BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 30. Dezember 2021

Teil I

237. Bundesgesetz:

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und das Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

(NR: GP XXVII IA 2069/A AB 1224 S. 135. BR: AB 10855 S. 936.)

237. Bundesgesetz, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 80, Ziffer 3, wird folgender Satz angefügt:

„Darüber hinaus gilt der Versicherungsfall der Mutterschaft in jenem Zeitpunkt und für jenen Zeitraum als eingetreten, in dem auf Grund eines fach- oder amtsärztlichen Zeugnisses nachgewiesen wird, dass das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Tätigkeit gefährdet wäre.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 102, Absatz eins, wird der Ausdruck „die Schwangerschaft“ durch den Ausdruck „den nach seinem Eintritt (Paragraph 80, Ziffer 3,) liegenden Zeitraum der Schwangerschaft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 102 a, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDen Anspruchsberechtigten nach Paragraph 102, Absatz 5, gebührt für die Dauer der letzten acht Wochen vor der Entbindung, für den Entbindungstag selbst und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung Betriebshilfe oder Wochengeld nach Maßgabe der Absatz 2 und 3; weiblichen Versicherten nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten und Kaiserschnittentbindungen gebührt diese Leistung nach der Entbindung durch zwölf Wochen. Die Achtwochenfrist vor der voraussichtlichen Entbindung ist auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses zu berechnen. Erfolgt die Entbindung zu einem anderen als dem vom Arzt angenommenen Zeitpunkt, so verkürzt oder verlängert sich die Frist vor der Entbindung entsprechend. Die Frist nach der Entbindung verlängert sich jedoch in jedem Fall bis zu dem Zeitpunkt, in dem unter der Annahme der Geltung der Vorschriften des Mutterschutzrechtes ein Beschäftigungsverbot enden würde. Über die Frist von acht Wochen vor der Entbindung hinaus gebührt die Leistung, solange bei Fortdauer der Tätigkeit Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet wäre und dies durch ein fach- oder amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen wird.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 102 a, Absatz 3 bis 5 lautet:

  1. Absatz 3Wird die Leistung nach Absatz eins, nicht im Wege der Beistellung einer Arbeitskraft durch den Versicherungsträger erbracht, so gebührt anstelle dieser Leistung ein tägliches Wochengeld, solange während des im Absatz eins, genannten Zeitraumes eine geeignete betriebsfremde, soweit eine solche nicht zur Verfügung steht, eine nicht betriebsfremde Hilfe ständig zur Entlastung der Wöchnerin eingesetzt worden ist. Als ständig gilt nur eine Tätigkeit, die
    1. Litera a
      an mindestens vier Tagen oder im Ausmaß von 20 Stunden in einer Woche oder
    2. Litera b
      bezogen auf Teilzeiträume nach Absatz 5,, jeweils im Durchschnitt an vier Tagen oder im Ausmaß von 20 Stunden in einer Woche
    von der Hilfe zur Entlastung der Wöchnerin verrichtet wird.
  2. Absatz 4Die Voraussetzung des Absatz 3, entfällt, wenn
    1. Ziffer eins
      infolge der örtlichen Lage des Betriebes eine Hilfe oder Nachbarschaftshilfe nicht herangezogen werden kann, oder
    2. Ziffer 2
      wegen der Art der der Wöchnerin zustehenden Berechtigung zur Ausübung der die Pflichtversicherung begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit der Einsatz einer Hilfe zur Entlastung der Wöchnerin nicht zulässig ist, oder
    3. Ziffer 3
      die Wöchnerin auf Grund eines frühestens mit Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft angezeigten Ruhens oder einer Unterbrechung der selbständigen Tätigkeit nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, oder 10 von der Pflichtversicherung ausgenommen ist.
  3. Absatz 5Das tägliche Wochengeld nach Absatz 3, beträgt 56,87 €. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2022, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 47,) vervielfachte Betrag. Das Wochengeld ist in bis zu drei Teilbeiträgen (nach Ende eines vorzeitigen Anspruchszeitraumes nach Paragraph 102 a, Absatz eins, letzter Satz, nach der Geburt und nach Ende des Anspruchszeitraumes) auszubezahlen. Auf gesonderten Antrag kann eine Auszahlung in kürzeren, vier Wochen nicht unterschreitenden, Intervallen erfolgen. Abgesehen von Fällen des Absatz 4, setzt die Auszahlung eines Teilbetrages die Bestätigung des erfolgten Einsatzes einer Hilfe im Sinne des Absatz 3, während des jeweiligen Teilzeitraumes im Antrag voraus.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 102 a, Absatz 6, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 102 a, wird folgender Paragraph 102 b, samt Überschrift eingefügt:

„Zusammentreffen von Ansprüchen auf Wochengeld und Unterstützungsleistung

Paragraph 102 b,

  1. Absatz einsTrifft ein Anspruch auf Wochengeld oder Betriebshilfe nach Paragraph 102 a, mit einem Anspruch auf Unterstützungsleistung nach Paragraph 104 a, zusammen, so gebührt für diesen Zeitraum nur das Wochengeld oder die Betriebshilfe.
  2. Absatz 2Die Dauer des Anspruches auf Wochengeld oder Betriebshilfe nach Paragraph 102 a, wird auf die Höchstdauer des Anspruches auf Unterstützungsleistung nach Paragraph 104 a, nicht angerechnet.“

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 392, wird folgender Paragraph 393, samt Überschrift eingefügt:

„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2021,

Paragraph 393,

Die Paragraphen 80, Ziffer 3,, 102 Absatz eins,, 102a Absatz eins, sowie 3 bis 6 und 102b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2021, treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 76, Ziffer 2, wird folgender Satz angefügt:

„Darüber hinaus gilt der Versicherungsfall der Mutterschaft in jenem Zeitpunkt und für jenen Zeitraum als eingetreten, in dem auf Grund eines fach- oder amtsärztlichen Zeugnisses nachgewiesen wird, dass das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Tätigkeit gefährdet wäre.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 97, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDer Versicherungsfall der Mutterschaft umfasst den nach seinem Eintritt (Paragraph 76, Ziffer 2,) liegenden Zeitraum der Schwangerschaft, die Entbindung und die sich daraus ergebenden Folgen, soweit diese Folgen nicht als Versicherungsfall der Krankheit anzusehen sind.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 98, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDen Anspruchsberechtigten nach Paragraph 97, Absatz 8, gebührt für die Dauer der letzten acht Wochen vor der Entbindung, für den Entbindungstag selbst und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung Betriebshilfe oder Wochengeld nach Maßgabe der Absatz 2 und 3; weiblichen Versicherten nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten und Kaiserschnittentbindungen gebührt diese Leistung nach der Entbindung durch zwölf Wochen. Die Achtwochenfrist vor der voraussichtlichen Entbindung ist auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses zu berechnen. Erfolgt die Entbindung zu einem anderen als dem vom Arzt angenommenen Zeitpunkt, so verkürzt oder verlängert sich die Frist vor der Entbindung entsprechend. Die Frist nach der Entbindung verlängert sich jedoch in jedem Fall bis zu dem Zeitpunkt, in dem unter der Annahme der Geltung der Vorschriften des Mutterschutzrechtes ein Beschäftigungsverbot enden würde. Über die Frist von acht Wochen vor der Entbindung hinaus gebührt die Leistung, solange bei Fortdauer der Tätigkeit Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet wäre und dies durch ein fach- oder amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen wird.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 98, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Wird die Leistung nach Absatz eins, nicht im Wege der Beistellung einer Arbeitskraft durch den Versicherungsträger erbracht, so gebührt anstelle dieser Leistung ein tägliches Wochengeld, solange während des im Absatz eins, genannten Zeitraumes eine geeignete betriebsfremde, soweit eine solche nicht zur Verfügung steht, eine nicht betriebsfremde Hilfe ständig zur Entlastung der Wöchnerin eingesetzt worden ist. Als ständig gilt nur eine Tätigkeit, die
    1. Litera a
      an mindestens vier Tagen oder im Ausmaß von 20 Stunden in einer Woche oder
    2. Litera b
      bezogen auf Teilzeiträume nach Absatz 5,, jeweils im Durchschnitt an vier Tagen oder im Ausmaß von 20 Stunden in einer Woche
    von der Hilfe zur Entlastung der Wöchnerin verrichtet wird.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 98, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Das tägliche Wochengeld nach Absatz 3, beträgt 56,87 €. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2022, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 45,) vervielfachte Betrag. Das Wochengeld ist in bis zu drei Teilbeiträgen (nach Ende eines vorzeitigen Anspruchszeitraumes nach Paragraph 98, Absatz eins, letzter Satz, nach der Geburt und nach Ende des Anspruchszeitraumes) auszuzahlen. Auf gesonderten Antrag kann eine Auszahlung in kürzeren, vier Wochen nicht unterschreitenden Intervallen erfolgen. Abgesehen von Fällen des Absatz 4, setzt die Auszahlung eines Teilbetrages die Bestätigung des erfolgten Einsatzes einer Hilfe im Sinne des Absatz 3, während des jeweiligen Teilzeitraumes im Antrag voraus.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 98, Absatz 6, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 7, Die Überschrift des Paragraph 148 j, lautet:

„Abfindung und Abfertigung von Renten“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 148 j, Absatz 2 und 3 lautet:

  1. Absatz 2Anstelle der nach Paragraph 148 i, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2,, 4 und 5 weggefallenen Betriebsrenten gebührt – außer bei einer nach einer Abfindung nach Absatz eins, weitergewährten Betriebsrente – eine Abfertigung mit dem nach Absatz 3, zu berechnenden Kapital. In den Fällen der unbefristeten Zuerkennung einer vormals befristeten Pension ist die Betriebsrente zum Zeitpunkt des auf die unbefristete Zuerkennung der Pension nächstfolgenden Monatsersten abzufertigen, wobei der Ermittlung des Abfertigungskapitals das Rentenausmaß zum Zeitpunkt des erstmaligen, sei es auch befristeten Wegfalls bzw. im Falle einer späteren Gesamtrente zum Zeitpunkt der Bildung derselben zu Grunde zu legen ist.
  2. Absatz 3Das Abfertigungskapital ist geschlechtsneutral nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen. Das Nähere wird durch Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz geregelt. Wird die laufende Rente über den Stichtag der Rentenabfertigung hinaus ausbezahlt, ist der zu viel ausbezahlte Betrag auf das Abfertigungskapital anzurechnen.“

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 148 j, Absatz 5, wird das Wort „Abfindung“ durch den Ausdruck „Abfindung bzw. Abfertigung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 386, wird Paragraph 387, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2021,

Paragraph 387,

  1. Absatz einsEs treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2021, in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag die Paragraphen 76, Ziffer 2,, 97 Absatz eins und 98 Absatz eins,, 3, 5 und 6;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Jänner 2022 Paragraph 148 j, Absatz 2,, 3 und 5 sowie die Überschrift zu Paragraph 148 j,

  1. Absatz 2Die Verordnung nach Paragraph 148 j, Absatz 3, darf bereits ab dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2021, folgenden Tag erlassen werden, sie darf jedoch erst mit 1. Jänner 2022 in Kraft treten.“

Van der Bellen

Nehammer