22. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2020, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
Nach § 747 werden folgende §§ 748 und 749 samt Überschriften angefügt:Nach Paragraph 747, werden folgende Paragraphen 748 und 749 samt Überschriften angefügt:
„Übernahme der Kosten für die Softwareimplementierung des Elektronischen Impfpasses
§ 748.Paragraph 748,
(1)Absatz eins,Jene Ärztinnen und -ärzte, Gruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten, die in einem Vertragsverhältnis zu einem Krankenversicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz stehen, erhalten die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten, die für die Implementierung der für den Elektronischen Impfpass notwendigen Software angefallen sind, gegen entsprechenden Nachweis durch die Österreichische Gesundheitskasse ersetzt. Die ersetzbaren Kosten sind mit maximal 1 300 Euro begrenzt.
(2)Absatz 2,Der Bund hat der Österreichischen Gesundheitskasse die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten zu ersetzen, wobei ein Betrag in Höhe von 5,28 Mio. EUR aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu bedecken ist.
(3)Absatz 3,Die Österreichische Gesundheitskasse ist im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz tätig.
Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2021Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2021,
§ 749.Paragraph 749,
§ 748 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2021 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“ Paragraph 748, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2021, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
Van der Bellen
Kurz