BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 30. Dezember 2021

Teil I

233. Bundesgesetz:

Änderung des Registerzählungsgesetzes

(NR: GP römisch XXVII RV 1172 AB 1280 S. 137. BR: AB 10812 S. 935.)

233. Bundesgesetz, mit dem das Registerzählungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Registerzählungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 2, wird das Zitat „§ 16b Absatz 7 “, durch das Zitat „§ 16b Absatz eins “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In den Paragraphen 3 und 8 wird das Wort „Anlage“ jeweils durch das Wort „Anlage“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 3, Absatz 3, wird das Zitat „§ 2 Ziffer eins und 2“ durch das Zitat „§ 2 Ziffer 2 und 4“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 4, samt Überschrift lautet:

„Erhebungsart

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDie Erhebungsmerkmale sind unter Verwendung bereichsspezifischer Personenkennzeichen (bPK) gemäß Paragraph 9, des EGovernment-Gesetzes (E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, ohne Namen der Betroffenen auf folgende Arten zu erheben:
    1. Ziffer eins
      Die Merkmale gemäß Ziffer eins Punkt eins bis 1.9 der Anlage durch Beschaffung von Verwaltungsdaten (Paragraph 3, Ziffer 17, des Bundesstatistikgesetzes 2000) von den Meldebehörden;
    2. Ziffer 2
      Das Merkmal gemäß Ziffer eins Punkt 10, der Anlage durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der Personenstandsbehörden;
    3. Ziffer 3
      Die Merkmale gemäß Ziffer eins Punkt 11,, 1.12, 1.14.1, 1.14.2, 1.14.3.1, 1.14.4, 1.14.5 bis 1.14.7 und 1.14.12 der Anlage durch Beschaffung von Verwaltungsdaten
      1. Litera a
        der dem Dachverband der Sozialversicherungsträger angehörenden Sozialversicherungsträger,
      2. Litera b
        der Krankenfürsorgeanstalten der Länder und Gemeinden (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,) und
      3. Litera c
        der Kammern der freien Berufe für Personen, die nach Paragraph 5, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, auf Antrag dieser Kammern von der Pflichtversicherung ausgenommen sind oder waren;
    4. Ziffer 4
      Die Merkmale gemäß Ziffer eins Punkt 13,, 1.14.10 und 1.14.11 der Anlage durch Heranziehung von Daten der Schul- und Hochschulstatistik und des Bildungsstandregisters (Paragraphen 18 und 19 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,) der Bundesanstalt;
    5. Ziffer 5
      Die Merkmale gemäß Ziffer eins Punkt 14 Punkt 3 Punkt 2,, 1.14.3.3, 1.14.8 und 1.14.13 der Anlage durch Beschaffung von Verwaltungsdaten des Steuerregisters der Abgabenbehörden des Bundes (Paragraph 114, Absatz 2, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,);
    6. Ziffer 6
      Die Merkmale gemäß Ziffer eins Punkt 9 und 1.14.9 der Anlage durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom „Arbeitsmarktservice Österreich“ (Paragraph eins, Absatz 3, des Arbeitsmarktservicegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,);
    7. Ziffer 7
      Die Merkmale gemäß Ziffer eins Punkt 15,, 1.16 und Ziffer 2, der Anlage durch Heranziehung von Daten des Registers der statistischen Einheiten (Paragraph 25 a, des Bundesstatistikgesetzes 2000);
    8. Ziffer 8
      Die Merkmale gemäß Ziffer 3, der Anlage durch Heranziehung von Daten des Gebäude- und Wohnungsregisters (Paragraph eins, Absatz eins, GWR-Gesetz).
  2. Absatz 2Zur Erhebung der Merkmale gemäß Ziffer eins Punkt 11 und Ziffer eins Punkt 12, der Anlage haben die Inhaber von Verwaltungsdaten gemäß Absatz eins, Ziffer 3, die verschlüsselten bPK „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) der Eltern, der Kinder und der/des Partnerin/Partners des jeweils Betroffenen der Bundesanstalt zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 5, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Bundesanstalt hat zur Qualitätssicherung die Basisdaten mit folgenden jeweils entsprechenden Vergleichsdaten auf Vollständigkeit und Übereinstimmung zu vergleichen:

Basisdaten gemäß Paragraph 4,

Vergleichsdaten

1.

Wohnadresse des Hauptwohnsitzes,

Adresse der Kontaktstelle der Obdachlosen,

Geburtsdatum,

Geschlecht,

Staatsangehörigkeit

(Ziffer eins Punkt eins,, 1.4 bis 1.7 der Anlage)

der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 und 8 angeführten Dateninhaber; des Zentralen Personenstandsregisters (Paragraph 44, des Personenstandsgesetzes 2013); des Zentralen Staatsbürgerschaftsregisters (Paragraph 56 a, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985);

der zentralen Zulassungsevidenz (Paragraph 47, des Kraftfahrgesetzes 1967);

der Familienbeihilfendatenverarbeitung (Paragraph 46 a, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967);

des Zentralen Fremdenregisters (Paragraph 26, BFA-Verfahrensgesetz); der Sozialhilfeträger der Länder;

der Dienstbehörden und der die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes und der Länder.

2.

Adresse der weiteren Wohnsitze,

Adresse der früheren Hauptwohnsitze,

Adresse der späteren Hauptwohnsitze

(Ziffer eins Punkt 2 und 1.3 der Anlage).

der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3,, 5, 6 und 8 angeführten Dateninhaber.

3.

Staat des Geburtsortes

(Ziffer eins Punkt 8, der Anlage).

der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und 5 angeführten Dateninhaber; des Zentralen Personenstandsregisters; des Zentralen Staatsbürgerschaftsregisters;

des Zentralen Fremdenregisters;

der Dienstbehörden und der die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes und der Länder.

4.

Bei früherem Wohnsitz im Ausland Jahr der Ankunft in Österreich (ab 1980)

(Ziffer eins Punkt 9, der Anlage).

der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 angeführten Dateninhaber; des zentralen Fremdenregisters.

5.

Familienstand

(Ziffer eins Punkt 10, der Anlage).

der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3,, 5 und 6 angeführten Dateninhaber; der Familienbeihilfendatenverarbeitung; des Zentralen Fremdenregisters; der Sozialhilfeträger der Länder; der Dienstbehörden und der die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes und der Länder; des Zentralen Personenstandsregisters; des Zentralen Staatsbürgerschaftsregisters; des Zentralen Melderegisters.

6.

Stellung in der Familie,

Zahl und Geburtsdaten der lebend geborenen Kinder

(Ziffer eins Punkt 11,, 1.12 der Anlage).

gemäß Paragraph 4, Absatz 2, der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, genannten Dateninhaber; der Familienbeihilfendatenverarbeitung; des Zentralen Fremdenregisters, des Zentralen Personenstandsregisters, der Sozialhilfeträger der Länder.

7.

Erwerbstätig,

nicht erwerbstätig

(Ziffer eins Punkt 14 Punkt eins, der Anlage).

der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, angeführten Dateninhaber;

des Registers der statistischen Einheiten;

der Dienstbehörden und der die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes und der Länder.

8.

Beruf,

Stellung im Beruf,

Vollzeit beschäftigt,

Teilzeit beschäftigt,

Pensionist/Pensionistin

(Ziffer eins Punkt 14 Punkt 2,, 1.14.3.2, 1.14.3.3, 1.14.13 der Anlage).

der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3,, 5 und 6 angeführten Dateninhaber; des Zentralen Fremdenregisters, des eHealth-Verzeichnisdienstes (Paragraph 10, des Gesundheitstelematikgesetzes 2012), des Gesundheitsberuferegisters (Paragraph 6, des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes), der Dienstbehörden und der die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes und der Länder.

9.

In Elternkarenz während aufrechtem

Dienstverhältnis,

Arbeitsstätte

(Ziffer eins Punkt 14 Punkt 4,, 1.14.6 der Anlage).

der Dienstbehörden und der die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes und der Länder.

10.

Im Präsenz- oder Zivildienst

(Ziffer eins Punkt 14 Punkt 12, der Anlage).

der Familienbeihilfendatenverarbeitung;

des Bundesministeriums für Landesverteidigung;

des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus.

11.

Höchste abgeschlossene Ausbildung (Ziffer eins Punkt 13, der Anlage).

der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Dateninhaber; des Zentralen Fremdenregisters; der Schul- und Hochschulstatistik; des eHealth-Verzeichnisdienstes; des Gesundheitsberuferegisters.

12.

Haushalt (Ziffer eins Punkt 15, der Anlage).

des Gebäude- und Wohnungsregisters.

13.

Adresse des Gebäudes, Gebäudeeigentümertyp, Adresse der Wohnung, Rechtsverhältnistyp an der Wohnung (Ziffer 3 Punkt eins Punkt eins,, 3.1.4, 3.2.1, 3.2.8 der Anlage).

die im (elektronischen) Grundbuch (Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955, Paragraphen 2 und 2a des Grundbuchsumstellungsgesetzes) eingetragenen Eigentümer der Gebäude beziehungsweise Wohnungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 2 und 4 GWR-Gesetz.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 5, Absatz 6, vorletzter Satz lautet:

„Mit dem Einspruch vorgelegte Beurkundungen der zuständigen Personenstandsbehörde über die Geburt und das Ableben von Personen und rechtskräftige bescheidmäßige Entscheidungen der zuständigen Meldebehörde über den Hauptwohnsitz zum Erhebungsstichtag sind jedoch für die Bundesanstalt bindend.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 6, samt Überschrift lautet:

„Durchführung der Erhebung

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDie Inhaber von Verwaltungsdaten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, 5 und 6, Paragraph 4, Absatz 2, sowie Paragraph 5, Absatz eins, haben auf Verlangen der Bundesanstalt bei der Stammzahlenregisterbehörde (Paragraph 7, E-GovG) unverzüglich für jene Personen, über die nach diesem Bundesgesetz Daten an die Bundesanstalt übermittelt werden sollen, für den betroffenen staatlichen Tätigkeitsbereich die Erzeugung der bPK sowie die Erzeugung der bPK-AS als „Fremd-bPK“ zu beantragen, soweit derartige bPK noch nicht zur Verfügung stehen. Die Inhaber von Verwaltungsdaten haben die verschlüsselten bPK-AS für Zählungen nach diesem Bundesgesetz sowie für andere statistische Erhebungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000 aufzubewahren.
  2. Absatz 2Die Datenübermittlungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, 5 und 6, Paragraph 4, Absatz 2, sowie Paragraph 5, Absatz eins, sowie die allenfalls für Abklärungen und Befragungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2 bis 5 notwendigen Datenübermittlungen haben jeweils verknüpft mit dem verschlüsselten bPK des betroffenen staatlichen Tätigkeitsbereiches und dem verschlüsselten bPK-AS des jeweiligen Betroffenen zu erfolgen. Die Bundesanstalt hat die bPK-AS und die verschlüsselten bPK des betroffenen Tätigkeitsbereiches für Zählungen nach diesem Bundesgesetz sowie für andere statistische Erhebungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000 aufzubewahren.
  3. Absatz 3Verfügt der Inhaber der Verwaltungsdaten nicht über die technischen Voraussetzungen zur Erzeugung von bPK durch die Stammzahlenregisterbehörde gemäß Paragraph 10, Absatz 2, E-GovG, jedoch über die Sozialversicherungsnummer zu den zu übermittelnden Verwaltungsdaten, so hat er vom Dachverband der Sozialversicherungsträger zu den einzelnen Sozialversicherungsnummern die verschlüsselten bPK-AS anzufordern. Der Dachverband hat einer solchen Anforderung unverzüglich nachzukommen. Der Inhaber der Verwaltungsdaten hat in der Folge die Daten verknüpft mit dem verschlüsselten bPK-AS der Bundesanstalt zu übermitteln.
  4. Absatz 4Die Bundesanstalt hat das Verlangen gemäß Absatz eins und auf Datenübermittlung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, 5 und 6, Paragraph 4, Absatz 2, sowie Paragraph 5, Absatz eins, so rechtzeitig zu stellen, dass die Datenübermittlung unter Berücksichtigung der Aktualität der Daten und des Zeitaufwandes für die Datenaufbringung, längstens sechs Monate nach dem Stichtag gemäß Paragraph eins, erfolgen kann, mit Ausnahme der Übermittlung der Daten gemäß Ziffer eins Punkt 3, der Anlage durch das Zentrale Melderegister, welche frühestens sechs Monate und einen Tag und spätestens sieben Monate nach dem Stichtag zu erfolgen hat.
  5. Absatz 5Die Datenübermittlung gemäß Paragraph 5, Absatz 4, hat innerhalb eines Monats nach Verlangen durch die Bundesanstalt zu erfolgen, wobei die Übermittlung der Art der letzten Änderung oder Ergänzung des elektronischen Datenbestandes nur auf eine Weise erfolgen darf, dass kein Rückschluss auf ein Datum gemäß Artikel 9 und 10 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, des Betroffenen durch die Bundesanstalt möglich ist.
  6. Absatz 6Die Inhaber der Verwaltungsdaten haben bei der Abklärung gemäß Paragraph 5, Absatz 2 und 3 ohne Verzug mitzuwirken.
  7. Absatz 7Bei der Heranziehung von Daten der Schul- und Hochschulstatistik sowie des Bildungsstandregisters gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, gilt Paragraph 20, Absatz 2, des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020.
  8. Absatz 8Die Datenübermittlung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, 5 und 6, Paragraph 4, Absatz 2, sowie Paragraph 5, Absatz eins,, die Mitwirkung nach Absatz eins, sowie Paragraph 5, Absatz 2 bis 5
    1. Ziffer eins
      der Meldebehörden erfolgt im Wege des Zentralen Melderegisters (Paragraph 16, MeldeG),
    2. Ziffer 2
      der Personenstandsbehörden erfolgt im Wege des Zentralen Personenstandsregisters,
    3. Ziffer 3
      der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, angeführten Dateninhaber erfolgt im Wege des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger,
    4. Ziffer 4
      der Abgabenbehörden des Bundes erfolgt im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH und
    5. Ziffer 5
      der Dienstbehörden und der die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes erfolgt durch den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, soweit die zentralen Personalverwaltungssysteme über die Bundesrechenzentrum GmbH abgewickelt werden.
    Zu diesem Zweck haben die Verantwortlichen gemäß Artikel 4 Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung die für die Erlangung der bPK notwendigen Daten sowie die der Bundesanstalt zu übermittelnden Daten dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Personenstandsregister, dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und der Bundesrechenzentrum GmbH als Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4 Ziffer 8, der Datenschutz-Grundverordnung zu übermitteln. Ist es zur Abklärung von Lücken und Widersprüchen in den Daten und zur Wohnsitzanalyse (Paragraph 5, Absatz 4,) erforderlich, hat die Bundesanstalt die Abklärung zusätzlich unmittelbar mit den Inhabern der betreffenden Verwaltungsdaten vorzunehmen. Die Datenübermittlung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b und c kann abweichend von Ziffer 3, auch unmittelbar an die Bundesanstalt erfolgen.
  9. Absatz 9Die Daten gemäß Absatz eins bis 4 sind auf elektronischem Wege zu übermitteln. Die Datenübermittlungen und die Mitwirkungen bei der Registerzählung haben unentgeltlich zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 7, Absatz eins, wird das Zitat „§ 4 Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 4 und 5“ durch das Zitat „§ 4 Absatz eins, Ziffer eins bis 3, 5 und 6“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 8, Absatz eins, wird das Zitat „Z 1.13.7, 1.13.8, 3.1.9 bis 3.1.12 und 3.2.6 bis 3.2.8“ durch das Zitat „Z 1.14.7, 1.14.8, 3.1.9, 3.1.10 und 3.2.6 bis 3.2.8“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Der 2. Abschnitt entfällt.

Novellierungsanordnung 11, Der „3. Abschnitt“ erhält die Abschnittsbezeichnung „2. Abschnitt“; die Paragraphen 10 bis 14 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 9“ bis „§ 13“.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 11, (neu) wird das Wort „beide“ durch das Wort „alle“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Dem Paragraph 12, (neu) wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 3,, Paragraph 4, samt Überschrift, Paragraph 5, Absatz eins und 6 vorletzter Satz, Paragraph 6, samt Überschrift, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8,, die Abschnittsbezeichnung „2. Abschnitt“, die Paragraphenbezeichnungen der Paragraphen 9, bis 13, Paragraph 11,, Paragraph 13, samt Überschrift sowie die Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 233 aus 2021, treten mit 31. Oktober 2021 in Kraft; gleichzeitig tritt der 2. Abschnitt in der bis dahin geltenden Fassung außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 13, (neu) samt Überschrift lautet:

„Vollziehung

Paragraph 13,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich Paragraph eins, Absatz 2, die Bundesregierung;
  2. Ziffer 2
    hinsichtlich Paragraph eins, Absatz 3, jene Bundesministerin oder jener Bundesminister, die oder der die betreffende Statistik für die Wahrnehmung von in ihrem oder seinem Zuständigkeitsbereich fallenden Bundesaufgaben benötigt;
  3. Ziffer 3
    hinsichtlich Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Paragraph 7, der Bundesminister für Inneres;
  4. Ziffer 4
    hinsichtlich Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz;
  5. Ziffer 5
    hinsichtlich Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung;
  6. Ziffer 6
    hinsichtlich Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, der Bundesminister für Finanzen;
  7. Ziffer 7
    hinsichtlich Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, der Bundesminister für Arbeit;
  8. Ziffer 8
    hinsichtlich Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 und Paragraph 8, Absatz 2, die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort;
  9. Ziffer 9
    hinsichtlich der Paragraphen 5 und 6 die oder der für den Inhaber der Verwaltungsdaten zuständige Bundesministerin oder Bundesminister, sofern der Dateninhaber dem Bund zuzurechnen ist;
  10. Ziffer 10
    hinsichtlich der übrigen Bestimmungen, soweit sie sich auf die Volkszählung beziehen, der Bundesminister für Inneres und, soweit sie sich auf die Gebäude- und Wohnungszählung sowie Arbeitsstättenzählung beziehen, die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort.“

Novellierungsanordnung 15, Die Anlage lautet:

„ANLAGE

1.

Erhebungsmerkmale der Volkszählung (Paragraph 3, Absatz eins,):

1.1

Wohnadresse des Hauptwohnsitzes (Paragraph eins, Absatz 7, MeldeG);

1.2

Wohnadresse allfälliger weiterer Wohnsitze;

1.3

Wohnadressen des Hauptwohnsitzes im Zeitraum ein Jahr vor und sechs Monate nach dem Stichtag inklusive der Anmelde- und Abmeldedaten;

1.4

Adresse der Kontaktstelle der Obdachlosen (Paragraph 19 a, Absatz eins, Ziffer 2, MeldeG);

1.5

Geburtsdatum;

1.6

Geschlecht;

1.7

Staatsangehörigkeit;

1.8

Staat des Geburtsortes;

1.9

Bei früherem Wohnsitz im Ausland Jahr der Ankunft in Österreich (ab 1980);

1.10

Familienstand;

1.11

Stellung in der Familie;

1.12

Zahl und Geburtsdaten der lebend geborenen Kinder;

1.13

Höchste abgeschlossene Ausbildung.

  

1.14

Erwerbsstatus:

1.14.1

Erwerbstätig (Haupterwerbstätigkeit und allfällige weitere Erwerbstätigkeiten), nicht erwerbstätig in der Woche und innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Stichtag;

1.14.2

Beruf, Stellung im Beruf;

  

1.14.3

zeitliches Ausmaß der unselbständigen Erwerbstätigkeit:

(Vollzeit, Teilzeit, geringfügig beschäftigt):

1.14.3.1

geringfügig beschäftigt;

1.14.3.2

Vollzeit beschäftigt;

1.14.3.3

Teilzeit beschäftigt.

  

1.14.4

in Elternkarenz während aufrechtem Dienstverhältnis;

1.14.5

im Betrieb eines Familienangehörigen pflichtversichert mithelfend;

1.14.6

Arbeitsstätte (Wirtschaftszweig und Adresse der Arbeitsstätte);

1.14.7

Dienstgeber- und Beitragskontonummer bei der gesetzlichen Sozialversicherung;

1.14.8

Steuernummer und Subjektidentifikationsnummer im Steuerregister für Selbständige;

1.14.9

arbeitslos, arbeitsuchend, lehrstellensuchend, sonstiger Vormerkstatus, Verfügbarkeit, Einstellungszusage, Art/Dauer der gesuchten Stelle, in Schulungsmaßnahmen befindlich, Art/Dauer der Schulung, mit/ohne Leistungsbezug, Ausschlussfrist gemäß Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 – AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, Dauer der Arbeitslosigkeit.

  

1.14.10

Schüler/Schülerin:

1.14.10.1

Ausbildungsart, -form und -fachrichtung;

1.14.10.2

Adresse der Bildungseinrichtung.

  

1.14.11

Student/Studentin:

1.14.11.1

Ausbildungsart, -form und -fachrichtung;

1.14.11.2

Adresse der Bildungseinrichtung.

  

1.14.12

im Präsenz- oder Zivildienst.

1.14.13

Pensionist/Pensionistin.

  

1.15

1.15.1

1.15.2

1.16

Haushalt

Privathaushalt

Anstaltshaushalt

Anstaltstyp

  

2.

Erhebungsmerkmale der Arbeitsstättenzählung (Paragraph 3, Absatz 2,):

2.1

Erhebungsmerkmale der Unternehmen:

2.1.1

Bezeichnung;

2.1.2

Adresse;

2.1.3

Wirtschaftliche Haupttätigkeit – ÖNACE;

2.1.4

Rechtsform;

2.1.5

Anzahl der selbständig Beschäftigten gegliedert nach dem Geschlecht;

2.1.6

Anzahl der unselbständig Beschäftigten gegliedert nach dem Geschlecht.

  

2.2

Erhebungsmerkmale der Arbeitsstätten:

2.2.1

Bezeichnung;

2.2.2

Adresse;

2.2.3

Wirtschaftliche Haupttätigkeit – ÖNACE;

2.2.4

Organisatorische Zuordnung zu Unternehmen;

2.2.5

Anzahl der selbständig Beschäftigten gegliedert nach dem Geschlecht;

2.2.6

Anzahl der unselbständig Beschäftigten gegliedert nach dem Geschlecht.

  

3.

Erhebungsmerkmale der Gebäude- und Wohnungszählung (Paragraph 3, Absatz 3,):

3.1

Erhebungsmerkmale der Gebäude:

3.1.1

Adresse;

3.1.2

Fläche des Gebäudes nach den Feststellungen der Gemeinde sowie die verschiedenen Zwecken dienenden Flächen im Gebäude;

3.1.3

Gebäudekategorie;

3.1.4

Gebäudeeigentümertyp;

3.1.5

Bauperiode;

3.1.6

Gebäudestatus;

3.1.7

Geschoßanzahl;

3.1.8

Flächenangaben je Geschoß;

3.1.9

Anschluss ans Wasserleitungsnetz;

3.1.10

Art der Beheizung.

  

3.2

Erhebungsmerkmale der Wohnungen:

3.2.1

Adresse;

3.2.2

Verwendung als Hauptwohnsitz oder weiteren Wohnsitz;

3.2.3

Nutzfläche der Wohnung;

3.2.4

Zahl der Wohnräume der Wohnung;

3.2.5

Nutzungsart;

3.2.6

Ausstattung der Wohnung;

3.2.7

Art der Beheizung;

3.2.8

Rechtsverhältnistyp an der Wohnung.“

Van der Bellen

Nehammer