BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 30. Dezember 2021

Teil römisch eins

219. Bundesgesetz:

Änderung des Arbeit-und-Gesundheit-Gesetzes (AGG)

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 IA 2074/A Ausschussbericht 1236 Sitzung 137,, Bundesrat:, Ausschussbericht 10854 Sitzung 935,, )

219. Bundesgesetz, mit dem das Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz (AGG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz (AGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 6, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8,Soweit Dienstleistungen zur Lösung der gesundheitlichen Probleme der in die Beratung oder in ein Case Management übernommenen Personen nicht ausreichend vorhanden sind, kann der Bundesminister für Arbeit Vorsorge treffen, dass solche Leistungen auf Grund vertraglicher Vereinbarungen, zB durch Förderung von Pilotprojekten, zur Verfügung gestellt werden. Der Bundesminister für Arbeit kann darüber hinaus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen, zB durch Förderung von Pilotprojekten, Dienstleistungen zur Lösung gesundheitlicher und damit verbundener sozialer Probleme zur Verfügung stellen, sofern solche Dienstleistungen nicht ausreichend vorhanden sind. Die für diese Zwecke eingesetzten finanziellen Mittel sind mit einer jährlichen Obergrenze von zwei Millionen Euro begrenzt, wobei bis zu einer Million Euro aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik und die restlichen Mittel aus der Pensionsversicherung und hinsichtlich der Dienstleistungen zur Lösung gesundheitlicher und damit verbundener sozialer Probleme der Gebarung Soziales und Konsumentenschutz zu bedecken sind. Die in einem Jahr nicht verbrauchten Mittel können in einem der Folgejahre zusätzlich ausgegeben werden. Diese Mittel sind zusätzlich zum jeweiligen Finanzierungsanteil gemäß Absatz 2 bis 5 zu leisten.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 10, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Paragraph 6, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 219 aus 2021, tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer