. Vertragsgruppenpraxen sowie die Vertragsambulatorien sind für die Dauer der durch die WHO ausgerufenen COVID-19-Pandemie berechtigt, Tests für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2 (COVID-19-Test) durchzuführen. Ein Test auf Rechnung des Krankenversicherungsträgers ist nur bei den in einer Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz festzulegenden Personen zulässig, sofern bei diesen keine Symptome vorliegen, die eine Infektion mit SARS-CoV-2 vermuten lassen.
(2)Absatz 2,Die Sozialversicherungsanstalt hat für die Durchführung eines COVID-19-Tests nach Abs. 1 für die Probenentnahme samt Material, die Auswertung der Probe, die Dokumentation sowie die Ausstellung eines Ergebnisnachweises ein pauschales Honorar zu bezahlen. Zuzahlungen der zu testenden Personen sind unzulässig. Der Bund hat dem Krankenversicherungsträger die daraus resultierenden Aufwendungen aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.Die Sozialversicherungsanstalt hat für die Durchführung eines COVID-19-Tests nach Absatz eins, für die Probenentnahme samt Material, die Auswertung der Probe, die Dokumentation sowie die Ausstellung eines Ergebnisnachweises ein pauschales Honorar zu bezahlen. Zuzahlungen der zu testenden Personen sind unzulässig. Der Bund hat dem Krankenversicherungsträger die daraus resultierenden Aufwendungen aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.
(3)Absatz 3,Die Verordnung nach Abs. 1 hat auch nähere Bestimmungen über die Durchführung von COVID-19-Tests, insbesondere über die Art der Tests, die elektronische Meldung sowie die Höhe der Honorare für die erbrachten Leistungen nach Abs. 2 festzulegen. Diese Verordnung darf rückwirkend in Kraft treten.Die Verordnung nach Absatz eins, hat auch nähere Bestimmungen über die Durchführung von COVID-19-Tests, insbesondere über die Art der Tests, die elektronische Meldung sowie die Höhe der Honorare für die erbrachten Leistungen nach Absatz 2, festzulegen. Diese Verordnung darf rückwirkend in Kraft treten.
(4)Absatz 4,Die Sozialversicherungsanstalt ist im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz tätig.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 386 Abs. 2 wird der Ausdruck „31. Dezember 2021“ durch den Ausdruck „31. März 2022“ ersetzt.Im Paragraph 386, Absatz 2, wird der Ausdruck „31. Dezember 2021“ durch den Ausdruck „31. März 2022“ ersetzt.
3a.Novellierungsanordnung 3a, Nach § 392 wird folgender § 392a samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 392, wird folgender Paragraph 392 a, samt Überschrift angefügt:
„Einmalzahlung 2022
§ 392a.Paragraph 392 a,
(1)Absatz eins,Allen Personen, die im Dezember 2021 Anspruch auf Ausgleichszulage nach § 149 haben, gebührt eine Einmalzahlung in der Höhe von 150 €.Allen Personen, die im Dezember 2021 Anspruch auf Ausgleichszulage nach Paragraph 149, haben, gebührt eine Einmalzahlung in der Höhe von 150 €.
(2)Absatz 2,Die Einmalzahlung ist kein Pensionsbestandteil, sie ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 1. März 2022 auszuzahlen.
(3)Absatz 3,Die Einmalzahlung gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des § 149 Abs. 3. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Die Einmalzahlung ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.“Die Einmalzahlung gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 149, Absatz 3, Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Die Einmalzahlung ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 392 wird folgender § 393 samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 392, wird folgender Paragraph 393, samt Überschrift eingefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 238/2021„Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 238 aus 2021,
§ 393.Paragraph 393,
§ 380a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 238/2021 tritt mit dem durch Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz festgestellten Zeitpunkt in Kraft.“ Paragraph 380 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 238 aus 2021, tritt mit dem durch Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz festgestellten Zeitpunkt in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/2021, wird wie folgt geändert:Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 142 Abs. 4 wird der Ausdruck „§ 48 Abs. 3“ durch den Ausdruck „§ 48“ ersetzt.Im Paragraph 142, Absatz 4, wird der Ausdruck „§ 48 Absatz 3, durch den Ausdruck „§ 48“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 374a samt Überschrift lautet:Paragraph 374 a, samt Überschrift lautet:
„COVID-19-Tests von asymptomatischen Personen
§ 374a.Paragraph 374 a,
(1)Absatz eins,Die öffentlichen Apotheken, die ärztlichen Hausapotheken, die im niedergelassenen Bereich tätigen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte bzw. Vertragsgruppenpraxen sowie die Vertragsambulatorien sind für die Dauer der durch die WHO ausgerufenen COVID-19-Pandemie berechtigt, Tests für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2 (COVID-19-Test) durchzuführen. Ein Test auf Rechnung des Krankenversicherungsträgers ist nur bei den in einer Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz festzulegenden Personen zulässig, sofern bei diesen keine Symptome vorliegen, die eine Infektion mit SARS-CoV-2 vermuten lassen.
(2)Absatz 2,Die Sozialversicherungsanstalt hat für die Durchführung eines COVID-19-Tests nach Abs. 1 für die Probenentnahme samt Material, die Auswertung der Probe, die Dokumentation sowie die Ausstellung eines Ergebnisnachweises ein pauschales Honorar zu bezahlen. Zuzahlungen der zu testenden Personen sind unzulässig. Der Bund hat dem Krankenversicherungsträger die daraus resultierenden Aufwendungen aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.Die Sozialversicherungsanstalt hat für die Durchführung eines COVID-19-Tests nach Absatz eins, für die Probenentnahme samt Material, die Auswertung der Probe, die Dokumentation sowie die Ausstellung eines Ergebnisnachweises ein pauschales Honorar zu bezahlen. Zuzahlungen der zu testenden Personen sind unzulässig. Der Bund hat dem Krankenversicherungsträger die daraus resultierenden Aufwendungen aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.
(3)Absatz 3,Die Verordnung nach Abs. 1 hat auch nähere Bestimmungen über die Durchführung von COVID-19-Tests, insbesondere über die Art der Tests, die elektronische Meldung sowie die Höhe der Honorare für die erbrachten Leistungen nach Abs. 2 festzulegen. Diese Verordnung darf rückwirkend in Kraft treten.Die Verordnung nach Absatz eins, hat auch nähere Bestimmungen über die Durchführung von COVID-19-Tests, insbesondere über die Art der Tests, die elektronische Meldung sowie die Höhe der Honorare für die erbrachten Leistungen nach Absatz 2, festzulegen. Diese Verordnung darf rückwirkend in Kraft treten.
(4)Absatz 4,Die Sozialversicherungsanstalt ist im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz tätig.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 380 Abs. 2 wird der Ausdruck „31. Dezember 2021“ durch den Ausdruck „31. März 2022“ ersetzt.Im Paragraph 380, Absatz 2, wird der Ausdruck „31. Dezember 2021“ durch den Ausdruck „31. März 2022“ ersetzt.
3a.Novellierungsanordnung 3a, Nach § 386 wird folgender § 386a samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 386, wird folgender Paragraph 386 a, samt Überschrift angefügt:
„Einmalzahlung 2022
§ 386a.Paragraph 386 a,
(1)Absatz eins,Allen Personen, die im Dezember 2021 Anspruch auf Ausgleichszulage nach § 140 haben, gebührt eine Einmalzahlung in der Höhe von 150 €.Allen Personen, die im Dezember 2021 Anspruch auf Ausgleichszulage nach Paragraph 140, haben, gebührt eine Einmalzahlung in der Höhe von 150 €.
(2)Absatz 2,Die Einmalzahlung ist kein Pensionsbestandteil, sie ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 1. März 2022 auszuzahlen.
(3)Absatz 3,Die Einmalzahlung gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des § 140 Abs. 3. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Die Einmalzahlung ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.“Die Einmalzahlung gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 140, Absatz 3, Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Die Einmalzahlung ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 386 wird folgender § 387 samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 386, wird folgender Paragraph 387, samt Überschrift eingefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 238/2021„Schlussbestimmung zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 238 aus 2021,
§ 387.Paragraph 387,
§ 374a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 238/2021 tritt mit dem durch Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz festgestellten Zeitpunkt in Kraft.“ Paragraph 374 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 238 aus 2021, tritt mit dem durch Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz festgestellten Zeitpunkt in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/2021, wird wie folgt geändert:Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 22a Abs. 2 wird der Ausdruck „des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes“ durch den Ausdruck „ASVG“ ersetzt.Im Paragraph 22 a, Absatz 2, wird der Ausdruck „des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes“ durch den Ausdruck „ASVG“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 261a samt Überschrift lautet:Paragraph 261 a, samt Überschrift lautet:
„COVID-19-Tests von asymptomatischen Personen
§ 261a.Paragraph 261 a,
(1)Absatz eins,Die öffentlichen Apotheken, die ärztlichen Hausapotheken, die im niedergelassenen Bereich tätigen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte bzw. Vertragsgruppenpraxen sowie die Vertragsambulatorien sind für die Dauer der durch die WHO ausgerufenen COVID-19-Pandemie berechtigt, Tests für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2 (COVID-19-Test) durchzuführen. Ein Test auf Rechnung des Krankenversicherungsträgers ist nur bei den in einer Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz festzulegenden Personen zulässig, sofern bei diesen keine Symptome vorliegen, die eine Infektion mit SARS-CoV-2 vermuten lassen.
(2)Absatz 2,Die Versicherungsanstalt hat für die Durchführung eines COVID-19-Tests nach Abs. 1 für die Probenentnahme samt Material, die Auswertung der Probe, die Dokumentation sowie die Ausstellung eines Ergebnisnachweises ein pauschales Honorar zu bezahlen. Zuzahlungen der zu testenden Personen sind unzulässig. Der Bund hat dem Krankenversicherungsträger die daraus resultierenden Aufwendungen aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.Die Versicherungsanstalt hat für die Durchführung eines COVID-19-Tests nach Absatz eins, für die Probenentnahme samt Material, die Auswertung der Probe, die Dokumentation sowie die Ausstellung eines Ergebnisnachweises ein pauschales Honorar zu bezahlen. Zuzahlungen der zu testenden Personen sind unzulässig. Der Bund hat dem Krankenversicherungsträger die daraus resultierenden Aufwendungen aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.
(3)Absatz 3,Die Verordnung nach Abs. 1 hat auch nähere Bestimmungen über die Durchführung von COVID-19-Tests, insbesondere über die Art der Tests, die elektronische Meldung sowie die Höhe der Honorare für die erbrachten Leistungen nach Abs. 2 festzulegen. Diese Verordnung darf rückwirkend in Kraft treten.Die Verordnung nach Absatz eins, hat auch nähere Bestimmungen über die Durchführung von COVID-19-Tests, insbesondere über die Art der Tests, die elektronische Meldung sowie die Höhe der Honorare für die erbrachten Leistungen nach Absatz 2, festzulegen. Diese Verordnung darf rückwirkend in Kraft treten.
(4)Absatz 4,Die Versicherungsanstalt ist im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz tätig.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 265 Abs. 2 wird der Ausdruck „31. Dezember 2021“ durch den Ausdruck „31. März 2022“ ersetzt.Im Paragraph 265, Absatz 2, wird der Ausdruck „31. Dezember 2021“ durch den Ausdruck „31. März 2022“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 271 wird folgender § 272 samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 271, wird folgender Paragraph 272, samt Überschrift eingefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 238/2021„Schlussbestimmung zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 238 aus 2021,
§ 272.Paragraph 272,
§ 261a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 238/2021 tritt mit dem durch Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz festgestellten Zeitpunkt in Kraft.“ Paragraph 261 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 238 aus 2021, tritt mit dem durch Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz festgestellten Zeitpunkt in Kraft.“
Van der Bellen
Nehammer