BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 30. Dezember 2021

Teil römisch eins

231. Bundesgesetz:

Änderung des Eisenbahngesetzes 1957, des Bundesbahngesetzes und des Unfalluntersuchungsgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 Regierungsvorlage 1168 Ausschussbericht 1194 Sitzung 137,, Bundesrat:, 10805 Ausschussbericht 10836 Sitzung 935,, )

 

[CELEX-Nr.: 32016L0798]

231. Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957, das Bundesbahngesetz und das Unfalluntersuchungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Eisenbahngesetzes 1957

Das Eisenbahngesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis treten an die Stelle der Einträge für die Paragraphen 55 g, und 55h folgende Einträge:

„§ 55g.

Auslagerung von Funktionen und Arbeiten des Eisenbahninfrastrukturunternehmens

Paragraph 55 h,

Wahrnehmung von Funktionen durch verschiedene Eisenbahninfrastrukturunternehmen

Paragraph 55 i,

Kooperationsvereinbarungen mit Eisenbahnverkehrsunternehmen

Paragraph 55 j,

Koordinierung

Paragraph 55 k,

Europäisches Netzwerk der Infrastrukturbetreiber“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 163, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 63a.

Nutzungsbeschränkung zugunsten bestimmter Arten von Eisenbahnverkehrsdiensten“

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 196, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 196a.

Mitteilungspflicht der Behörde“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 12, entfällt nach dem Punkt das Anführungszeichen.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 15 h, Absatz 3, wird die Wortfolge „der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „die Behörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 15 i, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Liegt auch nur eine für die Erteilung einer Verkehrsgenehmigung erforderliche Voraussetzung nicht mehr vor, hat die Behörde die Verkehrsgenehmigung entweder auszusetzen oder zu entziehen.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 15 j, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Behörde hat die Erteilung, die Aussetzung, die Entziehung, die Einschränkung oder sonstige Änderungen der Verkehrsgenehmigung unverzüglich der Eisenbahnagentur der Europäischen Union mitzuteilen.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 18, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Ein zum Bau und zum Betrieb von Eisenbahnen berechtigtes Eisenbahnunternehmen ist nach Maßgabe der Rechtsvorschriften und entsprechend der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Konzessionen, Genehmigungen und Bewilligungen berechtigt und ausschließlich zuständig, die Eisenbahn einschließlich der zugehörigen Eisenbahninfrastruktur, sonstigen Eisenbahnanlagen, Betriebsmittel und des sonstigen Zugehörs zu bauen, zu betreiben, instandzuhalten, zu erneuern und umzurüsten sowie die Funktion „Verkehrsmanagement“ auszuführen. Weiters ist es berechtigt, Verschubleistungen zu erbringen sowie zum Zwecke des Baues und Betriebes einer Eisenbahn Schienenfahrzeuge auf dieser Eisenbahn zu betreiben.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 31 f, samt Überschrift lautet:

„Genehmigungsvoraussetzungen

Paragraph 31 f,

  1. Absatz eins,Die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      das Bauvorhaben dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Einbringung des verfahrenseinleitenden Antrages bei der Behörde unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn entspricht,
    2. Ziffer 2
      vom Bund, von den Ländern und von den Gemeinden wahrzunehmende Interessen durch das Bauvorhaben nicht verletzt werden oder im Falle des Vorliegens einer Verletzung solcher Interessen der durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, der aus der Verletzung dieser Interessen für die Öffentlichkeit durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entsteht und
    3. Ziffer 3
      eingewendete subjektiv öffentliche Rechte einer Partei nicht verletzt werden oder im Falle einer Verletzung eingewendeter subjektiv öffentlicher Rechte einer Partei dann, wenn der durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, der der Partei durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entsteht.
  2. Absatz 2,Eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für ein Bauvorhaben im Gefährdungsbereich (Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 3, des Bundesstraßengesetzes 1971-BStG 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1971,) eines Betriebes, in dem die in Anlage 5 GewO 1994 genannten gefährlichen Stoffe mindestens in einer in dieser Anlage gegebenen Menge vorhanden sind (Seveso-Betrieb), darf überdies nur dann erteilt werden, wenn dieser Gefährdungsbereich im Bauentwurf ausgewiesen ist und Vorkehrungen vorgesehen sind, die bewirken, dass bei Realisierung des Bauvorhabens und dessen künftigen Betriebes weder schwere Unfälle (Paragraph 84 b, Ziffer 12, GewO 1994) beim Seveso-Betrieb bewirkt noch das Risiko oder die Folgen solcher Unfälle vergrößert oder verschlimmert werden können.
  3. Absatz 3,Vom Stand der Technik sind beantragte Abweichungen in Ausnahmefällen zulässig, wenn mit Vorkehrungen die Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn auf andere Weise gewährleistet werden kann.“

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 53 a, Absatz 2, Ziffer 2, wird die Wortfolge „der Bundesministerin/dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „der Behörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 55 f, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Vor dem 24. Dezember 2016 gewährte Darlehen zwischen rechtlichen Einheiten eines vertikal integrierten Unternehmens sind sofort fällig, soferne sie zu nicht zu Marktsätzen abgeschlossen wurden oder nicht bedient werden. Tatsächlich nicht ausgezahlte Darlehen dürfen nicht mehr ausgezahlt werden.“

Novellierungsanordnung 12, Die Paragraphen 55 g und 55 h erhalten die Paragraphenbezeichnung „§ 55j.“ und „§ 55k.“; nach Paragraph 55 f, werden folgende Paragraphen 55 g, (neu) bis 55i (neu) samt Überschriften eingefügt:

„Auslagerung von Funktionen und Arbeiten des Eisenbahninfrastrukturunternehmens

Paragraph 55 g,

  1. Absatz eins,Entstehen keine Interessenkonflikte und ist die Vertraulichkeit des Geschäftsgeheimnisses gewahrt, kann das Eisenbahninfrastrukturunternehmen neben seiner Funktion als Zuweisungsstelle (Paragraph 62,) und entgelterhebenden Stelle (Paragraph 62 b,) auch andere seiner Funktionen an ein anderes geeignetes Unternehmen bzw. an eine andere geeignete Stelle mit schriftlichem Vertrag auslagern. Das geeignete Unternehmen bzw. die geeignete Stelle dürfen kein Eisenbahnverkehrsunternehmen sein, kein Eisenbahnverkehrsunternehmen kontrollieren oder von keinem Eisenbahnverkehrsunternehmen kontrolliert werden.
  2. Absatz 2,Entstehen keine Interessenkonflikte und ist die Vertraulichkeit des Geschäftsgeheimnisses gewahrt, kann das Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Durchführung von Arbeiten und damit verbundenen Aufgaben hinsichtlich des Ausbaues, der Instandhaltung und der Erneuerung seiner Eisenbahn mit schriftlichem Vertrag auslagern an:
    1. Ziffer eins
      Eisenbahnverkehrsunternehmen; oder
    2. Ziffer 2
      Unternehmen, die ein Eisenbahnverkehrsunternehmen kontrollieren oder von einem Eisenbahnverkehrsunternehmen kontrolliert werden.
  3. Absatz 3,In den gemäß Absatz eins, und 2 abgeschlossenen Verträgen ist eine ausreichende Aufsichtsbefugnis des Eisenbahninfrastrukturunternehmens vorzusehen. Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen haftet für Schäden, die seine Vertragspartner bei der Durchführung ausgelagerter Funktionen oder ausgelagerter Arbeiten und damit verbundener Aufgaben verschuldet haben. Trotz Abschluss von Verträgen gemäß Absatz eins, und 2 bleibt das Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Außenverhältnis für die ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner im Paragraph 18, Absatz eins, festgelegten ausschließlichen Zuständigkeiten endgültig verantwortlich.
  4. Absatz 4,Die gemäß Absatz eins, und 2 abgeschlossenen Verträge hat das Eisenbahninfrastrukturunternehmen der Schienen-Control Kommission innerhalb eines Monats nach Vertragsabschluss vorzulegen.

Wahrnehmung von Funktionen durch verschiedene Eisenbahninfrastrukturunternehmen

Paragraph 55 h,

  1. Absatz eins,Es ist zulässig, dass die mit dem Bau und dem Betrieb von Eisenbahnen verbundenen Funktionen nicht nur von einem einzigen Eisenbahninfrastrukturunternehmens, sondern auch von verschiedenen Eisenbahninfrastrukturunternehmen, einschließlich Parteien öffentlich-privater Partnerschaften, auf Grundlage eines schriftlichen Kooperationsvertrages wahrgenommen werden dürfen, soferne all diese den Anforderungen der Paragraphen 55 c, bis 55f genügen.
  2. Absatz 2,Eine öffentlich-private Partnerschaft ist eine verbindliche Vereinbarung zwischen öffentlichen Stellen und einem oder mehreren anderen Unternehmen als dem österreichischen Haupteisenbahninfrastrukturunternehmen, in deren Rahmen die Unternehmen Eisenbahninfrastrukturen teilweise oder ganz aufbauen und/oder finanzieren und/oder das Recht erwerben, den Betrieb, die Instandhaltung und die Erneuerung von Eisenbahninfrastruktur innerhalb des Eisenbahnnetzes und die Beteiligung am Ausbau der Eisenbahninfrastruktur gemäß den für den Ausbau und die Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur jeweils geltenden österreichischen Rechtsvorschriften für einen vorab festgelegten Zeitraum wahrzunehmen.

Kooperationsvereinbarungen mit Eisenbahnverkehrsunternehmen

Paragraph 55 i,

Kooperationsvereinbarungen zwischen einem Eisenbahninfrastrukturunternehmen und einem oder mehreren Eisenbahnverkehrsunternehmen, die den Kunden der Eisenbahnverkehrsunternehmen Vorteile bieten sollen, wie niedrigere Kosten oder eine höhere Leistungsfähigkeit, sind in diskriminierungsfreier Weise abzuschließen und unterliegen der Prüfung und Überwachung der Schienen-Control Kommission, insbesondere im Hinblick auf deren Durchführung. Die Schienen-Control Kommission hat in begründeten Fällen, wie beispielsweise der Beeinträchtigung der im Paragraph 54, festgelegten Ziele, den Vertragsparteien der Kooperationsvereinbarungen zu deren Beendigung zu raten. Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat der Schienen-Control Kommission eine solche Kooperationsvereinbarung innerhalb eines Monats nach Vereinbarungsabschluss vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 13, Dem Paragraph 57 c, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Eine derartige Entscheidung zu beantragen sind berechtigt:

  1. Ziffer eins
    die Vertragsparteien des öffentlichen Dienstleistungsauftrages oder der öffentlichen Dienstleistungsaufträge;
  2. Ziffer 2
    das vom begehrten Zugang auf seiner Eisenbahn zwecks Erbringung von Personenverkehrsdiensten betroffene Eisenbahninfrastrukturunternehmen; und
  3. Ziffer 3
    Eisenbahnverkehrsunternehmen, die den öffentlichen Dienstleistungsauftrag oder die öffentlichen Dienstleistungsaufträge erfüllen.“

Novellierungsanordnung 14, Dem Paragraph 57 c, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Die Entscheidung der Schienen-Control Kommission, ob ein Zugang auf der Eisenbahn zwecks Erbringung von Personenverkehrsdiensten das wirtschaftliche Gleichgewicht eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages oder mehrerer öffentlicher Dienstleistungsaufträge gefährdet, sind zu begründen. Innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Entscheidung auf ihrer Internetseite hat die Schienen-Control Kommission folgenden von der Entscheidung Betroffenen mitzuteilen, unter welchen Bedingungen eine neuerliche Prüfung, ob das wirtschaftliche Gleichgewicht eines oder mehrerer öffentlicher Dienstleistungsaufträge durch den entscheidungsgegenständlichen Zugang auf der Eisenbahn zwecks Erbringung von Personenverkehrsdiensten gefährdet wäre, beantragt werden kann:
    1. Ziffer eins
      den Vertragsparteien des öffentlichen Dienstleistungsauftrages oder der öffentlichen Dienstleistungsaufträge;
    2. Ziffer 2
      dem vom begehrten Zugang auf seiner Eisenbahn zwecks Erbringung von Personenverkehrsdiensten betroffenen Eisenbahninfrastrukturunternehmen;
    3. Ziffer 3
      Eisenbahnverkehrsunternehmen, die den öffentlichen Dienstleistungsauftrag oder die öffentlichen Dienstleistungsaufträge erfüllen; und
    4. Ziffer 4
      dem Eisenbahnverkehrsunternehmen, das den Zugang zur Eisenbahn zwecks Erbringung von Personenverkehrsdiensten begehrt.“

Novellierungsanordnung 14a, Paragraph 58 a, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Der Betrieb einer im Paragraph 58 b, Absatz eins, angeführten Serviceeinrichtung, die mindestens zwei aufeinanderfolgende Jahre lang nicht genutzt wurde und für die die Eisenbahnverkehrsunternehmen gegenüber der Betreiberin/dem Betreiber der Serviceeinrichtung ihr Interesse am Zugang zur Serviceeinrichtung auf der Grundlage eines nachgewiesenen Bedarfs bekundet haben, ist von ihrer Eigentümerin/ihrem Eigentümer ganz oder teilweise als Schienenverkehrs-Serviceeinrichtung zum Leasing oder zur Vermietung auszuschreiben, es sei denn, die Betreiberin/der Betreiber der Serviceeinrichtung weist nach, dass die Serviceeinrichtung infolge eines Umstellungsprozesses von keinem Eisenbahnverkehrsunternehmen genutzt werden kann.“

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 62 a, Absatz 3, wird die Wortgruppe „angeführten Serviceeinrichtung“ durch die Wortgruppe „angeführte Serviceeinrichtung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 63, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Zuweisungsstelle hat die Zuweisung von Fahrwegkapazität an Fahrwegkapazitätsberechtigte unter angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung und einer möglichst effektiven Nutzung der Eisenbahninfrastruktur sowie unter Wahrung des Geschäftsgeheimnisses hinsichtlich der ihr gegenüber gemachten Angaben vorzunehmen.“

Novellierungsanordnung 17, Nach Paragraph 63, wird folgender Paragraph 63 a, samt Überschrift eingefügt:

„Nutzungsbeschränkung zugunsten bestimmter Arten von Eisenbahnverkehrsdiensten

Paragraph 63 a,

  1. Absatz eins,Sind geeignete Alternativstrecken vorhanden, kann das Eisenbahninfrastrukturunternehmen nach Konsultation der Beteiligten bestimmte Eisenbahninfrastrukturabschnitte seiner Eisenbahn für die Nutzung zugunsten bestimmter Arten von Eisenbahnverkehrsdiensten ausweisen. Wurde eine solche Nutzungsbeschränkung ausgesprochen, ist die Zuweisungsstelle berechtigt, Begehren auf Zuweisung von Fahrwegkapazität für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten dieser Art vorrangig zu berücksichtigen. Ist Fahrwegkapazität auf den von der Nutzungsbeschränkung erfassten Eisenbahninfrastrukturabschnitten verfügbar, darf die Erbringung sonstiger anderer Arten von Eisenbahnverkehrsdiensten nicht ausgeschlossen werden.
  2. Absatz 2,Eine gemäß Absatz eins, ausgewiesene Nutzungsbeschränkung ist in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen anzugeben.“

Novellierungsanordnung 18, Im Paragraph 64, erhält der Absatz 6, die Absatzbezeichnung „(8)“; nach Absatz 5, werden folgende Absatz 6, (neu) und 7 (neu) eingefügt:

  1. Absatz 6,Erfordert die Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten auf gemäß Paragraph 63 a, Absatz eins, ausgewiesenen Eisenbahnen von Fahrwegkapazitätsberechtigten gebührend begründete, erhebliche und langfristige Investitionen, können Rahmenregelungen eine Laufzeit von 15 Jahren haben. Eine längere Laufzeit einer Rahmenregelung als 15 Jahre ist nur in Ausnahmefällen zulässig, und zwar insbesondere bei umfangreichen und langfristigen Investitionen, vor allem wenn die Investitionen mit vertraglichen Verpflichtungen, einschließlich eines mehrjährigen Abschreibungsplans, einhergehen.
  2. Absatz 7,Im Falle des Absatz 6, können in der Rahmenregelung genaue Angaben zu den Fahrwegkapazitäten, die dem Fahrwegkapazitätsberechtigten für die Laufzeit der Rahmenregelung zur Verfügung zu stellen sind, festgelegt sein. Diese Angaben können unter anderem die Nutzungshäufigkeit, den Umfang und die Qualität der Zugtrassen einschließen. Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen kann die reservierte Fahrwegkapazität verringern, wenn die Nutzung dieser Fahrwegkapazität in einem Zeitraum von mindestens einem Monat unterhalb des Schwellenwertes nach Paragraph 65 f, liegen.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 67, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Wegeentgelte für den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur, und zwar auch zu einer solchen, durch die Serviceeinrichtungen angebunden sind, und für die Gewährung des Mindestzugangspaketes einschließlich der damit verbundenen Bearbeitung und Prüfung von Begehren auf Zuweisung von Fahrwegkapazität, sind grundsätzlich in Höhe der Kosten zu ermitteln, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebes anfallen.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 67 i, samt Überschrift lautet:

„Entgelt für nicht genutzte Fahrwegkapazität

Paragraph 67 i,

Für zugewiesene, aber nicht genutzte Fahrwegkapazität kann die entgelterhebende Stelle ein angemessenes Entgelt erheben. Ein derartiges Entgelt ist zwingend von Fahrwegkapazitätsberechtigten einzuheben, denen eine Zugtrasse zugewiesen wurde, falls sie es regelmäßig versäumen, zugewiesene Zugtrassen oder Teile derselben zu nutzen. Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben hiefür die Kriterien für die Feststellung einer solchen Nichtnutzung in die Schienennetz-Nutzungsbedingungen aufzunehmen. Die Zuweisungsstelle hat Vorkehrungen zu treffen, die sie in die Lage versetzt, interessierten Zugangsberechtigten und der Schienen-Control Kommission jederzeit Auskunft über den Umfang der Fahrwegkapazität zu geben, die den diese Fahrwegkapazität nutzenden Zugangsberechtigten bereits zugewiesen wurde.“

Novellierungsanordnung 21, Im Paragraph 74, Absatz eins, wird in den Ziffer 11, bis 14 der Strichpunkt am Textende durch die Wortfolge „ ,oder“ ersetzt; in Ziffer 15, wird der Punkt am Textende durch die Wortfolge „ , oder“ ersetzt; folgende Ziffer 16, bis 18 werden angefügt:

  1. Ziffer 16
    festzustellen, ob die Bestimmungen des Paragraph 55 g, über Auslagerung von Funktionen und Arbeiten des Eisenbahninfrastrukturunternehmens eingehalten werden; falls dies nicht der Fall ist, ist die Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 55 g, aufzutragen, oder falls dies dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist, sind die zugrundeliegenden Verträge für unwirksam zu erklären, oder
  2. Ziffer 17
    festzustellen, ob die Bestimmungen des Paragraph 55 h, über die Wahrnehmung von Funktionen durch verschiedene Eisenbahninfrastrukturunternehmen eingehalten werden; falls dies nicht der Fall ist, ist die Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 55 h, aufzutragen, oder sind die zugrundeliegenden Kooperationsverträge für unwirksam zu erklären, oder
  3. Ziffer 18
    Kooperationsvereinbarungen zwischen Eisenbahninfrastrukturunternehmen und einem oder mehreren Eisenbahnverkehrsunternehmen (Paragraph 55 i,) für unwirksam zu erklären, wenn sie nicht in diskriminierungsfreier Weise abgeschlossen wurden.“

Novellierungsanordnung 22, Dem Paragraph 84 c, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Die Schienen-Control Kommission hat ihr zur Kenntnis gelangende Entscheidungen und Verfahren von zusammenarbeitenden Zuweisungsstellen (Paragraph 64 a,) und von zusammengeschlossenen entgelterhebenden Stellen (Paragraph 70, Absatz 2,), die der Durchführung der Richtlinie 2012/34/EU oder anderweitigen Erleichterungen des grenzüberschreitenden Schienenverkehrs dienen, dahingehend zu überprüfen, ob diese Entscheidungen und Verfahren den Bestimmungen des 6. Teiles oder unmittelbar anzuwendenden unionsrechtlichen, die Regulierung des Schienenverkehrsmarktes regelnden Rechtsvorschriften entsprechen.“

Novellierungsanordnung 23, Dem Paragraph 101, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,In den im Absatz eins, Ziffer 3, angeführten Fällen hat die Behörde die Europäische Kommission über ihre Absicht zu unterrichten, ganz oder teilweise von der Anwendung einer oder mehrerer TSI abzusehen.“

Novellierungsanordnung 24, Im Paragraph 108, Absatz 3, wird die Wortfolge „unverzüglich der Behörde darüber“ durch die Wortfolge „unverzüglich der Eisenbahnagentur der Europäischen Union und der Behörde darüber“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, Im Paragraph 113, Absatz eins, wird die Wortfolge „die Bundesministerin/den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „die Behörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, Im Paragraph 116, Absatz eins, wird der Ausdruck „Durchführungsbeschluss (EU) 2018/614“ durch den Ausdruck „Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1614“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, Dem Paragraph 143, Absatz eins, werden folgende Sätze angefügt:

„Die Bescheinigung ist in Form einer Urkunde auszustellen, in ihren Einzelangaben zu aktualisieren und zu erneuern. Bescheinigungen verbleiben im Eigentum des ausstellenden Eisenbahnunternehmens.“

Novellierungsanordnung 28, Im Paragraph 147 a, Absatz eins, 3 und 4 wird jeweils die Wortfolge „Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Die Behörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, Im Paragraph 147 a, Absatz 2 und 3 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „die Behörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, Im Paragraph 147, Absatz 3, wird die Wortfolge „Insbesondere hat er das Eisenbahnunternehmen“ durch die Wortfolge „Insbesondere hat sie das Eisenbahnunternehmen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, Im Paragraph 147 a, Absatz 5, werden die Wortfolgen „der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolgen „die Behörde“, die Wortfolge „dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „der Behörde“ und die Wortfolge „hat er das Eisenbahnunternehmen“ durch die Wortfolge „hat sie das Eisenbahnunternehmen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 157, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Das gemäß Paragraph 130, Absatz 2, zuständige Eisenbahnunternehmen hat der Behörde unverzüglich eine Kopie einer ausgestellten, in ihren Einzelangaben aktualisierten, erneuerten oder duplizierten Fahrerlaubnis zur Eintragung in das Fahrerlaubnis-Register vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 33, Im Paragraph 161, Ziffer eins, wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „der Behörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 34, Im Paragraph 162, Absatz eins, werden die Wortfolge „der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „die Behörde“ und die Wortfolge „hat er diese“ durch die Wortfolge „hat sie diese“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 35, Im Paragraph 162, Absatz 2, werden die Wortfolge „Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Die Behörde“ und die Wortfolge „über sein Verlangen entschieden worden ist, hat er“ durch die Wortfolge „über ihr Verlangen entschieden worden ist, hat sie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 36, Im Paragraph 162, Absatz 3, werden die Wortfolge „der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „die Behörde“, die Wortfolge „von ihm kontaktierten“ durch die Wortfolge „von ihr kontaktierten“, die Wortfolgen „hat er“ durch die Wortfolgen „hat sie“ und die Wortfolge „ist er befugt“ durch die Wortfolge „ist sie befugt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 37, Im Paragraph 164, Absatz eins, werden die Wortfolge „der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „die Behörde“ und die Wortfolge „hat er“ durch die Wortfolge „hat sie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 38, Im Paragraph 164, Absatz 2, werden die Wortfolge „Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Die Behörde“ und die Wortfolge „über sein Verlangen entschieden worden ist, hat er den“ durch die Wortfolge „über ihr Verlangen entschieden worden ist, hat sie den“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 39, Im Paragraph 167, wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Die Behörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 40, Im Paragraph 168, Ziffer eins, wird die Zitierung „§ 175“ durch die Zitierung „§ 172“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 41, Im Paragraph 172, Absatz eins, wird die Wortfolge „des Konformitätsbewertungsmoduls“ durch die Wortfolge „des Konformitätsbewertungsmoduls oder der -module“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 42, Im Paragraph 190, Absatz 4, letzter Satz wird der Ausdruck „Infrastrukturbetreibern“ durch den Ausdruck „Eisenbahninfrastrukturunternehmen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 43, Im Paragraph 191, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wortfolge „nationalen Sicherheitsvorschriften“ durch die Wortfolge „nationalen Vorschriften“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 44, Im Paragraph 195, Absatz 5, wird die Wortfolge „der Sicherheitsbescheinigung“ durch die Wortfolge „der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 45, Im Paragraph 196, entfällt der letzte Satz; nach Paragraph 196, wird folgender Paragraph 196 a, samt Überschrift eingefügt:

„Mitteilungspflicht der Behörde

Paragraph 196 a,

Die Behörde hat die Eisenbahnagentur der Europäischen Union unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb einer Frist von zwei Wochen über die Ausstellung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung zu unterrichten. Weiters hat sie die Eisenbahnagentur der Europäischen Union unverzüglich über die Erneuerung, die Änderung, den Widerruf oder die Einschränkung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung zu unterrichten. Dabei hat sie den Namen und die Anschrift des Eisenbahnverkehrsunternehmens, das Ausstellungsdatum, die Art und den Umfang des Betriebes, die Gültigkeitsdauer der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung und das in ihr ausgewiesene geografische Tätigkeitsgebiet sowie – im Falle des Widerrufes oder der Einschränkung der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung – die Gründe für eine solche Entscheidung anzugeben.“

Artikel 2
Änderung des Bundesbahngesetzes

Das Bundesbahngesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 46, samt Überschrift lautet:

„Ermäßigung, Erlass oder Stundung von Entgelten für das Mindestzugangspaket und für vorgehaltene Fahrwegkapazität

Paragraph 46,

Zuständig für die Wahrnehmung aller einem Mitgliedstaat aufgrund unionsrechtlicher Rechtsvorschriften zugeordneten Aufgaben im Zusammenhang mit der Ermäßigung, dem Erlass oder der Stundung von Entgelten für das Mindestzugangspaket und für vorgehaltene Fahrwegkapazität ist die Bundesministerin/der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.“

Artikel 3
Änderung des Unfalluntersuchungsgesetzes

Das Unfalluntersuchungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 26, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie (EU) 2016/798 über Eisenbahnsicherheit, Amtsblatt Nummer L 138 vom 26.05.2016 Seite 102, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 110 vom 30.04.2018 Seite 141, umgesetzt,“

Van der Bellen

Nehammer